TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/3 W213 2001468-1

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Veröffentlicht am 03.04.2014
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Entscheidungsdatum

03.04.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §31
HGG 2001 §31 Abs3 Z1
MRG §21 Abs1
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Spruch

W 213 2001468-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.11.2013, GZ. P1018370/4-HPA/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 26.11.2013, GZ. P1018370/4-HPA/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 2.1.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am 30.8.2013 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens füllte er einen Fragebogen der belangte Behörde aus und gab an, dass er seit Juli 2010 Eigentümer des Hauses XXXX sei und seit diesem Zeitpunkt dort wohne. Er legte ferner Rechnungen für Heizkosten (Heizöl), Strom und Festnetztelefonie vor. Weiters brachte er Vorschreibungen der örtlichen Gemeinde für Müll- Wasser und Kanalgebühren sowie die Grundsteuer für sein Eigenheim in Vorlage. Außerdem schloss er noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die von ihm in den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 bezogenen Lohnzahlungen an.Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 2.1.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am 30.8.2013 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens füllte er einen Fragebogen der belangte Behörde aus und gab an, dass er seit Juli 2010 Eigentümer des Hauses römisch 40 sei und seit diesem Zeitpunkt dort wohne. Er legte ferner Rechnungen für Heizkosten (Heizöl), Strom und Festnetztelefonie vor. Weiters brachte er Vorschreibungen der örtlichen Gemeinde für Müll- Wasser und Kanalgebühren sowie die Grundsteuer für sein Eigenheim in Vorlage. Außerdem schloss er noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die von ihm in den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 bezogenen Lohnzahlungen an.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Sie haben am 30. August 2013 einen Antrag auf Zuerkennung einerWohnkostenbeihilfe eingebracht. Dazu ergeht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrensfolgender

BESCHEID

1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX, in Höhe von € 101,82 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in römisch 40 , in Höhe von € 101,82 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 07. Januar 2014, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.

Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen an:

an: XXXXan: römisch 40

2. Der von Ihnen beantragte Ersatz der Kosten für Strom, Telefon, Heizung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."

In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1) die Berechnung der dem BF zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 101,82 dargelegt. .

Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Strom, Telefon, Heizung im § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Strom, Telefon, Heizung im Paragraph 31, Absatz 3, HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.

Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.

Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach Paragraph 26, EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.

Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen heben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen.

Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:

a) Benützungsentgelt

b) Betriebskosten

c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)

d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.

e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von EUR 16,39.

Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und rügte, dass ihm die Kosten für Strom, Telefon und Heizung nicht vergütet würden. Er wies auf die Bestimmungen des § 31 Abs.1 und 3 HGG hin, die auch den gemäß § 15 Abs.1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben berücksichtigen würden. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides würden unter Pkt. b) explizit die Betriebskosten erwähnt. Er glaube, dass es jedem klar sein müsse, dass ein Haus bzw. eine Wohnung in den Wintermonaten auch bei Abwesenheit des Bewohners zumindest zu Frostschutzgründen beheizt werden müsste und diese Kosten (Strom + Heizmaterial) eindeutig Betriebskosten seien.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und rügte, dass ihm die Kosten für Strom, Telefon und Heizung nicht vergütet würden. Er wies auf die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und 3 HGG hin, die auch den gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben berücksichtigen würden. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides würden unter Pkt. b) explizit die Betriebskosten erwähnt. Er glaube, dass es jedem klar sein müsse, dass ein Haus bzw. eine Wohnung in den Wintermonaten auch bei Abwesenheit des Bewohners zumindest zu Frostschutzgründen beheizt werden müsste und diese Kosten (Strom + Heizmaterial) eindeutig Betriebskosten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 2.1.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seit Juli 2010 ist er Eigentümer des Hauses XXXX und wohnt dort seit diesem Zeitpunkt. Sein Einkommen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 betrug EUR 6258,-. Für sein Haus macht er nachstehend angeführte Aufwendungen geltend:Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 2.1.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seit Juli 2010 ist er Eigentümer des Hauses römisch 40 und wohnt dort seit diesem Zeitpunkt. Sein Einkommen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2013 betrug EUR 6258,-. Für sein Haus macht er nachstehend angeführte Aufwendungen geltend:

Heizöl EUR 3029,59 pro Jahr

Strom EUR 773,74 pro Jahr

Telefon EUR 19,90 pro Monat

Kaminkehrkosten EUR 149,11 pro Jahr

Grundsteuer B EUR 155,16 pro Jahr

Müllabfuhr (inkl. Grundgebühr von EUR 16,-) EUR 130,52 pro Jahr

Wassergebühr EUR 43,40 pro Jahr

Kanalgebühr EUR 147,- pro Jahr

Gebäudeversicherung EUR 699,24 pro Jahr (inkl. Unfall- und Haushaltsversicherung, EUR 334,44 p.a.)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des BF im Ermittlungsverfahren und der von ihm vorgelegten Belege getroffen werden. Der BF hat in den von ihm am 28.9.2013 ausgefüllten Fragebogen eine Versicherungsprämie von EUR 699,24 p.a. eingetragen. Diese Summe inkludierte aber auch Prämien für eine Unfallversicherung (EUR 147,12 p.a.) und eine Haushaltsversicherung (EUR 187,32 p.a.). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des BF im Ermittlungsverfahren und der von ihm vorgelegten Belege getroffen werden. Der BF hat in den von ihm am 28.9.2013 ausgefüllten Fragebogen eine Versicherungsprämie von EUR 699,24 p.a. eingetragen. Diese Summe inkludierte aber auch Prämien für eine Unfallversicherung (EUR 147,12 p.a.) und eine Haushaltsversicherung (EUR 187,32 p.a.). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) ...

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben.

§ 21 MRG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 21, MRG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins a,;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;7. die im Paragraph 22, bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.8. die im Paragraph 23, bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

(2)...

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des § 31 HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass auch die Kosten für Telefon, Strom und Heizung als Betriebskosten anzusehen seien, zumal ein Wohnhaus in den Wintermonaten auch bei Abwesenheit des Bewohners beheizt werden müsse, um Frostschäden zu verhindern.Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 31, HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass auch die Kosten für Telefon, Strom und Heizung als Betriebskosten anzusehen seien, zumal ein Wohnhaus in den Wintermonaten auch bei Abwesenheit des Bewohners beheizt werden müsse, um Frostschäden zu verhindern.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Gemäß § 31 Abs. 3 Z.1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial (hier: Heizöl) und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs.1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Telefonieverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs. 3 Z. 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind EUR 16,39) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Strom-, Heiz- und Telefonkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.Dieses Vorbringen geht ins Leere: Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial (hier: Heizöl) und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in Paragraph 21, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Telefonieverträgen vorgeschrieben werden, sieht Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind EUR 16,39) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Strom-, Heiz- und Telefonkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist im vorliegenden Fall nur die vom BF angestrebte Qualifikation der Aufwendungen für Heizmaterial, Strombezug und Festnetztelefonie als Betriebskosten im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 1 HGG zu beurteilen. Diese Rechtsfrage hat aber keinen grundsätzlichen Charakter kann aber schon auf Grund des klaren Wortlauts der maßgeblichen Gesetzesstellen (§ 31 Abs. 3 Z. 1 HGG bzw. § 21 Abs. 1 MRG) eindeutig gelöst werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist im vorliegenden Fall nur die vom BF angestrebte Qualifikation der Aufwendungen für Heizmaterial, Strombezug und Festnetztelefonie als Betriebskosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG zu beurteilen. Diese Rechtsfrage hat aber keinen grundsätzlichen Charakter kann aber schon auf Grund des klaren Wortlauts der maßgeblichen Gesetzesstellen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG bzw. Paragraph 21, Absatz eins, MRG) eindeutig gelöst werden.

Schlagworte

Abwesenheitskurator, Heizkosten, Stromkosten, Telefonrechnung,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001468.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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