TE Bvwg Beschluss 2014/4/7 W214 1433921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2014
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Entscheidungsdatum

07.04.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W214 1433921-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.3.2013, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.3.2013, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und armenische Christin, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und armenische Christin, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Sowohl bei der niederschriftlichen Erstbefragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX als bei auch die niederschriftlichen Einvernahme am 18.1.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) gab die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, an, dass ihre Schwester geistig behindert sei und sie ihre Schwester vertrete. Die Befragung vor der belangten Behörde fand im Beisein der Beschwerdeführerin statt; diese wurde aber wegen ihrer geistigen Behinderung nicht persönlich vernommen. Die Frage an XXXX, ob es richtig sei, dass sie die gesetzliche Vertretung Ihrer Schwester XXXX sei und auch für diese einen Asylantrag stellte, bejahte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen. Wenn sie keine Medikamente nehme, bekomme sie epilepsieähnliche Anfälle und falle dann auf den Boden. Weiters führte die Schwester aus, sie wisse nicht, wie man die Krankheit der Beschwerdeführerin bezeichne. Sie sei seit der Geburt geistig behindert. Damals habe sie Sauerstoffmangel gehabt. Zuerst hätten sich ihre Eltern um die Beschwerdeführerin gekümmert, dann habe sie (die Schwester) die Pflege übernommen. Die Frage, ob es ein Schriftstück gebe, das belege, dass XXXX die Vertretung habe, verneinte diese; so etwas gebe es in Syrien nicht.2. Sowohl bei der niederschriftlichen Erstbefragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 als bei auch die niederschriftlichen Einvernahme am 18.1.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) gab die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , an, dass ihre Schwester geistig behindert sei und sie ihre Schwester vertrete. Die Befragung vor der belangten Behörde fand im Beisein der Beschwerdeführerin statt; diese wurde aber wegen ihrer geistigen Behinderung nicht persönlich vernommen. Die Frage an römisch 40 , ob es richtig sei, dass sie die gesetzliche Vertretung Ihrer Schwester römisch 40 sei und auch für diese einen Asylantrag stellte, bejahte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin müsse wegen ihrer Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen. Wenn sie keine Medikamente nehme, bekomme sie epilepsieähnliche Anfälle und falle dann auf den Boden. Weiters führte die Schwester aus, sie wisse nicht, wie man die Krankheit der Beschwerdeführerin bezeichne. Sie sei seit der Geburt geistig behindert. Damals habe sie Sauerstoffmangel gehabt. Zuerst hätten sich ihre Eltern um die Beschwerdeführerin gekümmert, dann habe sie (die Schwester) die Pflege übernommen. Die Frage, ob es ein Schriftstück gebe, das belege, dass römisch 40 die Vertretung habe, verneinte diese; so etwas gebe es in Syrien nicht.

Auf die Frage, ob sie Befunde bzw. Arztbriefe aus Österreich oder Syrien habe, in denen eine Diagnose über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden sei, antwortete die Schwester, sie wären beim Arzt gewesen, als sie hergebracht worden seien. Dort habe man die Medikamente verlangt, die die Beschwerdeführerin bisher genommen habe und die Namen der Medikamente aufgeschrieben. Die Beschwerdeführerin sei auch zwecks Röntgen nach XXXX geschickt worden. Es gebe vom Spital ein Schreiben, aber dieses habe die Schwester nicht mit. XXXX wurde aufgefordert, dieses Schreiben binnen 14 Tagen der Behörde zukommen zu lassen.Auf die Frage, ob sie Befunde bzw. Arztbriefe aus Österreich oder Syrien habe, in denen eine Diagnose über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden sei, antwortete die Schwester, sie wären beim Arzt gewesen, als sie hergebracht worden seien. Dort habe man die Medikamente verlangt, die die Beschwerdeführerin bisher genommen habe und die Namen der Medikamente aufgeschrieben. Die Beschwerdeführerin sei auch zwecks Röntgen nach römisch 40 geschickt worden. Es gebe vom Spital ein Schreiben, aber dieses habe die Schwester nicht mit. römisch 40 wurde aufgefordert, dieses Schreiben binnen 14 Tagen der Behörde zukommen zu lassen.

Weiters wurden Kopien der Originale der Identitätskarte und des Reisepasses der Beschwerdeführerin zum Akt genommen. Dem Akt der belangten Behörde liegt überdies ein Röntgenbefund der Beschwerdeführerin vom 5.11.2012, bei, der am 21.1.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Weitere Arztbriefe sind im Akt nicht enthalten.

3.. Mit Bescheid vom 6.3.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.3.2013 (= Spruchpunkt III.) Dieser Bescheid war an Frau XXXX vertreten durch XXXX(Schwester) adressiert. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Schwester der Beschwerdeführerin "in Vertretung" der Beschwerdeführerin eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 21. März 2013).3.. Mit Bescheid vom 6.3.2013, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.3.2013 (= Spruchpunkt römisch drei.) Dieser Bescheid war an Frau römisch 40 vertreten durch XXXX(Schwester) adressiert. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Schwester der Beschwerdeführerin "in Vertretung" der Beschwerdeführerin eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 21. März 2013).

4. Mit Schreiben vom 27.3.2013 (eingelangt am 2.4.2013) wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 18.3.2014 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung gebeten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine Vertretungsbefugnis der XXXX (Schwester der Beschwerdeführerin) im gegenständlichen Asylverfahren gegeben (gewesen) sei. Insbesondere wurde gebeten, allfällige schriftliche Unterlagen, wie etwa Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin, zu übermitteln.5. Mit Schreiben vom 18.3.2014 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung gebeten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine Vertretungsbefugnis der römisch 40 (Schwester der Beschwerdeführerin) im gegenständlichen Asylverfahren gegeben (gewesen) sei. Insbesondere wurde gebeten, allfällige schriftliche Unterlagen, wie etwa Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin, zu übermitteln.

6. Mit Schreiben vom 24.3.2014 (eingelangt am 25.3.2014) erklärte die belangte Behörde, dass für sie die Vertretungsbefugnis der XXXXaufgrund ihrer Angaben im Rahmen des Asylverfahrens gegeben gewesen sei. Diese habe glaubhaft bei ihrer Befragung am 18.1.2013 erklärt, dass ihre Schwester XXXX an einer geistigen Behinderung leide und dass sie bereits in Syrien nach dem Tod der Eltern die Pflege ihrer Schwester übernommen habe. Ein Schriftstück, welches die Vertretung belegen könne, habe sie nicht, da es so etwas in Syrien nicht gebe. Zudem sei XXXX persönlich während der Einvernahme ihrer Schwester XXXX anwesend gewesen und habe sich die Einvernahmeleiterin persönlich von deren offensichtlich geistigem Handicap überzeugen können. Sachdienliche Unterlagen lägen auch der belangten Behörde nicht vor.6. Mit Schreiben vom 24.3.2014 (eingelangt am 25.3.2014) erklärte die belangte Behörde, dass für sie die Vertretungsbefugnis der XXXXaufgrund ihrer Angaben im Rahmen des Asylverfahrens gegeben gewesen sei. Diese habe glaubhaft bei ihrer Befragung am 18.1.2013 erklärt, dass ihre Schwester römisch 40 an einer geistigen Behinderung leide und dass sie bereits in Syrien nach dem Tod der Eltern die Pflege ihrer Schwester übernommen habe. Ein Schriftstück, welches die Vertretung belegen könne, habe sie nicht, da es so etwas in Syrien nicht gebe. Zudem sei römisch 40 persönlich während der Einvernahme ihrer Schwester römisch 40 anwesend gewesen und habe sich die Einvernahmeleiterin persönlich von deren offensichtlich geistigem Handicap überzeugen können. Sachdienliche Unterlagen lägen auch der belangten Behörde nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sie ist syrischer Staatsangehörige. Der angefochtene Bescheid wurde an XXXX (Schwester der Beschwerdeführerin) als Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sie ist syrischer Staatsangehörige. Der angefochtene Bescheid wurde an römisch 40 (Schwester der Beschwerdeführerin) als Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt.

2. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Schwester der Beschwerdeführerin ist aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.49 aus 2012,, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse nur insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Gemäß § 31 Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse nur insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 7 VwGVG enthält nähere Bestimmungen zum Beschwerderecht und zur Beschwerdefrist. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeberechtigung den Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 7, VwGVG enthält nähere Bestimmungen zum Beschwerderecht und zur Beschwerdefrist. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeberechtigung den Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt.

Zum Zustandekommen eines Bescheids ist es erforderlich, dass er erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. zB VwSlgNF 9018A; VwGH 26.4.200, 99/05/0239; 23.7.2009, 2007/05/0139); der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten; es handelt sich vorerst um einen internen Akt, der nach Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar ist. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 f AVG iVm Zustellgesetz [ZustG]; vgl. auch § 44 AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZuStG; § 37a ZustG) zu erfolgen. Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne Wirkung.Zum Zustandekommen eines Bescheids ist es erforderlich, dass er erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche zB VwSlgNF 9018A; VwGH 26.4.200, 99/05/0239; 23.7.2009, 2007/05/0139); der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Nach Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten; es handelt sich vorerst um einen internen Akt, der nach Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar ist. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG in Verbindung mit Zustellgesetz [ZustG]; vergleiche auch Paragraph 44, AVG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZuStG; Paragraph 37 a, ZustG) zu erfolgen. Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne Wirkung.

Der zweite Abschnitt des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. (der sich seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und Zustellung des o. a.Der zweite Abschnitt des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. (der sich seit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und Zustellung des o. a.

Bescheides nicht geändert hat) lautet:

"2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht Pderen urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht Pderen urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.

§ 12. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen."Paragraph 12, Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen."

Gemäß (des bis Ende 2013 geltenden) § 16 AsylG 2005(nunmehr § 10 BFA-VG) ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß (des bis Ende 2013 geltenden) Paragraph 16, AsylG 2005(nunmehr Paragraph 10, BFA-VG) ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Die Bestellung des Obsorgeberechtigten, Sachwalters oder Kurators hat durch das Bezirksgericht zu erfolgen, das einer diesbezüglichen Veranlassung durch die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen hat (zur Zuständigkeit vgl. § 109 JN).Die Bestellung des Obsorgeberechtigten, Sachwalters oder Kurators hat durch das Bezirksgericht zu erfolgen, das einer diesbezüglichen Veranlassung durch die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen hat (zur Zuständigkeit vergleiche Paragraph 109, JN).

Daraus ergibt sich Folgendes:

Sofern die Beschwerdeführerin prozessfähig und in der Lage war, eine gewillkürte Vertreterin zu bestellen, hat eine solche Bestellung nicht stattgefunden. Eine schriftliche Bevollmächtigung befindet sich weder im Akt der belangten Behörde noch wurde eine solche von der belangen Behörde behauptet. Auch eine mündliche Bevollmächtigung ist weder aus einer Niederschrift ersichtlich noch wurde sie von der belangten Behörde behauptet.

Sofern die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig war - wovon die belangte Behörde offenbar ausging - wäre deren gesetzlicher Vertreter oder deren gesetzliche Vertreterin befugt gewesen, sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Die Aussage der Schwester, dass sie bereits in Syrien die Pflege der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist für die Vertretung im Verwaltungsverfahren nach österreichischem Recht nicht von Relevanz. Sofern die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig war - wovon die belangte Behörde offenbar ausging - wäre deren gesetzlicher Vertreter oder deren gesetzliche Vertreterin befugt gewesen, sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Die Aussage der Schwester, dass sie bereits in Syrien die Pflege der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist für die Vertretung im Verwaltungsverfahren nach österreichischem Recht nicht von Relevanz. Sofern hier seitens der belangten Behörde angenommen werden konnte, dass eine geistige Behinderung der Beschwerdeführerin gegeben war, die ihre Prozessfähigkeit ausschloss, hätte die belangte Behörde gemäß § 11 AVG auch im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache - immerhin geht es um ein Asylverfahren - die Bestellung eines Sachwalters (§ 268 ABGB) für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis anregen müssen, indem sie das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 20.02.2014, U 1990/2013-18 mit weiterem Nachweis).Sofern die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig war - wovon die belangte Behörde offenbar ausging - wäre deren gesetzlicher Vertreter oder deren gesetzliche Vertreterin befugt gewesen, sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Die Aussage der Schwester, dass sie bereits in Syrien die Pflege der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist für die Vertretung im Verwaltungsverfahren nach österreichischem Recht nicht von Relevanz. Sofern die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig war - wovon die belangte Behörde offenbar ausging - wäre deren gesetzlicher Vertreter oder deren gesetzliche Vertreterin befugt gewesen, sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Die Aussage der Schwester, dass sie bereits in Syrien die Pflege der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist für die Vertretung im Verwaltungsverfahren nach österreichischem Recht nicht von Relevanz. Sofern hier seitens der belangten Behörde angenommen werden konnte, dass eine geistige Behinderung der Beschwerdeführerin gegeben war, die ihre Prozessfähigkeit ausschloss, hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, AVG auch im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache - immerhin geht es um ein Asylverfahren - die Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 268, ABGB) für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis anregen müssen, indem sie das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 20.02.2014, U 1990/2013-18 mit weiterem Nachweis).

Gemäß § 268 ABGB kann ein Sachwalter mit der Besorgung einzelner oder auch aller Angelegenheiten einer behinderten Person betraut werden. Angemerkt wird, dass es sich im konkreten Fall offensichtlich nicht um Angelegenheiten i. S. des § 268 Abs. 2 ABGB handelt, die im Rahmen der Familie oder etwa von Pflegeeinrichtungen und Einheiten der Behindertenhilfe besorgt werden können, wie etwa die Pflege einer behinderten Person.Gemäß Paragraph 268, ABGB kann ein Sachwalter mit der Besorgung einzelner oder auch aller Angelegenheiten einer behinderten Person betraut werden. Angemerkt wird, dass es sich im konkreten Fall offensichtlich nicht um Angelegenheiten i. S. des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB handelt, die im Rahmen der Familie oder etwa von Pflegeeinrichtungen und Einheiten der Behindertenhilfe besorgt werden können, wie etwa die Pflege einer behinderten Person.

Da die Schwester der Beschwerdeführerin nicht durch Gerichtsbeschluss zur Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt wurde, ist der gegenständliche Bescheid durch die Zustellung an eine nicht vertretungsbefugte Person der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig zugekommen. Der Bescheid wurde daher nicht erlassen und ist daher auch nicht mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Im Übrigen wurde auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von der Schwester der Beschwerdeführerin eingebracht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit, weil kein anzufechtender Bescheid erlassen wurde. Eine derartige Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit, weil kein anzufechtender Bescheid erlassen wurde. Eine derartige Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behinderung, Prozessfähigkeit, Sachwalter, Vertretungsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1433921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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