TE Bvwg Beschluss 2014/3/25 W192 1403014-1

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Entscheidungsdatum

25.03.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §63 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W192 1403014-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 08 00.308-BAW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 08 00.308-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 07.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ebenfalls am 08.01.2008 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2008 geladen. In der Ladung an den Beschwerdeführer ist unter anderem der Hinweis enthalten, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse seiner Kontaktstelle gemäß

§ 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz 1991, die mit Zustimmung des für diese Stelle verfügungsberechtigten Vereins gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes galt, nach Durchführung eines Zustellversuches am 28.08.2008 mit 29.08.2008 (Beginn des Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, Meldegesetz 1991, die mit Zustimmung des für diese Stelle verfügungsberechtigten Vereins gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes galt, nach Durchführung eines Zustellversuches am 28.08.2008 mit 29.08.2008 (Beginn des Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Mangels einer Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes bis zum Ablauf des 12.09.2008, erwuchs dieser am 13.09.2008 in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurde (durch Übergabe an die Post am selben Tag) vom Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt und gleichzeitig die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.3. Mit Schreiben vom 17.09.2008 wurde (durch Übergabe an die Post am selben Tag) vom Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG gestellt und gleichzeitig die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.308-BAW WE, wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.09.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zl. 08 00.308-BAW WE, wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.09.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008 wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 192 1403014-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (Spruchteil B).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 192 1403014-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (Spruchteil B).

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.02.2014 durch die Meldebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an der Kontaktstelle über eine Abgabestelle gemäß § 19a Abs. 2 des Meldegesetzes verfügt hat.4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.02.2014 durch die Meldebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an der Kontaktstelle über eine Abgabestelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, des Meldegesetzes verfügt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung des Beschwerde geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung des Beschwerde geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung beim Postamt nach vorangegangenem Zustellversuch an der Abgabestelle und Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung am 29.08.2008 rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 29.08.2008 zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. GemäßGemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß

§ 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 29.08.2008 endete die Beschwerdefrist daher am 12.09.2008, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 17.09.2008 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1403014.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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