RS Vwgh 2008/5/21 2006/10/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §48 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §51 Abs3 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §53 idF 2001/I/016;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0114 E 19. März 2002 VwSlg 15795 A/2002 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs 2 ApG nicht erfüllt, wird (erst) durch die Bestimmungen der §§ 48 Abs 2 und 51 Abs 3 ApG zu einem rechtlichen Interesse erhoben (vgl zB das hg Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Bestimmungen vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd § 10 Abs 2 ApG am Bedarf nach der neuen öffentlichen Apotheke mangelt. Gleiches gilt gemäß § 53 ApG für das Verfahren betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke, in dem die für das Konzessionsverfahren geltenden §§ 47 bis 51 ApG sinngemäß anzuwenden sind (zum Inhalt des Bedarfsbegriffs im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke siehe das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0113).

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100254.X01

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten