Entscheidungsdatum
08.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W 213 2006185-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.2.2014, GZ. P1148463/1-HPA/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.2.2014, GZ. P1148463/1-HPA/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 3.3.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am 17.12.2013 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens füllte er einen Fragebogen der belangten Behörde aus und gab an, dass er seit 1.10.2013, Hauptmieter der Wohnung XXXX sei und seit diesem Zeitpunkt dort wohne. Er legte den am 8.10.2013 mit seinem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag vom 8.10.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass die monatliche Miete inklusive Betriebskosten € 666,68 beträgt. Hinzu kommen noch € 88,60 als Anteil an den Kosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage. Außerdem schloss er noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die von ihm in den Monaten August, September und Oktober 2013 bezogenen Lohnzahlungen an.Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 3.3.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Am 17.12.2013 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens füllte er einen Fragebogen der belangten Behörde aus und gab an, dass er seit 1.10.2013, Hauptmieter der Wohnung römisch 40 sei und seit diesem Zeitpunkt dort wohne. Er legte den am 8.10.2013 mit seinem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag vom 8.10.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass die monatliche Miete inklusive Betriebskosten € 666,68 beträgt. Hinzu kommen noch € 88,60 als Anteil an den Kosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage. Außerdem schloss er noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die von ihm in den Monaten August, September und Oktober 2013 bezogenen Lohnzahlungen an.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Sie haben am 17.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe eingebracht. Dazu ergeht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens folgender
BESCHEID
1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX, in Höhe von € 373,29 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.1. Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in römisch 40 , in Höhe von € 373,29 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 03. März 2014, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.
Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen an:
an: XXXXan: römisch 40
2. Der von Ihnen beantragte Ersatz der Kosten der Heizung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1) die Berechnung der dem BF zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 373,29 dargelegt.
Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Heizung im § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Heizung im Paragraph 31, Absatz 3, HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.
Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach Paragraph 26, EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.
Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen heben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:
a) Benützungsentgelt
b) Betriebskosten
c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)
d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von EUR 16,39.
Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und rügte, dass ihm die Kosten für die Heizung nicht vergütet würden. Er wies darauf hin, dass ihm durch seine Wohnung eine monatliche Belastung von € 755,18 entstehe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus:
Miete € 529,15
Betriebskosten + Heizkostenanteil € 226,03
Gesamt €755,18
Mit der ihm zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe von € 373,29 könne er nur knapp die Hälfte seiner Wohnkosten abdecken, weshalb ihm die Beibehaltung seiner Wohnung während seines Präsenzdienstes nicht mehr möglich sei. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung seines Antrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 3.3.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seit Oktober 2013 ist er Hauptmieter der Wohnung XXXX, wo er seit 20.11.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sein Bruttoeinkommen in den Monaten August, September und Oktober 2013 betrug € 3905,80. Für seine Wohnung macht er nachstehend angeführte Aufwendungen geltend:Der Beschwerdeführer (BF) versieht seit 3.3.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seit Oktober 2013 ist er Hauptmieter der Wohnung römisch 40 , wo er seit 20.11.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sein Bruttoeinkommen in den Monaten August, September und Oktober 2013 betrug € 3905,80. Für seine Wohnung macht er nachstehend angeführte Aufwendungen geltend:
Miete € 529,15
Betriebskosten € 137,43
Heizkostenanteil € 88,60
Gesamt € 755,18
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des BF im Ermittlungsverfahren und der von ihm vorgelegten Belege getroffen werden. Der festgestellte Betrag von € 137,43 ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Mietvertrag. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des BF im Ermittlungsverfahren und der von ihm vorgelegten Belege getroffen werden. Der festgestellte Betrag von € 137,43 ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Mietvertrag. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da im vorliegenden Fall keine derartige Norm besteht, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§ 31 und 32 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraphen 31 und 32 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. ...
3. ...
4. ...
(2) ...
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben.
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
§ 21 MRG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 21, MRG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins a,;
2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;7. die im Paragraph 22, bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.8. die im Paragraph 23, bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.
(2)...
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des § 31 HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass auch die Kosten die Heizung als Betriebskosten anzusehen seien. Ferner decke die ihm zugesprochene Wohnkostenbeihilfe seine Wohnkosten nur knapp zur Hälfte, weshalb es ihm nicht möglich sei seine Wohnung während des Präsenzdienstes beizubehalten.Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 31, HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass auch die Kosten die Heizung als Betriebskosten anzusehen seien. Ferner decke die ihm zugesprochene Wohnkostenbeihilfe seine Wohnkosten nur knapp zur Hälfte, weshalb es ihm nicht möglich sei seine Wohnung während des Präsenzdienstes beizubehalten.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Gemäß § 31 Abs. 3 Z.1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für die Heizung. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs.1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Telefonieverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs. 3 Z. 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind EUR 16,39) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Heizkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich. Abschließend wird bemerkt, dass gemäß § 32 Abs. 3 HGG die Wohnkostenbeihilfe mit 30 vH der Bemessungsgrundlage limitiert ist. Im Fall des BF deckt sich dies mit den ihm zugesprochenen € 373,29 pro Monat.Dieses Vorbringen geht ins Leere: Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für die Heizung. Vielmehr sind damit die in Paragraph 21, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Telefonieverträgen vorgeschrieben werden, sieht Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind EUR 16,39) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Heizkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich. Abschließend wird bemerkt, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 3, HGG die Wohnkostenbeihilfe mit 30 vH der Bemessungsgrundlage limitiert ist. Im Fall des BF deckt sich dies mit den ihm zugesprochenen € 373,29 pro Monat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist im vorliegenden Fall nur die vom BF angestrebte Qualifikation der Aufwendungen für Heizmaterial, Strombezug und Festnetztelefonie als Betriebskosten im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 1 HGG zu beurteilen. Diese Rechtsfrage hat aber keinen grundsätzlichen Charakter kann aber schon auf Grund des klaren Wortlauts der maßgeblichen Gesetzesstellen (§ 31 Abs. 3 Z. 1 HGG bzw. § 21 Abs. 1 MRG) eindeutig gelöst werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist im vorliegenden Fall nur die vom BF angestrebte Qualifikation der Aufwendungen für Heizmaterial, Strombezug und Festnetztelefonie als Betriebskosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG zu beurteilen. Diese Rechtsfrage hat aber keinen grundsätzlichen Charakter kann aber schon auf Grund des klaren Wortlauts der maßgeblichen Gesetzesstellen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG bzw. Paragraph 21, Absatz eins, MRG) eindeutig gelöst werden.
Schlagworte
Heizkosten, Stromkosten, Telefonrechnung, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006185.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014