TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/7 W202 1431998-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2014
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Entscheidungsdatum

07.04.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §71
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W202 1431998-1/3E

W202 1431998-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 27.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 27.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2012 rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 18.12.2012 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Per Fax vom 27.12.2012 erhob der MigrantInnenverein St. Marx im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" und unter Vorlage einer Vollmacht beim Bundesasylamt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW. RA Dr. Lennart Binder stellte im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" per Fax vom 31.01.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Mit dem "Verspätungsvorhalt" des Asylgerichtshofes zur Zahl C19 431.998-1/2012/2Z vom 16.01.2013 sei der Vertreter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, verspätet eingebracht worden sei. Der "Verspätungsvorhalt" sei am 18.01.2013 zugestellt worden, sodass die 14-tägige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteten Einbringens der Beschwerde gewahrt sei. Die auf Grund der Verständigung durch den Asylgerichtshof angestellten Recherchen und Erhebungen hätten ergeben, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 am 03.12.2012 beim Postamt 1106 hinterlegt worden sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei an den Beschwerdeführer direkt zugestellt worden. Auf Grund eines sprachlichen Missverständnisses sei das Zustelldatum so angegeben bzw. so verstanden worden, als ob die Zustellung am 13.12.2012 erfolgt sei. Ob ein Missverständnis über das Datum der Zustellung bzw. der Abholung vom Postamt und/oder ein sprachliches Problem vorliege, oder einem Mitarbeiter des Migrantinnenvereines St. Marx ein Lapsus passiert sei, als er die Information mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Jedenfalls sei ausgehend vom 13.12.2012 die Beschwerde fristgerecht am 27.12.2012 verfasst und abgeschickt worden. Es liege somit gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das verhindert habe, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten worden sei. Ferner liege kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vor. Der Wiedereinsetzungswerber und seine Vertreter seien bereit und imstande glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorlägen, wenn ihr Beweisanbot aufgegriffen und die entsprechenden Einvernahmen durchgeführt werden würden. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass das "Ereignis" unabwendbar gewesen sei und auch von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert habe werden können, bedenke man, dass es sich bei dem Widereinsetzungswerber und seinen Vertretern um außerordentlich sorgfältige Menschen handle, die mit größter Aufmerksamkeit und Bedachtnahme vorgehen würden. In Anbetracht der großen Zahl an Fristen und Terminen, die mit größter Akribie verzeichnet werden würden, könne nicht davon gesprochen werden, dass sorglos gehandelt worden sei und schon gar nicht auffallend sorglos. Auch die mehrfachen Kontrollen in der Fristenwahrnehmung, die die Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers eingeführt hätten, könnten ein sprachliches Kommunikationsproblem nicht verhindern.Mit dem "Verspätungsvorhalt" des Asylgerichtshofes zur Zahl C19 431.998-1/2012/2Z vom 16.01.2013 sei der Vertreter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl: 12 07.492-BAW, verspätet eingebracht worden sei. Der "Verspätungsvorhalt" sei am 18.01.2013 zugestellt worden, sodass die 14-tägige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteten Einbringens der Beschwerde gewahrt sei. Die auf Grund der Verständigung durch den Asylgerichtshof angestellten Recherchen und Erhebungen hätten ergeben, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 am 03.12.2012 beim Postamt 1106 hinterlegt worden sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei an den Beschwerdeführer direkt zugestellt worden. Auf Grund eines sprachlichen Missverständnisses sei das Zustelldatum so angegeben bzw. so verstanden worden, als ob die Zustellung am 13.12.2012 erfolgt sei. Ob ein Missverständnis über das Datum der Zustellung bzw. der Abholung vom Postamt und/oder ein sprachliches Problem vorliege, oder einem Mitarbeiter des Migrantinnenvereines St. Marx ein Lapsus passiert sei, als er die Information mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Jedenfalls sei ausgehend vom 13.12.2012 die Beschwerde fristgerecht am 27.12.2012 verfasst und abgeschickt worden. Es liege somit gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das verhindert habe, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten worden sei. Ferner liege kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vor. Der Wiedereinsetzungswerber und seine Vertreter seien bereit und imstande glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorlägen, wenn ihr Beweisanbot aufgegriffen und die entsprechenden Einvernahmen durchgeführt werden würden. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass das "Ereignis" unabwendbar gewesen sei und auch von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert habe werden können, bedenke man, dass es sich bei dem Widereinsetzungswerber und seinen Vertretern um außerordentlich sorgfältige Menschen handle, die mit größter Aufmerksamkeit und Bedachtnahme vorgehen würden. In Anbetracht der großen Zahl an Fristen und Terminen, die mit größter Akribie verzeichnet werden würden, könne nicht davon gesprochen werden, dass sorglos gehandelt worden sei und schon gar nicht auffallend sorglos. Auch die mehrfachen Kontrollen in der Fristenwahrnehmung, die die Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers eingeführt hätten, könnten ein sprachliches Kommunikationsproblem nicht verhindern.

Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ab.Mit Bescheid vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung zur Zustellung des Bescheides am 09.12.2012 [richtig: 04.12.2012] und der Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist aus dem Akteninhalt ergäben. Die Gültigkeit des Zustellvorgangs folge aus der im Akt befindlichen Beurkundung als öffentliche Urkunde. Ein Gegenbeweis liege nicht vor. Weitere konkrete Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages habe der Beschwerdeführer ebenso wenig gemacht, wie allfällige weitere Wiedereinsetzungsgründe dargetan worden seien. Der Wiedereinsetzungswerber habe den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, habe nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, Zl. 90/19/0497). Er habe glaubhaft dargestellt, dass er nicht einmal den Wiedereinsetzungsgrund habe darstellen können und von einem - wie er selbst angebe - "nicht rekonstruierbaren Lapsus sprechen" müsse. Er habe sein sorgloses Verhalten im Verfahren glaubhaft machen können. Der Antrag beziehe sich allein auf angebliche Unzukömmlichkeiten bei der Findung des Zustelldatums. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung des Vertreters vorgelegen habe, da dessen Qualitätseigenschaften (neg.) allgemein bekannt seien. Er hätte sich auch leicht und kostenlos eines qualifizierten Vertreters bedienen können. Ebenfalls unglaubhaft sei, dass die Nachlässigkeit des Vertreters unvorhersehbar gewesen sei, da gerade bei diesem Vertreter solche Tatsachen usus seien. Er habe jedoch nicht glaubhaft darlegen können, dass es nicht möglich gewesen sei, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Dies auch im Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten. Wie festgestellt habe kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden können, da viele Möglichkeiten zur Setzung von solchen Verfahrensschritten bestünden. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften sei es ihm möglich gewesen, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal er voll informiert gewesen sei und jederzeit auch in seiner Sprache, sowohl im Amt (Rechtsberater) als auch bei verschiedenen sonstigen Flüchtlingsberatern (NGO) Hilfen zur Verfügung gestanden seien. Sämtliche Verfahrensschritte seien ihm in seiner Sprache vom Dolmetscher übersetzt worden und er sei jeweils ausreichend manuduziert worden. Glaubhaft sei, dass er aus der Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache gewusst habe, wie lange die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde angedauert habe. Nicht glaubhaft sei zuletzt, dass er die notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um ein Rechtsmittel zeitgerecht einzubringen bzw. abzusichern, dass es zu keiner Verfristung komme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 22.03.2013 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Indien. Als Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. als Begründung, warum ein unvorhersehbares Ereignis für die Versäumung der Frist der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 28.11.2012 vorgelegen habe und den Beschwerdeführer allenfalls nur eine geringfügige Schuld diesbezüglich getroffen habe, sei vorgebracht worden, dass ein Kommunikationsmissverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zu einer unrichtigen Aufzeichnung des Zustellungsdatums geführt habe. Das Bundesasylamt habe in der Begründung seiner Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen gemeint, dass es beim MigrantInnenverein St. Marx regelmäßig zu diesbezüglichen Fristversäumnissen käme, und daher ein schwerer Sorgfaltsverstoß vorliege, der die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung geboten erscheinen ließe. Festzustellen sei, dass die diesbezüglichen Anmerkungen im angefochtenen Bescheid völlig übertrieben seien, und scheinbar von einer feindseligen Haltung gegenüber dem MigrantInnenverein St. Marx geprägt, anstatt von objektiven Beurteilungen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich Behauptungen wie, dass "solche Tatsachen" beim MigrantInnenverein St. Marx "usus" seien, der MigrantInnenverein St. Marx generell unqualifiziert zur Rechtsvertretung sei, dass es bei einem "überaus großen Teil der Verfahren zu Sorgfaltsverstößen" käme, dass der MigrantInnenverein St. Marx "allgemein bekannte Makel" aufweise, dass es "sehr häufig" zu ähnlich gelagerten Fällen komme, und sogar, dass Asylwerber bei Einvernahmen beim BAW daraufhin manuduziert würden, dass es beim MigrantInnenverein St. Marx zu "riskanten Zustellungsproblemen" kommen könne, sowie dass "diese Fehlerliste nach Belieben weiter fortgeführt werden könnte". Festzustellen sei, dass diese "Fehlerliste" des Bundesasylamtes Wien bis in das Jahr 2005 zurückreiche und tatsächlich nur eine Hand voll solcher "Fehler" aufweise und der MigrantInnenverein St. Marx in dieser Zeit hunderte, wenn nicht tausende Fälle betreut habe. Zweifellos sei jeder Fehler einer zu viel, aber aus diesen maßlos übertriebenen und beleidigenden Behauptungen eine generelle Inkompetenz des MigrantInnenvereins St. Marx ableiten zu wollen, sei einfach unrichtig. Hinzuweisen sei außerdem darauf, ohne Schuldzuweisungen tätigen zu wollen, dass auch den Behörden Fehler unterlaufen würden, wie fehlerhafte Zustellungen, Verlegen von Vollmachtsvorlagen, Verwenden falscher Vordrucke für Bescheide usw., nur dass diese nicht die Konsequenzen hätten, die eine Fristversäumnis einer Beschwerde aufweise - es werde einfach ein neuer Bescheid gedruckt bzw. zugestellt. Der Standpunkt des Bundesasylamtes Wien, dass sämtliche derartige Fehler generell schwere Sorgfaltsverstöße darstellen würden, könne daher nicht geteilt werden, es sei denn das Bundesasylamt Wien bezöge dies auch auf sich selbst. Davon abgesehen lasse sich aus diesen oben beschriebenen, geradezu gehässigen Ausführungen des Bundesasylamtes eindeutig entnehmen, dass in diesem spezifischen Fall eine Sorgfaltslosigkeit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eben nicht angenommen werden könne, da auf die konkreten Ausführungen zu seinem Fall im angefochtenen Bescheid überhaupt kein Bezug genommen worden sei, sondern nur quasi generalisierende Argumente hinsichtlich des MigrantInnenverein St. Marx verwendet worden seien, die ohnehin wie beschrieben der Realität widersprächen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt werde. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Umstände entsprächen der Wahrheit und es wäre daher dem Antrag stattzugeben gewesen. Wenn eine tatsächliche Prüfung stattgefunden hätte, hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben und ihn höchstens ein minderer Grad des Versehens getroffen habe. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2013 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat bzw. die Frage nach einer bereits eingetretenen Verfristung betreffend die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl 12 07.492-BAW, weswegen das AVG im Sinne des obzitierten § 17 VwGVG Anwendung findet (vgl. VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622).Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 06.03.2013, Zahl: 12 07.492-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2013 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat bzw. die Frage nach einer bereits eingetretenen Verfristung betreffend die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl 12 07.492-BAW, weswegen das AVG im Sinne des obzitierten Paragraph 17, VwGVG Anwendung findet vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030).

Das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag bloß festgehalten, dass irrtümlicher Weise durch ein sprachliches Missverständnis das Zustelldatum so angegeben bzw. so verstanden worden sei, als ob die Zustellung am 13.12.2012 erfolgt sei, doch wurde nicht näher dargelegt, wie dieser Irrtum zustande gekommen ist bzw. wem dieser Irrtum unterlaufen ist, sondern bloß vage in den Raum gestellt, dass sich nicht mehr rekonstruieren lasse, ob ein Missverständnis über das Datum der Zustellung bzw. der Abholung vom Postamt und/oder ein sprachliches Problem vorliege, oder einem Mitarbeiter des Migrantinnenvereins St. Marx ein Lapsus passiert sei, als er die Information mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe. Hinzu kommt, dass zwar ausgeführt wird, dass es zu mehrfachen Kontrollen in der Fristenwahrnehmung komme, doch wird nicht dargetan, weswegen trotz dieser behaupteten Kontrolle der Irrtum zustande gekommen wäre. Im Wiedereinsetzungsantrag wird lediglich darauf hingewiesen, dass die mehrfachen Kontrollen ein sprachliches Kommunikationsproblem nicht verhindern könnten. Welche exzeptionellen Umstände das Kontrollsystem, das den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, gerade im konkreten Fall außer Funktion gesetzt hätten, wurde nicht konkret ausgeführt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten bzw. ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.

Weiters wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die aufgrund der Verständigung durch den Asylgerichtshof angestellten Recherchen und Erhebungen hätten ergeben, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 03.12.2012 beim Postamt 1106 hinterlegt und dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden sei, doch ist dieser Behauptung entgegen zu halten, dass der mit 28.11.2012 datierte Bescheid des Bundesasylamtes am 04.12.2012 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde, wie sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) und dem Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes ergibt. Somit besteht am Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 04.12.2012 kein Zweifel.

Der vom Vertreter in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht weiter begründete Hinweis, dass ein Kommunikationsmissverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung zu einer unrichtigen Aufzeichnung des Zustelldatums geführt habe, zeigt im gegenständlichen Fall nicht auf, dass der Irrtum bloß durch eine leichte Fahrlässigkeit zustande gekommen wäre, wird in diesem Zusammenhang doch im Hinblick auf das Bewusstsein von möglichen sprachlichen Missverständnissen in Zusammenhang mit der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen bei der Überprüfung von Fristen eine besondere Aufmerksamkeit durch den Vertreter geboten sein, wobei im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt wurde, inwiefern hiebei eine entsprechende Aufmerksamkeit seitens des Vertreters an den Tag gelegt wurde, sodass letztlich auch von daher nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann. Wie oben ausgeführt trifft den Wiedereinsetzungswerber zudem die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten.

Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch - wie eben dargelegt - als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall beim Zustandekommen der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden erkennen zu können. Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 13.12.2012 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 17.12.2010, Zl. 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402.919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch - wie eben dargelegt - als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall beim Zustandekommen der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden erkennen zu können. Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 13.12.2012 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 17.12.2010, Zl. 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402.919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).

Es war daher wie unter Spruchpunkt I. zu entscheiden.Es war daher wie unter Spruchpunkt römisch eins. zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zahl:

12 07.492-BAW, wurde am 04.12.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 18.12.2012.12 07.492-BAW, wurde am 04.12.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete sohin mit Ablauf des 18.12.2012.

Da die Beschwerde erst am 27.12.2012 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2013 abgewiesen wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1431998.3.00

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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