TE Bvwg Beschluss 2014/4/1 W176 1421944-1

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Veröffentlicht am 01.04.2014
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Entscheidungsdatum

01.04.2014

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W176 1421944-1/11Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Florian NEWALD über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 20.03.2014 in der Rechtssache betreffend dessen Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.929-BAT, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Florian NEWALD über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 20.03.2014 in der Rechtssache betreffend dessen Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.929-BAT, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 28.09.2011, beim eingelangt am 10.10.2011, erhob Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.929-BAT. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, eingelangt beim am 01.04.2014, einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die genannte Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichthofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichthofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellung (Artikel 119, a Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingerichtet. In Verfahren, die bis 31.12.2013 bei unabhängigen Verwaltungsbehörden bzw. sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden iSd. Art. 151 Abs. 51 Z 8, die mit 01.01.2014 aufgelöst wurden, anhängig waren und für die seit 01.01.2014 eine Zuständigkeit des an diesem Tag eingerichteten Bundesverwaltungsgerichtes besteht, liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde erst am 01.01.2014 im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, zumal dieses vor diesem Zeitpunkt nicht existent war.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingerichtet. In Verfahren, die bis 31.12.2013 bei unabhängigen Verwaltungsbehörden bzw. sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden iSd. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8,, die mit 01.01.2014 aufgelöst wurden, anhängig waren und für die seit 01.01.2014 eine Zuständigkeit des an diesem Tag eingerichteten Bundesverwaltungsgerichtes besteht, liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde erst am 01.01.2014 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, zumal dieses vor diesem Zeitpunkt nicht existent war.

Selbiges muss - auch unter Gleichheitsgesichtspunkten - auch für beim Asylgerichtshof bis 31.12.2013 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren gelten. Auch in diesen Verfahren erfolgte die Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG an das am 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht am 01.01.2014, zumal gleichzeitig auch diese Beschwerdeverfahren mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) einem neuen verfahrensrechtlichen Regime unterworfen sind.Selbiges muss - auch unter Gleichheitsgesichtspunkten - auch für beim Asylgerichtshof bis 31.12.2013 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren gelten. Auch in diesen Verfahren erfolgte die Vorlage der Beschwerde im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG an das am 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht am 01.01.2014, zumal gleichzeitig auch diese Beschwerdeverfahren mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) einem neuen verfahrensrechtlichen Regime unterworfen sind.

Überdies existiert keine ausdrückliche Bestimmung, dass sich das Bundesverwaltungs-gericht Entscheidungsfristen von auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr existenten Verwaltungsbehörden oder des Asylgerichtshofes und damit allenfalls bereits eingetretene Säumnis zurechnen lassen müsste.

Aufgrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG mit der am 01.01.2014 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begonnen. Im gegenständlichen Fall endet die Entscheidungsfrist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 30.06.2014.Aufgrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit der am 01.01.2014 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begonnen. Im gegenständlichen Fall endet die Entscheidungsfrist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 30.06.2014.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind dessen Abs. 1 und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind dessen Absatz eins und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1421944.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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