TE Bvwg Beschluss 2014/4/4 W134 2006265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Entscheidungsdatum

04.04.2014

Norm

BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2006265-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch XXXX, über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben (vgl lit a) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch römisch 40 , über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben vergleiche Litera a,) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:

A)

Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.Der Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

W134 2006265-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch XXXX, über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben (vgl lit a) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung von Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung" der Auftraggeberin Austrian Power Grid AG, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch römisch 40 , über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 27.03.2014, präzisiert mit Schreiben vom 28.3.2014, das Bundesverwaltungsgericht möge "folgende auf 6 Wochen befristete einstweilige Verfügung erlassen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den oben vergleiche Litera a,) bezeichneten Antrag auf Nichtigerklärung, längstens aber bis 6 Wochen ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung hat die Austrian Power Grid AG es zu unterlassen, eine Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung abzuschließen" beschlossen:

A)

Der Auftraggeberin wird gemäß § 328 BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.Der Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 bis 16. Mai 2014 der Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem UVP-pflichtigen Projekt 380-kV-Weinviertelleitung untersagt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Abschlussverbot, Bietergleichbehandlung, Diskriminierungsverbot,
drohende Schädigung, einstweilige Verfügung, Interessensabwägung,
Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren, Rahmenvereinbarung,
unmittelbar drohende Schädigung, Untersagung, vorläufige Maßnahme,
Zuschlagskriterien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2006265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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