Entscheidungsdatum
01.04.2014Norm
AHG §8Spruch
W110 2001456-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe des XXXX vom 15.01.2014, FZ. VGW-102/067/20580/2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe des römisch 40 vom 15.01.2014, FZ. VGW-102/067/20580 aus 2014, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Verfügung vom 22.01.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien die vorliegende, als "Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 15.01.2014, welche sich gegen ein Schreiben der Finanzprokuratur vom 11.12.2013 richtete, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In diesem Schreiben teilte die Finanzprokuratur dem Einschreiter mit, dass sein Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG mangels Aufschlüsselung der Schadenssumme und Bezeichnung der rechtswidrig handelnden Dienststelle nicht angenommen worden war.römisch eins. Mit Verfügung vom 22.01.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien die vorliegende, als "Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 15.01.2014, welche sich gegen ein Schreiben der Finanzprokuratur vom 11.12.2013 richtete, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In diesem Schreiben teilte die Finanzprokuratur dem Einschreiter mit, dass sein Aufforderungsschreiben nach Paragraph 8, AHG mangels Aufschlüsselung der Schadenssumme und Bezeichnung der rechtswidrig handelnden Dienststelle nicht angenommen worden war.
Mit Verfügung vom 25.02.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen, und dass anhand der mit der Eingabe vorgelegten Unterlagen ein der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zugänglicher Akt nicht ersichtlich sei. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 03.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Verfügung vom 25.02.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen, und dass anhand der mit der Eingabe vorgelegten Unterlagen ein der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zugänglicher Akt nicht ersichtlich sei. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass - sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden - die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 03.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 legte der Einschreiter sein an die Finanzprokuratur gerichtetes Aufforderungsschreiben mit Datum vom selben Tag vor und erörterte unter anderem jene Umstände, die seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründend seien. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Einschreiter jedoch nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung seiner Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam der Einschreiter nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung seiner Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam der Einschreiter nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W110.2001456.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014