Entscheidungsdatum
01.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W 213 2001499-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 9.5.1993, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.11.2013, GZ. P1101166/3-HPA/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 9.5.1993, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.11.2013, GZ. P1101166/3-HPA/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 2.9.2013, Zl. 392364/15/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, zugewiesen und der 2.1.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit E-Mail vom 11.11.2013 beantragte der BF die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden ist, zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 20.3.2013 als "Mitbewohner" in der Wohnung XXXX wohne. Vermieter sei der Privatvermieter XXXX, wohnhaft in XXXX. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf EUR 429,65 belaufen. In dieser Wohnung wohne außer dem BF noch XXXX, der einen Teil der Wohnkosten in Höhe von EUR 429,65 (Miete inklusive Strom, Gas, etc.) bezahle. Ferner legte er eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde vom 20.3.2013 vor, in der bestätigt wird, dass der BF seit 20.3.2013 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX habe. Er legte eine mit 28.10.2013 datierte Bestätigung von XXXX (Zweitvermieterin) vor, die darin bestätigte, dass XXXX und der BF die Monatsmiete für die Wohnung 1 - gemeint ist wohl die Wohnung XXXX - für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2013 in Höhe von EUR 610,-Mit Bescheid vom 2.9.2013, Zl. 392364/15/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, zugewiesen und der 2.1.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit E-Mail vom 11.11.2013 beantragte der BF die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden ist, zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 20.3.2013 als "Mitbewohner" in der Wohnung römisch 40 wohne. Vermieter sei der Privatvermieter römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf EUR 429,65 belaufen. In dieser Wohnung wohne außer dem BF noch römisch 40 , der einen Teil der Wohnkosten in Höhe von EUR 429,65 (Miete inklusive Strom, Gas, etc.) bezahle. Ferner legte er eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde vom 20.3.2013 vor, in der bestätigt wird, dass der BF seit 20.3.2013 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 habe. Er legte eine mit 28.10.2013 datierte Bestätigung von römisch 40 (Zweitvermieterin) vor, die darin bestätigte, dass römisch 40 und der BF die Monatsmiete für die Wohnung 1 - gemeint ist wohl die Wohnung römisch 40 - für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2013 in Höhe von EUR 610,-
bar bezahlt hätten. Weiters legte er einen undatierten Mitvertrag für die Wohnung XXXX vor, abgeschlossen zwischen XXXX und XXXX vor. Schließlich brachte er noch eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers in Vorlage, aus der hervorging, dass er in den Monaten Juli, August und September 2013 Bruttobezüge in Höhe von insgesamt EUR 5223,59 erhalten hat.bar bezahlt hätten. Weiters legte er einen undatierten Mitvertrag für die Wohnung römisch 40 vor, abgeschlossen zwischen römisch 40 und römisch 40 vor. Schließlich brachte er noch eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers in Vorlage, aus der hervorging, dass er in den Monaten Juli, August und September 2013 Bruttobezüge in Höhe von insgesamt EUR 5223,59 erhalten hat.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die erforderliche Beibe-haltung der in 7091 Breitenbrunn am Neusiedler See, Josef Haydngasse 6c/1, befindlichen Wohnung wird
a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) BGBl. 679/1986 idgF, iVm 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit Paragraph 39, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf § 34 ZDG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass XXXX Mieter der Wohnung in XXXX sei. Der BF sei dort seit 20.3.2013 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Durch den Mietvertrag stehe XXXX das ausschließliche Recht zur Benützung dieser Wohnung zu. Ihm obliege auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Der BF hätte allenfalls Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von XXXX. Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich somit nicht um seine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt gewesen sei, hätten weitere Gesichtspunkte seines Antrages unberücksichtigt bleiben können, da diese zu keinem für ihn vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass römisch 40 Mieter der Wohnung in römisch 40 sei. Der BF sei dort seit 20.3.2013 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Durch den Mietvertrag stehe römisch 40 das ausschließliche Recht zur Benützung dieser Wohnung zu. Ihm obliege auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Der BF hätte allenfalls Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von römisch 40 . Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich somit nicht um seine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt gewesen sei, hätten weitere Gesichtspunkte seines Antrages unberücksichtigt bleiben können, da diese zu keinem für ihn vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass er seit 1.5.2012 ordentlicher Zweitmieter der gegenständlichen Wohnung sei, was in einem von den Vermietern und beiden Mietern unterzeichneten Schreiben bestätigt werde. Auch der Mietvertrag sei richtiggestellt und von allen betroffenen Parteien unterzeichnet worden. Beide Schriftstücke lägen der Berufung zu Beweiszwecken bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF wurde mit Bescheid vom 2.9.2013, Zl. 392364/15/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, zugewiesen und der 2.1.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Er hat seit 20.3.2013 seinen Hauptwohnsitz in XXXX. Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages (11.11.2013) war XXXX der alleinige Mieter dieser Wohnung. Zu einem aus den vom BF vorgelegten Unterlagen nicht näher ersichtlichen Zeitpunkt - jedenfalls aber zwischen dem 3.12. (Erlassung des bekämpften Bescheides) und 11.12.2013 (Abfassung der Berufung) - wurde bezüglich der Wohnung in XXXX ein neuer Mietvertrag abgeschlossen in dem der BF und XXXX als Mieter aufscheinen. Ebenfalls in diesem Zeitraum unterfertigten der BF, XXXX sowie XXXX ein nicht datiertes Schreiben in dem bestätigt wird, dass der BF seit 1.5.2012 als Zweitmieter in der Wohnung XXXX wohnhaft sei. Aus den vorgelegten Mietverträgen geht hervor, dass die gegenständliche Wohnung eine Nutzfläche von ca. 80m² aufweist. Im Erdgeschoß befinden sich der Vorraum, die Küche (mit Wohn-Essbereich), ein Abstellraum und ein WC. Im ersten Stock befinden sich zwei Zimmer und ein Bad (mit Wanne, Dusche und WC)Der BF wurde mit Bescheid vom 2.9.2013, Zl. 392364/15/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, zugewiesen und der 2.1.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Er hat seit 20.3.2013 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages (11.11.2013) war römisch 40 der alleinige Mieter dieser Wohnung. Zu einem aus den vom BF vorgelegten Unterlagen nicht näher ersichtlichen Zeitpunkt - jedenfalls aber zwischen dem 3.12. (Erlassung des bekämpften Bescheides) und 11.12.2013 (Abfassung der Berufung) - wurde bezüglich der Wohnung in römisch 40 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen in dem der BF und römisch 40 als Mieter aufscheinen. Ebenfalls in diesem Zeitraum unterfertigten der BF, römisch 40 sowie römisch 40 ein nicht datiertes Schreiben in dem bestätigt wird, dass der BF seit 1.5.2012 als Zweitmieter in der Wohnung römisch 40 wohnhaft sei. Aus den vorgelegten Mietverträgen geht hervor, dass die gegenständliche Wohnung eine Nutzfläche von ca. 80m² aufweist. Im Erdgeschoß befinden sich der Vorraum, die Küche (mit Wohn-Essbereich), ein Abstellraum und ein WC. Im ersten Stock befinden sich zwei Zimmer und ein Bad (mit Wanne, Dusche und WC)
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Auch wenn die vom BF vorgelegten Mietverträge und schriftlichen Bestätigungen undatiert sind, ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang die festgestellte zeitliche Einordnung. Dies auch weil der BF in seiner Berufung selbst vorbringt, dass der Mietvertrag hinsichtlich der von ihm bewohnten Unterkunft, in Reaktion auf den abweisenden Bescheid der belangten Behörde, "berichtigt" worden sei bzw. die der Berufung beigelegte undatierte Bestätigung unterschrieben worden sei.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 34 ZDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 34, ZDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
....
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. ...
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom BF bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (etwa Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (etwa Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus den vom BF vorgelegten Mietverträgen ergibt, dass die Küche und das Bad jedenfalls gemeinschaftlich benützt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich ob der BF als bloßer "Mitbewohner" (nach dem Mietvertrag, der bei der Antragstellung vorgelegt wurde) oder als Zweitmieter (nach dem Mietvertrag der der Berufung bzw. Beschwerde beigelegt wurde) anzusehen ist. In beiden Fällen steht das Recht zur Benützung der Wohnung auch einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnten auch weitere Ermittlungen zu den Abschlüssen der vorgelegten Mietverträge und den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Bestätigungen, die jedenfalls auch die unter - strafrechtlich sanktionierter - Wahrheitspflicht stehende zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX umfasst hätten, unterbleiben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnten auch weitere Ermittlungen zu den Abschlüssen der vorgelegten Mietverträge und den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Bestätigungen, die jedenfalls auch die unter - strafrechtlich sanktionierter - Wahrheitspflicht stehende zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 umfasst hätten, unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst.
Schlagworte
eigene Wohnung, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001499.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014