TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/8 W203 2002497-1

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Entscheidungsdatum

08.04.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §52b Abs2
StudFG §52b Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 52b heute
  2. StudFG § 52b gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 52b gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 52b gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 52b gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. StudFG § 52b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 52b gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  8. StudFG § 52b gültig von 01.09.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 52b gültig von 30.12.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. StudFG § 52b gültig von 01.03.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  1. StudFG § 52b heute
  2. StudFG § 52b gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 52b gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 52b gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 52b gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. StudFG § 52b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 52b gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  8. StudFG § 52b gültig von 01.09.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 52b gültig von 30.12.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. StudFG § 52b gültig von 01.03.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Spruch

W203 2002497-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, ehemaliger Studierender an der XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle XXXX eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 13. August 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von römisch 40 , ehemaliger Studierender an der römisch 40 , gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle römisch 40 eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 13. August 2012, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit §§ 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, und § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. 213/1986, jeweils in der am 24. Februar 2009 geltenden Fassung, abgewiesen.A. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt 213 aus 1986,, jeweils in der am 24. Februar 2009 geltenden Fassung, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin verpflichtet, das seit Ende Juni 2010 bezogene Studienabschlussstipendium in der Höhe von 780,00 Euro zurückzuzahlen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) suchte am 24. Februar 2009 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX, um die Gewährung eines Studienabschlussstipendiums (SAS) für sein an der XXXX betriebenes Studium XXXX an. Auf dem für das Ansuchen vorgesehenen Formular der Studienbeihilfenbehörde SB 11/2008 W findet sich folgender Hinweis: "Achtung: Studienabschluss bzw. Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Studienabschluss sind der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Die SAS-Monatsraten, die nach Studienabschluss weiterbezogen werden, sind zurückzuzahlen."1. Der Beschwerdeführer (BF) suchte am 24. Februar 2009 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle römisch 40 , um die Gewährung eines Studienabschlussstipendiums (SAS) für sein an der römisch 40 betriebenes Studium römisch 40 an. Auf dem für das Ansuchen vorgesehenen Formular der Studienbeihilfenbehörde SB 11 aus 2008, W findet sich folgender Hinweis: "Achtung: Studienabschluss bzw. Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Studienabschluss sind der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Die SAS-Monatsraten, die nach Studienabschluss weiterbezogen werden, sind zurückzuzahlen."

2. Am 28. April 2009 wurde zwischen dem BF und der Studienbeihilfenbehörde eine "Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums" abgeschlossen. Absatz zwei der Fördervereinbarung lautet wie folgt:

"Ab 01. Februar 2009 erhält XXXX bis zum Abschluss des Studiums XXXX an der XXXX längstens jedoch für die Dauer von 18 Monat(en) ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich 780,00 Euro.""Ab 01. Februar 2009 erhält römisch 40 bis zum Abschluss des Studiums römisch 40 an der römisch 40 längstens jedoch für die Dauer von 18 Monat(en) ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich 780,00 Euro."

Weiters enthält die Fördervereinbarung einen Hinweis auf eine Meldeverpflichtung, die wie folgt lautet:

"Meldepflicht: Der Studienabschluss bzw. ein Studienabbruch sind der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Eine Berufstätigkeit nach Studienabschluss ist der Studienbeihilfenbehörde unverzüglich mitzuteilen."

Abschließend enthält die Fördervereinbarung auch nachstehende, vom BF zu unterzeichnende Erklärung:

"Ich erkläre, dass ich die Rückzahlungsverpflichtung sowie die Meldepflicht betreffend Studienabschluss bzw. -abbruch zur Kenntnis genommen habe. Weiters erkläre ich den positiven Abschluß meines geförderten Studiums der Stipendienstelle Wien spätestens bis 31. Jänner 2011 vorzulegen."

Die Fördervereinbarung wurde vom BF und einer Vertreterin der Studienbeihilfenbehörde am 28. April 2009 unterzeichnet.

3. Am 27. Juli 2010 langte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, ein von der Medizinischen Universität Wien am 29. Juni 2010 erlassener Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades XXXX an den BF ein.3. Am 27. Juli 2010 langte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, ein von der Medizinischen Universität Wien am 29. Juni 2010 erlassener Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades römisch 40 an den BF ein.

4. Mit Bescheid vom 2. August 2010, Nr. 207451601 wurde von der Studienbeihilfenbehörde das im Februar 2009 bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung gemäß § 52b Abs. 4 StudFG mit der Ausübung einer Berufstätigkeit im Februar 2009.4. Mit Bescheid vom 2. August 2010, Nr. 207451601 wurde von der Studienbeihilfenbehörde das im Februar 2009 bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung gemäß Paragraph 52 b, Absatz 4, StudFG mit der Ausübung einer Berufstätigkeit im Februar 2009.

Die im Studienbeihilfenakt verbliebene Ausfertigung des Bescheides enthält den handschriftlichen Vermerk "Verschickt!". Entsprechend dem Zustellnachweis erfolgte die Zustellung per Hinterlegung am 4. August 2009.

5. Ebenfalls mit Bescheid vom 2. August 2010, Nr. 207451401 wurde von der Studienbeihilfenbehörde das "Erlöschen des Anspruches auf Studienabschlussstipendium" mit Ende Juni 2010 festgestellt, und das seit Ende 2010 bezogene Studienabschlussstipendium in der Höhe von 780,00 Euro zurückgefordert. Begründet wird die Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG damit, dass der BF die letzte Prüfung seines Studiums im Juni 2010 abgelegt habe und der Anspruch daher mit Ende Juni 2010 erloschen wäre.5. Ebenfalls mit Bescheid vom 2. August 2010, Nr. 207451401 wurde von der Studienbeihilfenbehörde das "Erlöschen des Anspruches auf Studienabschlussstipendium" mit Ende Juni 2010 festgestellt, und das seit Ende 2010 bezogene Studienabschlussstipendium in der Höhe von 780,00 Euro zurückgefordert. Begründet wird die Rückforderung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG damit, dass der BF die letzte Prüfung seines Studiums im Juni 2010 abgelegt habe und der Anspruch daher mit Ende Juni 2010 erloschen wäre.

Dieser Erlöschens- und Zurückzahlungsbescheid, Nr. 207451401, wurde - offenbar aus Versehen - erst am 18. April 2012 per Hinterlegung an den BF zugestellt.

6. Am 7. Mai 2012 langte bei der Studienbeihilfenbehörde eine mit 1. Mai 2012 datierte Vorstellung des BF gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 2. August 2010, mit dem das für den Monat Juli 2010 ausgezahlte Studienabschlussstipendium zurückgefordert wurde, ein. Begründet wird die Vorstellung im Wesentlichen wie folgt:

Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wie ein Bescheid vom August 2010 erst im Jahr 2012 zugestellt werden könne.

Weiters wäre nicht klar, warum die Rückforderungen der Raten für den Februar 2009 einerseits und für den Juli 2010 andererseits nicht in einem Bescheid ausgesprochen worden wären. Dies sei durchaus üblich, und durch das Unterlassen dieser Vorgehensweise habe der zweite, erst 2012 zugestellte Rückforderungsbescheid nach Ansicht des BF seine Gültigkeit verloren.

Außerdem würden die Erlöschensbestimmungen des Studienförderungsgesetzes von der Studienbeihilfenbehörde zu eng ausgelegt, wenn nicht berücksichtigt würde, dass bei Ablegung der abschließenden Prüfung an einem 29. des Monats der Status eines ordentlichen Studierenden bis zum Erhalt des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 87 Universitätsgesetz erhalten bleibe. Es sei aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ersichtlich, dass zwingend bereits der Tag, an dem die letzte Prüfung abgelegt werde, auch das Ende des Studiums darstelle.Außerdem würden die Erlöschensbestimmungen des Studienförderungsgesetzes von der Studienbeihilfenbehörde zu eng ausgelegt, wenn nicht berücksichtigt würde, dass bei Ablegung der abschließenden Prüfung an einem 29. des Monats der Status eines ordentlichen Studierenden bis zum Erhalt des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades gemäß Paragraph 87, Universitätsgesetz erhalten bleibe. Es sei aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ersichtlich, dass zwingend bereits der Tag, an dem die letzte Prüfung abgelegt werde, auch das Ende des Studiums darstelle.

Schließlich werden sowohl auf der Homepage der belangten Behörde als auch in den Richtlinien zur Vergabe von Studienabschlussstipendien als Rückzahlungstatbestände nur der nicht rechtzeitige Studienabschluss, das Erzielen von Einkünften während des Bezuges des Studienabschlussstipendiums und die durch unwahre oder unvollständige Angaben erlangte Zuerkennung genannt.

7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat am 27. Juni 2012 einstimmig beschlossen, der Vorstellung nicht stattzugeben und den Bescheid vom 2. August 2010 zu bestätigen.

Im am 13. August 2012 ergangen Bescheid des Senates wird diese Entscheidung wie folgt begründet:

Bei Vorliegen mehrerer Rückzahlungsgründe sei es unerheblich, ob über diese in einem oder in mehreren gesonderten Bescheiden abgesprochen werde. Da der Studienabschluss am 29. Juni 2010 erfolgt und der Rückzahlungsbescheid im April 2012 zugestellt worden sei, wäre auch die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne des § 51 Abs. 5 StudFG noch nicht abgelaufen.Bei Vorliegen mehrerer Rückzahlungsgründe sei es unerheblich, ob über diese in einem oder in mehreren gesonderten Bescheiden abgesprochen werde. Da der Studienabschluss am 29. Juni 2010 erfolgt und der Rückzahlungsbescheid im April 2012 zugestellt worden sei, wäre auch die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 51, Absatz 5, StudFG noch nicht abgelaufen.

Der § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG wäre auch in Verfahren über die Gewährung von Studienabschlussstipendien sinngemäß anzuwenden, der Anspruch wäre daher mit Ende Juni 2010 erloschen. Der Studienabschluss wäre "eindeutig mit dem Datum der Ablegung der letzten vorgesehenen Prüfung und nicht mit dem Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses" definiert.Der Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG wäre auch in Verfahren über die Gewährung von Studienabschlussstipendien sinngemäß anzuwenden, der Anspruch wäre daher mit Ende Juni 2010 erloschen. Der Studienabschluss wäre "eindeutig mit dem Datum der Ablegung der letzten vorgesehenen Prüfung und nicht mit dem Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses" definiert.

8. Gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde brachte der BF am 15. September 2012 eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Berufung ein, wobei im Wesentlichen die Gründe für die Vorstellung vom 1. Mai 2012 wiederholt wurden. Insbesondere wurde nochmals darauf hingewiesen, dass § 87 Universitätsgesetz eine andere Sichtweise des Studienabschlusses darlege. Außerdem habe es die belangte Behörde versäumt, rechtzeitig über sämtliche potentielle Rückzahlungsverpflichtungen aufzuklären.8. Gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde brachte der BF am 15. September 2012 eine an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Berufung ein, wobei im Wesentlichen die Gründe für die Vorstellung vom 1. Mai 2012 wiederholt wurden. Insbesondere wurde nochmals darauf hingewiesen, dass Paragraph 87, Universitätsgesetz eine andere Sichtweise des Studienabschlusses darlege. Außerdem habe es die belangte Behörde versäumt, rechtzeitig über sämtliche potentielle Rückzahlungsverpflichtungen aufzuklären.

9. Die Berufung war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig.

10. Am 30. Jänner 2014 wurde die Berufung zuständigkeitshalber vom Verwaltungsgericht Wien an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo selbige samt zugehörigem Akt am 4. März 2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Erledigung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängigen Berufung zuständig.

Die verfahrensgegenständliche Berufung wendet sich ausschließlich gegen die Rückzahlung der für den Monat Juli 2010 ausgezahlten Rate des Studienabschlussstipendiums.

Mit zwischen dem BF und der Studienbeihilfenbehörde abgeschlossener Fördervereinbarung vom 28. April 2009 wurde dem BF beginnend ab Februar 2009 ein Studienabschlussstipendium bis zum Studienabschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten - also längstens bis einschließlich Juli 2010 - gewährt.

Die letzte in den Studienvorschriften für das Studium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehene Prüfung hat der BF am 29. Juni 2010 abgelegt.

Der BF hat die Studienbeihilfenbehörde durch Übermittlung einer am 27. Juli 2010 eingelangten Kopie des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Zahnheilkunde über seinen Studienabschluss informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3. A. 1.: Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 52b Abs. 2 StudFG werden Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.Gemäß Paragraph 52 b, Absatz 2, StudFG werden Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 52b Abs. 4 StudFG hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag zurückzufordern, wenn der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschlussstipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nachweist. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2. § 51 Abs. 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschlussstipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschlussstipendium mit Bescheid zurückzufordern.Gemäß Paragraph 52 b, Absatz 4, StudFG hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag zurückzufordern, wenn der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschlussstipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nachweist. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschlussstipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschlussstipendium mit Bescheid zurückzufordern.

Gemäß den Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlussstipendien für (Teilzeit-) Studierende in der Studienabschlussphase ist eine Rückforderung in folgenden Fällen vorgesehen:

11.1. Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung

des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach,

hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern.

Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19

Abs. 2 StudFG. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Absatz 2, StudFG. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-

Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen zur

Bestreitung des Lebensunterhaltes, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden,

hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-

Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

11.2. Studienabschluss-Stipendien, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre

Angaben bewirkt wurden, sind zurückzuzahlen. Die Bewerber sind auf diese Verpflichtungen

hinzuweisen. Eine entsprechende Erklärung ist von den Studierenden mit dem Ansuchen zu unterschreiben.

Gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

Gemäß Punkt 9.1., 3. Satz der Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlussstipendien für (Teilzeit-) Studierende in der Studienabschlussphase wird der Studienabschluss durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

Gem. § 60 BHG 1986, BGBL. Nr. 213/1986, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, - hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.Gem. Paragraph 60, BHG 1986, BGBL. Nr. 213 aus 1986,, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, - hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (Paragraph 1431, ABGB), zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.

Die Nachfolgeregelung mit im Wesentlichen gleichen Inhalt findet sich nunmehr in § 72 BHG.Die Nachfolgeregelung mit im Wesentlichen gleichen Inhalt findet sich nunmehr in Paragraph 72, BHG.

Gemäß § 1431 ABGB kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.Gemäß Paragraph 1431, ABGB kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

Gemäß § 13 EStG beträgt die für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze 400 Euro.Gemäß Paragraph 13, EStG beträgt die für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze 400 Euro.

3. A. 2: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung des am 15. September 2012 an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten, mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigten Rechtsmittels, ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 46 Abs. 1 StudFG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung des am 15. September 2012 an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten, mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigten Rechtsmittels, ergibt sich aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, StudFG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienabschlussstipendienaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienabschlussstipendienaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.

Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

Entscheidend für die Auslösung der Rechtsfolgen eines Bescheides ist nicht dessen Erstellungsdatum, sondern das Datum seiner Erlassung. Als erlassen gilt ein Bescheid regelmäßig mit der Zustellung an den Bescheidadressaten. Das vom BF urgierte Auseinanderklaffen zwischen Bescheiddatum einerseits und Zustellungsdatum andererseits hat somit keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bescheides. Da zwischen Auszahlung der Studienabschlussstipendien-Rate für Juli 2010 und Zustellung des Rückforderungsbescheides im August 2012 weniger als drei Jahre liegen, wurde auch die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung von der belangten Behörde eingehalten.

Ebenso geht das Argument des BF, über die beiden ihn betreffenden Rückforderungen hätte in einem Bescheid abgesprochen werden müssen, ins Leere. Es handelt sich dabei um zwei völlig unterschiedliche, voneinander unabhängige Rückforderungstatbestände, über die die belangte Behörde zwar in einem, aus zwei Teilen bestehenden Bescheid hätte absprechen können, eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. Es ist ebenso zulässig, über die beiden inhaltlich streng zu trennenden Rückforderungstatbestände mittels zweier gesonderter, auch zeitlich getrennter Bescheide abzusprechen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise war demnach rechtskonform.

Auch die Antwort auf die Frage, ob die belangte Behörde auf der von ihr betreuten Homepage ausführlich und umfassend auf alle denkbaren Rückzahlungskonstellationen hingewiesen hat, kann dahingestellt bleiben. Ob eine Leistung - zum Beispiel eine Rate des Studienabschlussstipendiums - zurückgefordert werden kann bzw. zurückzufordern ist, ergibt sich ausschließlich aus den geltenden Rechtsnormen. Aus einer etwaigen tatsächlichen oder behaupteten Minder- oder Falschinformation auf einer Homepage kann daher keinesfalls ein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Zu den zentralen Beschwerdegründen, nämlich einerseits der Frage, wann der Studienabschluss erfolgt ist und andererseits, ob die Erlöschensbestimmungen des Studienförderungsgesetzes auf Studienabschlussstipendien anzuwenden sind, ist Folgendes festzuhalten:

Studienabschlussstipendien werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Das bedeutet, dass die zwischen dem Ansuchenden und der Studienbeihilfenbehörde abgeschlossene "Fördervereinbarung" keinen Bescheid, sondern einen privatrechtlichen Vertrag darstellt.

Aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten. So zum Beispiel die Verpflichtung für die Studienbeihilfenbehörde, dem BF beginnend ab Februar 2009 bis zum Abschluss seines Studiums Zahnmedizin ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 780,-- Euro zu gewähren. Umgekehrt resultiert aus der Fördervereinbarung für den BF unter anderem die Verpflichtung, den Studienabschluss umgehend der Studienbeihilfenbehörde zu melden.

Wie der BF in seinem Berufungsschreiben richtig erkennt, ist eine Rückforderung der nach Studienabschluss ausgezahlten Studienabschlussstipendienraten weder im einschlägigen § 52b StudFG noch in den einschlägigen Vergaberichtlinien vorgesehen. Die Gründe, die zu einer Rückzahlung des bereits ausgezahlten Studienabschlussstipendiums führen können, sind nämlich im § 52b Abs. 4 StudFG bzw. in Punkt 11 der Vergaberichtlinien abschließend aufgezählt. Auch eine "sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß § 50 StudFG" ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig, und zwar aus folgenden Überlegungen: Die Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe sind im II. Hauptstück des Studienförderungsgesetzes, das die Überschrift "Studienbeihilfen" trägt und sich über die §§ 6 bis 51 erstreckt, enthalten. Im III. Hauptstück des Studienförderungsgesetzes mit der Bezeichnung "Sonstige Studienförderungsmaßnahmen" finden sich demgegenüber unter anderem in § 52b auch die Regelungen über die Studienabschlussstipendien. Die Anwendbarkeit von Bestimmungen, die ausdrücklich nur für die Studienbeihilfe vorgesehen sind, auch auf sonstige Förderungsmaßnahmen bedürfte somit eines ausdrücklichen Verweises. Ein solcher Verweis findet sich z.B. für den Versicherungskostenbeitrag in § 52a Abs. 3 StudFG, für den Studienzuschuss in § 52c Abs. 7 StudFG, für die Beihilfe für Auslandsstudien in § 56 Abs. 5 StudFG oder für die Mobilitätsstipendien in § 56d Abs. 5 StudFG. Ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Erlöschensbestimmungen im Sinne des § 50 StudFG auf die Studienabschlussstipendien findet sich demgegenüber aber weder in § 52b StudFG noch in den Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlussstipendien.Wie der BF in seinem Berufungsschreiben richtig erkennt, ist eine Rückforderung der nach Studienabschluss ausgezahlten Studienabschlussstipendienraten weder im einschlägigen Paragraph 52 b, StudFG noch in den einschlägigen Vergaberichtlinien vorgesehen. Die Gründe, die zu einer Rückzahlung des bereits ausgezahlten Studienabschlussstipendiums führen können, sind nämlich im Paragraph 52 b, Absatz 4, StudFG bzw. in Punkt 11 der Vergaberichtlinien abschließend aufgezählt. Auch eine "sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 50, StudFG" ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig, und zwar aus folgenden Überlegungen: Die Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe sind im römisch zwei. Hauptstück des Studienförderungsgesetzes, das die Überschrift "Studienbeihilfen" trägt und sich über die Paragraphen 6 bis 51 erstreckt, enthalten. Im römisch drei. Hauptstück des Studienförderungsgesetzes mit der Bezeichnung "Sonstige Studienförderungsmaßnahmen" finden sich demgegenüber unter anderem in Paragraph 52 b, auch die Regelungen über die Studienabschlussstipendien. Die Anwendbarkeit von Bestimmungen, die ausdrücklich nur für die Studienbeihilfe vorgesehen sind, auch auf sonstige Förderungsmaßnahmen bedürfte somit eines ausdrücklichen Verweises. Ein solcher Verweis findet sich z.B. für den Versicherungskostenbeitrag in Paragraph 52 a, Absatz 3, StudFG, für den Studienzuschuss in Paragraph 52 c, Absatz 7, StudFG, für die Beihilfe für Auslandsstudien in Paragraph 56, Absatz 5, StudFG oder für die Mobilitätsstipendien in Paragraph 56 d, Absatz 5, StudFG. Ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Erlöschensbestimmungen im Sinne des Paragraph 50, StudFG auf die Studienabschlussstipendien findet sich demgegenüber aber weder in Paragraph 52 b, StudFG noch in den Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlussstipendien.

Dennoch wurde die für den Monat Juli 2010 ausgezahlte Rate des Studienabschlussstipendiums von der Studienbeihilfenbehörde zu Recht - wenn auch auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage gestützt - zurückgefordert.

Wie oben gezeigt hat sich die Studienbeihilfenbehörde mittels der Fördervereinbarung vertraglich lediglich verpflichtet, das Studienabschlussstipendium bis zum Abschluss des Studiums zu gewähren. Dass ein Studium im Sinne der Bestimmungen über die Gewährung von Studienabschlussstipendien bereits mit Ablegung der letzten vorgesehenen Prüfung als abgeschlossen gilt, ergibt sich bereits unmittelbar aus Punkt 9.1., 3. Satz der Vergaberichtlinien. Der Verweis des BF auf § 87 Universitätsgesetz geht insofern ins Leere, als dieser zwar ausdrücklich vorsieht, dass die Frist für die Erlassung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades bis zu einem Monat nach Ablegung der letzten Prüfung läuft, tatsächlich aber keinerlei Anhaltspunkt darüber enthält, wann für Fragen der Studienförderung ein Studium als abgeschlossen gilt. Abgesehen davon geht auch das Universitätsgesetz in § 68 Abs. 1 Z 6 davon aus, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschrieben Prüfung abgeschlossen hat.Wie oben gezeigt hat sich die Studienbeihilfenbehörde mittels der Fördervereinbarung vertraglich lediglich verpflichtet, das Studienabschlussstipendium bis zum Abschluss des Studiums zu gewähren. Dass ein Studium im Sinne der Bestimmungen über die Gewährung von Studienabschlussstipendien bereits mit Ablegung der letzten vorgesehenen Prüfung als abgeschlossen gilt, ergibt sich bereits unmittelbar aus Punkt 9.1., 3. Satz der Vergaberichtlinien. Der Verweis des BF auf Paragraph 87, Universitätsgesetz geht insofern ins Leere, als dieser zwar ausdrücklich vorsieht, dass die Frist für die Erlassung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades bis zu einem Monat nach Ablegung der letzten Prüfung läuft, tatsächlich aber keinerlei Anhaltspunkt darüber enthält, wann für Fragen der Studienförderung ein Studium als abgeschlossen gilt. Abgesehen davon geht auch das Universitätsgesetz in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, davon aus, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschrieben Prüfung abgeschlossen hat.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt demnach jedenfalls ein Studienabschluss mit 29. Juni 2010 vor.

Die Studienbeihilfenbehörde hat in Unkenntnis dieser Tatsache das Studienabschlussstipendium für den Monat Juli 2010 in der Höhe von 780,00 Euro also ohne jegliche rechtliche oder vertragliche Verpflichtung - somit irrtümlich - ausgezahlt. Es handelt sich daher um eine irrtümlich erbrachte Leistung im Sinne des § 1431 ABGB.Die Studienbeihilfenbehörde hat in Unkenntnis dieser Tatsache das Studienabschlussstipendium für den Monat Juli 2010 in der Höhe von 780,00 Euro also ohne jegliche rechtliche oder vertragliche Verpflichtung - somit irrtümlich - ausgezahlt. Es handelt sich daher um eine irrtümlich erbrachte Leistung im Sinne des Paragraph 1431, ABGB.

Diese war im Sinne des zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides geltenden § 60 BHG zurückzufordern und die beschwerdegegenständliche Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde zu bestätigen.Diese war im Sinne des zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides geltenden Paragraph 60, BHG zurückzufordern und die beschwerdegegenständliche Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt B:

3. B. 1.: Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3. B. 2.: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die maßgeblichen Rechtsfragen im vorliegenden Fall lauten:

Wann gilt ein Studium im Hinblick auf die Gewährung eines Studienabschlussstipendiums als abgeschlossen?

Kann das über den Zeitpunkt des Studienabschlusses hinaus im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ausgezahlte Studienabschlussstipendium mittels Bescheid zurückgefordert werden.

Da es zu diesen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Da es zu diesen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist somit für zulässig zu erklären.

Schlagworte

Fördervereinbarung, Rückforderung, Rückzahlung, Studienabschluss -
Stipendium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2002497.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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