TE Bvwg Beschluss 2014/3/27 W187 2000002-1

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Entscheidungsdatum

27.03.2014

Norm

AVG §62 Abs4
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2000002-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther FEUCHTINGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "1090 Wien, AG Roßau, Überbauung Mittelhof-Bürogebäude, Generalplanerleistung, Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Militärisches Immobilienmanagement, MIMZ, XXXX, vom 3. Jänner 2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther FEUCHTINGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "1090 Wien, AG Roßau, Überbauung Mittelhof-Bürogebäude, Generalplanerleistung, Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Militärisches Immobilienmanagement, MIMZ, römisch 40 , vom 3. Jänner 2014 beschlossen:

I.römisch eins.

Der Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, wird derart berichtigt, dass der Betrag von € 9.000 durch den Betrag von € 3.000 ersetzt wird.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt B) aus: "Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 9.000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruch Punkt B) aus: "Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 9.000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen." (Verfahrensakt)

Die Antragstellerin bezahlte tatsächlich Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.000. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 345 Abs 17 Z 3 BVergG tritt ua der der IV. Teil des BVergG samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.Gemäß Paragraph 345, Absatz 17, Ziffer 3, BVergG tritt ua der der römisch vier. Teil des BVergG samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 311, BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 BVergG iVm Anh 3 Kategorie 12 zum BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß Paragraph 6, BVergG in Verbindung mit Anh 3 Kategorie 12 zum BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben.

Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde am 30. Dezember 2013 an das Bundesvergabeamt gerichtet, das zu diesem Zeitpunkt für die Nachprüfung von Entscheidungen der Auftraggeberin zuständig war. Die Zuständigkeit zur Fortführung von Nachprüfungsverfahren ging durch das Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des 4. Teils des BVergG gemäß § 345 Abs 17 Z 3 BVergG am 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde am 30. Dezember 2013 an das Bundesvergabeamt gerichtet, das zu diesem Zeitpunkt für die Nachprüfung von Entscheidungen der Auftraggeberin zuständig war. Die Zuständigkeit zur Fortführung von Nachprüfungsverfahren ging durch das Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des 4. Teils des BVergG gemäß Paragraph 345, Absatz 17, Ziffer 3, BVergG am 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Die Antragstellerin bezahlte € 3.000 an Pauschalgebühren, wie sie sie gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm § 1 BVA-GebV 2012 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich schuldete.Die Antragstellerin bezahlte € 3.000 an Pauschalgebühren, wie sie sie gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVA-GebV 2012 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich schuldete.

In den Sachverhaltsfeststellungen und im Spruchpunkt B) des genannten Bescheides zog das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise den Betrag von € 9.000 statt dem tatsächlich geschuldeten und bezahlten Betrag von € 3.000 heran und verpflichtete die Auftraggeberin, diesen der Antragstellerin zu ersetzen.

Es handelt sich um einen Schreibfehler, da der Betrag irrtümlicherweise fehlerhaft von dem Einzahlungsbeleg abgeschrieben wurde.

Im Nachhang zur Bescheiderlassung kam dieser Schreibfehler zu Tage.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115).

Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in einem Spruchpunkt um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen (VwGH 28. 11. 2013, 2010/03/0168).Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in einem Spruchpunkt um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen (VwGH 28. 11. 2013, 2010/03/0168).

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann eine Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen (VwGH 19. 12. 2013, 2013/07/0155).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann eine Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen (VwGH 19. 12. 2013, 2013/07/0155).

Daher kann der Schreifehler gemäß § 17 VwGVG iVm § 311 BVergG und § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen spruchgemäß berichtigt werden.Daher kann der Schreifehler gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen spruchgemäß berichtigt werden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115; 28. 11. 2013, 2010/03/0168; 19. 12. 2013, 2013/07/0155) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115; 28. 11. 2013, 2010/03/0168; 19. 12. 2013, 2013/07/0155) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Berichtigungsbeschluss, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebühren, Pauschalgebührenersatz, Rechenfehler,
Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2000002.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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