TE Bvwg Beschluss 2014/4/1 W183 2004893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.04.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §10
GebAG §20 Abs2
GebAG §8
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

W183 2004893-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2013, Zl. Jv 2633/13a-12-12, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2013, Zl. Jv 2633/13a-12-12, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich der Reisekosten für den Flug behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich der Reisekosten für den Flug behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für eine Einvernahme in einem Strafverfahren am 15.05.2013 im Landesgericht Wiener Neustadt geladen. In der der Ladung beigeschlossenen Rechtsbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei Benützung des Flugzeuges der Fahrpreis der Touristenklasse vergütet werde.

2. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurden dem Landesgericht die Belege der Reisekosten des Beschwerdeführers übermittelt. Aus diesen ergibt sich der Preis für das Flugticket von Frankfurt nach Wien und retour am 15.05.2013 i.d.H. von 1.147,84 EUR. Die Rechnung des Reisebüros trägt den 13.05.2013 als Datum. Des Weiteren wurden Taxirechnungen i. d.H. von 240 EUR vorgelegt.

3. Mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. Jv 2633/13a-12, wurden vom Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt für die Bahnfahrt Frankfurt - Wiener Neustadt und retour Reisekosten i.d.H. von 276,80 EUR sowie Verpflegungskosten zugesprochen.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass eine Rückvergütung der Reisespesen zugesichert worden sei und sich die tatsächlichen Reisekosten auf 1.147,84 EUR (Flug) und 220 EUR (Taxi) belaufen hätten. Ohne Flug wäre ein Erscheinen vor dem Gericht nicht möglich gewesen.

Über diese Beschwerde entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl. Jv 9786/13m-14e, behob den angefochtenen Bescheid und trug dem Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt die neuerliche Entscheidung auf. Begründend wurde ausgeführt, dass unklar sei, ob die Voraussetzungen für den Ersatz der Flugkosten vorliegen. Auch sei zu ermitteln, ob das Tatsachenvorbringen des Zeugen in der Beschwerde zutreffe.

Aus einem Aktenvermerk des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2013 geht hervor, dass von der Vorsitzenden des Verfahrens, in dem der Zeuge geladen wurde, die Anreise mit dem Flugzeug bestätigt worden sei. Die Vorsitzende habe an Kosten eines normalen Linienfluges i.d.H. von einigen 100 Euro gedacht, dies aber nicht gegenüber dem Zeugen ausgesprochen.

4. Mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl. Jv 2633/13a-12-12, entschied der Präsident des Landesgerichtes Wiener Neustadt, dass neben Aufenthaltskosten Reisekosten für den Flug Frankfurt-Wien/Schwechat und zurück i.d.H. von 250 EUR sowie für die Strecke Wien/Schwechat-Wiener Neustadt und zurück Reisekosten i.d.H. von 220 EUR gem. Gebührenanspruchsgesetz bestimmt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten gering zu halten seien. Die Vorsitzende habe bestätigt, dass dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges gebühre. Die Kosten des Flugtickets seien daher zu ersetzen. Die Kosten von rund 1.150 EUR erscheinen tatsächlich sehr hoch. Es sei nicht ersichtlich, welche Klasse der Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe. Er habe aber sehr knapp vor dem Verhandlungstag gebucht, was erfahrungsgemäß hohe Kosten verursache. Es sei notorisch, dass zwischen Wien und Frankfurt ein reger Flugverkehr eingerichtet sei. Die Kosten hierfür können in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO mit EUR 250 eingeschätzt werden. Als Vergleich wird auf die checkfelix Liste im Internet verwiesen.4. Mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl. Jv 2633/13a-12-12, entschied der Präsident des Landesgerichtes Wiener Neustadt, dass neben Aufenthaltskosten Reisekosten für den Flug Frankfurt-Wien/Schwechat und zurück i.d.H. von 250 EUR sowie für die Strecke Wien/Schwechat-Wiener Neustadt und zurück Reisekosten i.d.H. von 220 EUR gem. Gebührenanspruchsgesetz bestimmt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten gering zu halten seien. Die Vorsitzende habe bestätigt, dass dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges gebühre. Die Kosten des Flugtickets seien daher zu ersetzen. Die Kosten von rund 1.150 EUR erscheinen tatsächlich sehr hoch. Es sei nicht ersichtlich, welche Klasse der Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe. Er habe aber sehr knapp vor dem Verhandlungstag gebucht, was erfahrungsgemäß hohe Kosten verursache. Es sei notorisch, dass zwischen Wien und Frankfurt ein reger Flugverkehr eingerichtet sei. Die Kosten hierfür können in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit EUR 250 eingeschätzt werden. Als Vergleich wird auf die checkfelix Liste im Internet verwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.12.2013 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gedrängten Agenda eine frühere Buchung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der möglichen Zeitersparnis reise der Beschwerdeführer innerhalb von Europa grundsätzlich Business Class. Die Richterin habe im Gespräch nicht angedeutet, dass nur die Kosten für ein Economy Ticket übernommen werden. Selbst für ein umbuchbares Ticket in der Economy Class kämen höhere Kosten auf als die angegebenen 250 Euro. Da nicht klar gewesen sei, wie lange die Zeugenaussage dauern würde, sei die Buchung eines flexiblen Tickets unabdingbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Von der Vorsitzenden des Strafverfahrens, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde, wurde die Anreise mit dem Flugzeug bestätigt.

1.2. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen nachvollziehbare Ermittlungen zu der Höhe der Kosten eines Fluges in der Touristenklasse für die Strecke Wien - Frankfurt und retour am 15.05.2013.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich die Bestätigung der Anreise mit dem Flugzeug. Die mangelnden Sachverhaltsermittlungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, der festhält, dass die beantragten Flugkosten "tatsächlich sehr hoch erscheinen". Die bestimmten Kosten wurden "eingeschätzt" und als Begründung lediglich die "checkfelix-Liste im Internet" angegeben. Diese Liste wurde jedoch nicht näher konkretisiert (Datum der Abfrage, abgefragter Tag und dgl.). Auch wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).3.2.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 7).

Aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt hinsichtlich der Höhe der Flugkosten anficht. Die Gebührenbestimmung hinsichtlich der Flugkosten bildet damit den Beschwerdegegenstand.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

3.2.3. Gemäß § 10 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 i. d.g.F. (GebAG), gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges nur unter der Voraussetzung, dass 1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, 2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder3.2.3. Gemäß Paragraph 10, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, i. d.g.F. (GebAG), gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges nur unter der Voraussetzung, dass 1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, 2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden) ist, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser bindenden Bestätigung des Gerichts durch die Justizverwaltungsbehörden ist nicht vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass im gegenständlichen Fall Flugkosten zu vergüten sind.

Gemäß § 8 GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. In der der Ladung beigeschlossenen Rechtsbelehrung an den Zeugen wurde auf diesen Umstand hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass lediglich die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse rechtlich durch das GebAG gedeckt ist.Gemäß Paragraph 8, GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. In der der Ladung beigeschlossenen Rechtsbelehrung an den Zeugen wurde auf diesen Umstand hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass lediglich die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse rechtlich durch das GebAG gedeckt ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern, und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern, und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren hat es die belangte Behörde unterlassen, nachvollziehbar zu ermitteln, wie hoch die Kosten für ein (umbuchbares) Ticket in der Touristenklasse für die gegenständliche Flugstrecke am Tag der Zeugenvernehmung gewesen sind. Hierbei ist es nicht ausreichend, allgemein auf eine Internetliste zu verweisen. Auch muss es für den Zeugen sowie die weiteren Parteien nachvollziehbar sein, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Des Weiteren hätte die belangte Behörde zwecks Ermittlung der Kosten von der Ermächtigung in § 20 Abs. 2 GebAG Gebrauch machen können, um zu klären, welcher Flug bzw. welche Buchung erforderlich war, um der Zeugenladung nachzukommen.3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren hat es die belangte Behörde unterlassen, nachvollziehbar zu ermitteln, wie hoch die Kosten für ein (umbuchbares) Ticket in der Touristenklasse für die gegenständliche Flugstrecke am Tag der Zeugenvernehmung gewesen sind. Hierbei ist es nicht ausreichend, allgemein auf eine Internetliste zu verweisen. Auch muss es für den Zeugen sowie die weiteren Parteien nachvollziehbar sein, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Des Weiteren hätte die belangte Behörde zwecks Ermittlung der Kosten von der Ermächtigung in Paragraph 20, Absatz 2, GebAG Gebrauch machen können, um zu klären, welcher Flug bzw. welche Buchung erforderlich war, um der Zeugenladung nachzukommen.

Bei dem Gebührenverfahren gemäß dem II. Abschnitt des GebAG handelt es sich um eine Aufgabe der Justizverwaltung und sohin um ein behördliches Verfahren. In der geltenden Fassung des GebAG wird nun klarstellend in § 20 Abs. 4 angeordnet, dass das AVG und die Bestimmungen der §§ 89a bis i GOG über den elektronischen Rechtsverkehr anzuwenden sind. In der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage wie auch in der derzeit geltenden Rechtslage sah und sieht lediglich § 34 Abs. 5 GebAG (Gebühren der Sachverständigen) die sinngemäße Anwendung des § 273 ZPO vor. Für Zeugengebühren war und ist die sinngemäße Anwendung des § 273 ZPO nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über einen Betrag nach freier Überzeugung - wie dies § 273 ZPO vorsieht - ist daher in dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Bestimmung einer Zeugengebühr nicht möglich und war daher die sinngemäße Anwendung des § 273 ZPO im angefochtenen Bescheid nicht zulässig.Bei dem Gebührenverfahren gemäß dem römisch zwei. Abschnitt des GebAG handelt es sich um eine Aufgabe der Justizverwaltung und sohin um ein behördliches Verfahren. In der geltenden Fassung des GebAG wird nun klarstellend in Paragraph 20, Absatz 4, angeordnet, dass das AVG und die Bestimmungen der Paragraphen 89 a bis i GOG über den elektronischen Rechtsverkehr anzuwenden sind. In der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage wie auch in der derzeit geltenden Rechtslage sah und sieht lediglich Paragraph 34, Absatz 5, GebAG (Gebühren der Sachverständigen) die sinngemäße Anwendung des Paragraph 273, ZPO vor. Für Zeugengebühren war und ist die sinngemäße Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über einen Betrag nach freier Überzeugung - wie dies Paragraph 273, ZPO vorsieht - ist daher in dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Bestimmung einer Zeugengebühr nicht möglich und war daher die sinngemäße Anwendung des Paragraph 273, ZPO im angefochtenen Bescheid nicht zulässig.

In einem fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen betreffend die im Hinblick auf § 8 GebAG vergütungsfähige Höhe der Flugkosten treffen müssen und zu diesem Zweck weitergehende Ermittlungen allenfalls unter Einbeziehung des Beschwerdeführers und Befragung einschlägiger Reisebüros bzw. Fluglinien einholen müssen.In einem fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen betreffend die im Hinblick auf Paragraph 8, GebAG vergütungsfähige Höhe der Flugkosten treffen müssen und zu diesem Zweck weitergehende Ermittlungen allenfalls unter Einbeziehung des Beschwerdeführers und Befragung einschlägiger Reisebüros bzw. Fluglinien einholen müssen.

3.2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über die Vergütung von Flugkosten erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Höhe des Gebührenanspruchs betreffend den Flug notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen weitergehende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich der Reisekosten für den Flug zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückzuverweisen.3.2.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über die Vergütung von Flugkosten erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Höhe des Gebührenanspruchs betreffend den Flug notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen weitergehende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich der Reisekosten für den Flug zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückzuverweisen.

Abschließend wird angemerkt, dass mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2013, Zl. Jv 2633/13a-12-12 hinsichtlich der Reisekosten für die Strecke Wien/Schwechat-Wr.Neustadt und zurück sowie hinsichtlich der Aufenthaltskosten rechtskräftig geworden ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Flugticket, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2004893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten