Entscheidungsdatum
04.04.2014Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Spruch
W134 2006265-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch XXXX, über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben (vgl lit a) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch römisch 40 , über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben vergleiche Litera a,) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:
A)
Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.Der Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
W134 2006265-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch XXXX, über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben (vgl lit a) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch römisch 40 , über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben vergleiche Litera a,) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:
A)
Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.Der Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Abschlussverbot, Bietergleichbehandlung, Diskriminierungsverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2006265.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014