RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0116

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Schon in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend geschulte Organwalter der zuständigen Fachabteilung des zuständigen Ministeriums die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend ist jedoch der konkrete Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des Bundeskanzlers bezeichnet werden.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X06

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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