Entscheidungsdatum
03.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W176 2004935-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) des XXXX sowie (2.) der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.01.2014, Zl. 1Jv77-33/14f, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) des römisch 40 sowie (2.) der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.01.2014, Zl. 1Jv77-33/14f, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die in XXXX/Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer nahmen an der am 06.12.2013 von 08.00 bis 10.50 Uhr vom Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache XXXX durchgeführten mündlichen Streitverhandlung als Zeugen teil.1. Die in XXXX/Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer nahmen an der am 06.12.2013 von 08.00 bis 10.50 Uhr vom Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache römisch 40 durchgeführten mündlichen Streitverhandlung als Zeugen teil.
2. Am 02.01.2014 langte am Landesgericht Innsbruck eine am 27.11.2013 zur Post gegebene Sendung der Beschwerdeführer ein, in der diese - neben Unterlagen betreffend ihre Teilnahme an der im gleichen Grundverfahren am 20.09.2013 durchgeführten Streitverhandlung - Folgendes vorlegten: eine vom Arbeitgeber der Zweitbeschwerde-führerin unterfertigte "Bescheinigung über Verdienstausfall", der zufolge die Zweitbeschwerdeführerin bei ihm als Küchenhilfskraft beschäftigt sei und durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 06.12.2013 einen Verdienstausfall habe, die Arbeit am Termintag um 06.00 Uhr beginne und um 14:32 Uhr ende, wobei darin unbezahlte Arbeitspausen von 11.00 bis 11.15 Uhr enthalten seien und der Stundenlohn brutto EUR 14,38 bzw. netto EUR 10,45 betrage; einen die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Dienstplan für Dezember 2013, in dem für den 06.12.2013 "D1" eingetragen ist; Belege über den Ankauf einer Tagesvignette im Gesamtbetrag von EUR 8,50, über die Anfertigung von Kopien in der Höhe von EUR 1,80 sowie über die Zahlung von Parkgebühren von EUR 2,- (letzterer mit dem Hinweis, dass ein gleichartiger Beleg verloren worden sei) sowie über die Zahlung von Portogebühren von EUR 5,50 und eine Aufstellung der angefallenen Kosten im entsprechenden Formular.
3. Mit dem angefochtenen, den Beschwerdeführern jeweils am 28.01.2014 zugestellten Bescheid wurde diesen an Zeugengebühren für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung vom 06.12.2013 ein Gesamtbetrag von EUR 266,80 zugesprochen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Reisekosten gemäß §§ 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. 136/1975 (GebAG):Reisekosten gemäß Paragraphen 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, (GebAG):
Anreise/Rückreise XXXX - Innsbruck mit dem PKWAnreise/Rückreise römisch 40 - Innsbruck mit dem PKW
135 km x 2 x € 0,42/km EUR 113,40
135 km x 2 x € 0,05/km für mitbeförderte Zweitbeschwerdeführerin EUR 13,50
135 km x 2 x € 0,05/km für mitbeförderten Zeugen XXXX EUR 13,50135 km x 2 x € 0,05/km für mitbeförderten Zeugen römisch 40 EUR 13,50
10-Tages-Vignette laut Beleg EUR 8,50
Parkgebühren Innsbruck laut Beleg EUR 2,-
Aufenthaltskosten gemäß §§ 13 bis 16 GebAG:Aufenthaltskosten gemäß Paragraphen 13 bis 16 GebAG:
Mehraufwand für Verpflegung
2 x Frühstück á EUR 4,- ohne Beleg EUR 8,-
2 x Mittagessen á 8,50 ohne Beleg EUR 17,-
Barauslagen für Porti laut Beleg
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2a GebAG:Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 a, GebAG:
8 Stunden á EUR 10,45 laut Nettoverdienstausfallsbescheinigung
der Zweitbeschwerdeführerin EUR 83,60
Begründend wurde festgehalten, die Zeugen seien ladungsgemäß um 9:30 Uhr zum Verhandlungstermin erschienen und um 10:03 Uhr entlassen worden und hätten ihre Gebühren rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Zeuge XXXX seien gemeinsam mit dem PKW des Erstbeschwerdeführers zum Verhandlungstermin gereist; deshalb werde dem Erstbeschwerdeführer die Benützung des eigenen PKW gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG bewilligt. Die notwendigen und bescheinigten Barauslagen für Autobahnvignette, Parkgebühren sowie Portikosten seien als Gebührenposition anzuerkennen. Sodann wird die Vergütung des Mehraufwandes für das Frühstück sowie das Mittagessen begründet. Schließlich würden der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Verdienstausfallsbescheinigung für die Zeitversäumnis die bescheinigten acht Stunden á netto EUR 10,45 anerkannt.Begründend wurde festgehalten, die Zeugen seien ladungsgemäß um 9:30 Uhr zum Verhandlungstermin erschienen und um 10:03 Uhr entlassen worden und hätten ihre Gebühren rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Zeuge römisch 40 seien gemeinsam mit dem PKW des Erstbeschwerdeführers zum Verhandlungstermin gereist; deshalb werde dem Erstbeschwerdeführer die Benützung des eigenen PKW gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG bewilligt. Die notwendigen und bescheinigten Barauslagen für Autobahnvignette, Parkgebühren sowie Portikosten seien als Gebührenposition anzuerkennen. Sodann wird die Vergütung des Mehraufwandes für das Frühstück sowie das Mittagessen begründet. Schließlich würden der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Verdienstausfallsbescheinigung für die Zeitversäumnis die bescheinigten acht Stunden á netto EUR 10,45 anerkannt.
4. Mit einem am 11.02.2013 eingebrachten Schriftsatz bringen die Beschwerdeführer -abgesehen von Ausführungen zur Gebührenbestimmung betreffend ihrer Teilnahme an der Streitverhandlung am 20.09.2013 - im Wesentlichen Folgendes vor: Sie beide hätten am Nachmittag eine Nebenbeschäftigung; deshalb seien zusätzlich jeweils zweieinhalb Stunden Zeitversäumnis (was jeweils EUR 23,25 ausmache) anzuerkennen gewesen; die betreffenden Arbeitszeiten seien jedoch nicht erstattet worden. Die Unterlagen betreffend der Nebenbeschäftigung habe der Erstbeschwerdeführer im "vorherigen Brief gesandt". Überdies habe der Erstbeschwerdeführer die Fahrtkosten des XXXX, der am 06.12.2013 mit ihm mitgefahren sei, in der Höhe von EUR 4,- und EUR 8,50 bezahlt und wolle diese auch erstattet erhalten. Somit ergebe sich für den 06.12.2013 ein zusätzlicher Betrag von EUR 59,-.4. Mit einem am 11.02.2013 eingebrachten Schriftsatz bringen die Beschwerdeführer -abgesehen von Ausführungen zur Gebührenbestimmung betreffend ihrer Teilnahme an der Streitverhandlung am 20.09.2013 - im Wesentlichen Folgendes vor: Sie beide hätten am Nachmittag eine Nebenbeschäftigung; deshalb seien zusätzlich jeweils zweieinhalb Stunden Zeitversäumnis (was jeweils EUR 23,25 ausmache) anzuerkennen gewesen; die betreffenden Arbeitszeiten seien jedoch nicht erstattet worden. Die Unterlagen betreffend der Nebenbeschäftigung habe der Erstbeschwerdeführer im "vorherigen Brief gesandt". Überdies habe der Erstbeschwerdeführer die Fahrtkosten des römisch 40 , der am 06.12.2013 mit ihm mitgefahren sei, in der Höhe von EUR 4,- und EUR 8,50 bezahlt und wolle diese auch erstattet erhalten. Somit ergebe sich für den 06.12.2013 ein zusätzlicher Betrag von EUR 59,-.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A):
1.1.1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.1 Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.1.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
1.1.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im (hier vorliegenden) Fall des § 16 (betreffend eines aus dem Ausland geladenen Zeugen) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge - sofern nicht im betreffenden Abschnitt des GebAG anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen - die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch die Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch die Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.1.1.3.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im (hier vorliegenden) Fall des Paragraph 16, (betreffend eines aus dem Ausland geladenen Zeugen) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge - sofern nicht im betreffenden Abschnitt des GebAG anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen - die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch die Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch die Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
Gemäß § 20 GebAG ist die Gebühr eines Zeugen oder einer Zeugin im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.Gemäß Paragraph 20, GebAG ist die Gebühr eines Zeugen oder einer Zeugin im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Gemäß § 21 GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Zeugen oder der Zeugin mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn oder sie nur zu ergehen, wenn es der Zeuge oder die Zeugin bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt oder dieser bzw. diese die Gebühr schriftlich geltend gemacht oder über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann. Diesfalls entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen oder der Zeugin, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Gemäß Paragraph 21, GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Zeugen oder der Zeugin mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn oder sie nur zu ergehen, wenn es der Zeuge oder die Zeugin bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt oder dieser bzw. diese die Gebühr schriftlich geltend gemacht oder über den Antrag nicht sofort entschieden werden kann. Diesfalls entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen oder der Zeugin, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz GebAG beginnt die Beschwerdefrist, die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt, mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz GebAG beginnt die Beschwerdefrist, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen beträgt, mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
1.1.3.2. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden. Denn die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, dass die fehlenden Bescheinigungsmittel auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen;1.1.3.2. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden. Denn die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, dass die fehlenden Bescheinigungsmittel auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun. Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen;
andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge
hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht"
oä wählen können (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231, AnwBl 1994, 732 =
ÖStZB 1995, 127 = ZfVB 1996/180).
1.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern jeweils am 28.01.2014 zugestellt; die am 11.02.2014 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig; sie ist nicht auch aus anderen Gründen unzulässig.
1.2.2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:
Sofern beide Beschwerdeführer einen zusätzlichen Betrag von jeweils EUR 23,25 mit der Begründung geltend machen, sie hätten am Nachmittag eine Nebenbeschäftigung von je zweieinhalb Stunden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der unter Punkt 1.1.3.2. dargestellten Rechtsprechung der Gebührenanspruch nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG nicht ausgedehnt werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - "vorherigen Brief" der Beschwerdeführer (womit nach der Aktenlage nur deren unter Punkt I.2. dargestellte Sendung gemeint sein kann), eine Entschädigung für Zeitversäumnis aufgrund der Nebenbeschäftigung am Nachmittag nicht geltend gemacht wird. Das bloße Wort "Verdienstentgang" in der (unter Punkt I.2. genannten) Aufstellung der angefallenen Kosten im entsprechenden Formular allein, ist nach der dargestellten Judikatur jedenfalls keine hinreichende Geltendmachung, da kein Betrag angeführt ist.Sofern beide Beschwerdeführer einen zusätzlichen Betrag von jeweils EUR 23,25 mit der Begründung geltend machen, sie hätten am Nachmittag eine Nebenbeschäftigung von je zweieinhalb Stunden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der unter Punkt 1.1.3.2. dargestellten Rechtsprechung der Gebührenanspruch nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht ausgedehnt werden kann. Dabei ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - "vorherigen Brief" der Beschwerdeführer (womit nach der Aktenlage nur deren unter Punkt römisch eins.2. dargestellte Sendung gemeint sein kann), eine Entschädigung für Zeitversäumnis aufgrund der Nebenbeschäftigung am Nachmittag nicht geltend gemacht wird. Das bloße Wort "Verdienstentgang" in der (unter Punkt römisch eins.2. genannten) Aufstellung der angefallenen Kosten im entsprechenden Formular allein, ist nach der dargestellten Judikatur jedenfalls keine hinreichende Geltendmachung, da kein Betrag angeführt ist.
Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters vorbringt, es mögen ihm die von ihm bezahlten "Fahrtkosten" des ZeugenXXXX, der am 06.12.2013 mit ihm mitgefahren sei, erstattet werden, ist ihm zu erwidern, dass ihm im angefochtenen Bescheid Gebühren in der Höhe von EUR 13,50 für die Mitbeförderung des genannten Zeugen zugesprochen wurden. Sollte er aber - worauf die Höhe der geltend gemachten Beträge hindeutet - in Wahrheit den Zuspruch von Pauschalgebühren für (zusätzlich) jeweils ein Frühstück und ein Mittagessen aus dem Titel der Aufenthaltskosten begehren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Anspruch des genannten Zeugen handelt, der vom Erstbeschwerdeführer (unabhängig davon, ob er für diesen die betreffenden Kosten ausgelegt hat) nicht geltend gemacht werden kann.
1.2.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.1.2.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
2. Zu Spruchpunkt B):
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 1.1.3.2. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 1.1.3.2. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gebührenanspruch - Frist, ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2004935.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014