RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0167

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §6 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0165 E 21. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die § 6 Abs 1 ArbeitsmittelV 2000 und § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 richten sich als Gebot an den Arbeitgeber, die Verwendung von nicht geprüften Arbeitsmitteln nicht zuzulassen. Solange ungeprüfte Arbeitsmittel im Betrieb verwendet werden, verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG 1994 hinsichtlich der Benutzung der Arbeitsmittel. Den Arbeitgeber trifft demnach zunächst die Verpflichtung, verwendete Arbeitsmittel prüfen zu lassen. Allein mit der Unterlassung der Prüfung ist dieser Tatbestand aber noch nicht erfüllt, weil hinzutreten muss, dass ungeprüfte Arbeitsmittel auch verwendet werden. Erst wenn die Arbeitsmittel der erforderlichen Überprüfung zugeführt werden, endet die strafbare Verwendung iSd § 6 legcit. Daraus folgt, dass dann keine Zustandsdelikte vorliegen, wenn nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes (Unterlassung der Prüfung verwendeter Arbeitsmittel), sondern auch dessen Aufrechterhaltung strafbar ist. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um Dauerdelikte, bei denen die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 27. Februar 1992, 92/02/0081).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020167.X02

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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