Entscheidungsdatum
28.03.2014Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000,XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000,römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 1 u Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, e r s a t z l o s b e h o b e n.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid nach Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, e r s a t z l o s b e h o b e n.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, n i c h t zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, n i c h t zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am 27. November 2013 einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Aus diesem ergibt sich, dass im selben Haushalt auch XXXX, lebt. Auf dem Antragsformular ist unter dem Punkt "WICHTIGE Angaben zum Standort" beim vorformulierten und gegebenenfalls anzukreuzenden Satz "Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht. (...)." ein Stempel der Gemeinde XXXX mit handschriftlichem Datum XXXX samt Unterschrift zu finden. Beigeschlossen ist dem Antrag eine Auszahlungsbestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF sowie ein von der belangten Behörde vorgefertigtes Übersichtsblatt, auf dem handschriftlich die Punkte "Bestätigung - Einkommen: Karenzgeld" sowie "Meldebestätigung - Gemeinde" markiert sind.Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am 27. November 2013 einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Aus diesem ergibt sich, dass im selben Haushalt auch römisch 40 , lebt. Auf dem Antragsformular ist unter dem Punkt "WICHTIGE Angaben zum Standort" beim vorformulierten und gegebenenfalls anzukreuzenden Satz "Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht. (...)." ein Stempel der Gemeinde römisch 40 mit handschriftlichem Datum römisch 40 samt Unterschrift zu finden. Beigeschlossen ist dem Antrag eine Auszahlungsbestätigung der römisch 40 Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF sowie ein von der belangten Behörde vorgefertigtes Übersichtsblatt, auf dem handschriftlich die Punkte "Bestätigung - Einkommen: Karenzgeld" sowie "Meldebestätigung - Gemeinde" markiert sind.
Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - die BF auf, eine "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" und für sich selbst und alle Personen, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) beizubringen sowie eine "Rezeptgebührenbefreiung und Alimente" nachzureichen.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - die BF auf, eine "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" und für sich selbst und alle Personen, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) beizubringen sowie eine "Rezeptgebührenbefreiung und Alimente" nachzureichen.
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben,
(...)."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz und wortwörtlich aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung der angefragten Unterlagen] Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlagen: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung".Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz und wortwörtlich aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung der angefragten Unterlagen] Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlagen: - Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1999, in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der derzeit geltenden Fassung".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingangsstempel GIS Gebühren Info Service "XXXX") und zulässige (handschriftliche) Beschwerde. Dieser beigeschlossen sind ein Kontoauszug zu einem Dauerauftrag über die zu leistenden Alimente für XXXX sowie nochmals die bereits vorgelegte Auszahlungsbestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingangsstempel GIS Gebühren Info Service "XXXX") und zulässige (handschriftliche) Beschwerde. Dieser beigeschlossen sind ein Kontoauszug zu einem Dauerauftrag über die zu leistenden Alimente für römisch 40 sowie nochmals die bereits vorgelegte Auszahlungsbestätigung der römisch 40 Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Verfahrensgang:
Hiermit wird der eingangs beschrieben Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
1.2 Zustellung mit Brief:
Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde von dieser als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben. Die belangte Behörde kann Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes bei der BF auch nicht anderweitig nachweisen.Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde von dieser als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben. Die belangte Behörde kann Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes bei der BF auch nicht anderweitig nachweisen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und nicht (bis auf die Briefzustellung) bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerde selbst.
Das Absenden des Aufforderungsschreibens als Brief ohne Zustellnachweis ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, als auch dem Vorbringen der belangten Behörde, die am XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einräumte, diesen Brief ohne Zustellnachweis versandt zu haben sowie Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes an die BF auch nicht anderweitig nachweisen zu können.Das Absenden des Aufforderungsschreibens als Brief ohne Zustellnachweis ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, als auch dem Vorbringen der belangten Behörde, die am römisch 40 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einräumte, diesen Brief ohne Zustellnachweis versandt zu haben sowie Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes an die BF auch nicht anderweitig nachweisen zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellenGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen
§ 4 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich: "Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft)."Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet wortwörtlich: "Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft)."
§ 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: " (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) (...)."Paragraph 6, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: " (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) (...)."
§ 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3.2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich diese in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und sodann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich diese in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und sodann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das inhaltliche Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der römisch vier. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das inhaltliche Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, Paragraph 13, AVG, Seite 169.)
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH vom 29.03.2012, Zl 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, Zl 2009/09/0244).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH vom 29.03.2012, Zl 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, Zl 2009/09/0244).
Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann, muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags ist somit mangels Verbesserungsauftrages unzulässig erfolgt und leidet der angefochtene Zurückweisungsbescheid damit an Rechtswidrigkeit.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig bei der belangten Behörde vorgelegt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs1 in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristbeginn, Fristenlauf, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2002496.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015