Entscheidungsdatum
03.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W117 1436558-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner im Verfahren des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bangladesh, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX und den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner im Verfahren des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bangladesh, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 und den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am XXXX Beschwerde erhoben.2. Gegen diesen Bescheid wurde am römisch 40 Beschwerde erhoben.
3. Am XXXXlangte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist ist.3. Am XXXXlangte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist ist.
Entscheidungsgrundlagen:
· gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am XXXX freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die beschwerdeführende Partei ist am römisch 40 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgereist. Paragraph 25, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1436558.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014