Entscheidungsdatum
08.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W120 2002405-1/2E
W120 2006429-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person, und 2. der Firma XXXX, beide vertreten durch MMag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 7, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.09.2013, GZ: BMVIT-636.540/0305-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 , zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person, und 2. der Firma römisch 40 , beide vertreten durch MMag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 7, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.09.2013, GZ: BMVIT-636.540/0305-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013 und § 107 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 38 VwGVG und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 140,00 €Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 140,00 €
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
Die Zweitbeschwerdeführerin haftet für die im Spruch verhängten Kosten im angeführten Ausmaß gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die Zweitbeschwerdeführerin haftet für die im Spruch verhängten Kosten im angeführten Ausmaß gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2013, BMVIT-636.540/0305-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX am XXXX nach außen berufene Person zu verantworten hat, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die og. Firma, ausgehend vom Anschluss XXXX unter dem Teilnehmeranschluss XXXX, am 27.5.2013 um 11.50 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend einem Werbeeintrag in einer Polizei-Broschüre geführt hat." Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 2003 wurde über den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 € (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 770 €. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2013, BMVIT-636.540/0305-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass römisch 40 (im folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der Firma römisch 40 am römisch 40 nach außen berufene Person zu verantworten hat, "dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2011,, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die og. Firma, ausgehend vom Anschluss römisch 40 unter dem Teilnehmeranschluss römisch 40 , am 27.5.2013 um 11.50 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend einem Werbeeintrag in einer Polizei-Broschüre geführt hat." Wegen Verstoßes gegen Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 2003 wurde über den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 € (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 770 €. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1 Herr XXXX aus XXXX, Inhaber des Anschlusses XXXX, habe bei der Fernmeldebehörde mit 27.5.2013 Anzeige erstattet, dass er am selben Tag um 11.50 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken, ausgehend vom Anschluss 03862/90811104 erhalten habe. Im Zuge dieses Telefonates sei Werbung für einen Werbeeintrag in einer Polizei-Broschüre zu einem Preis von € 370 betrieben worden. Laut Auskunft der Firma Tele2 Telecommunication GmbH vom 26.6.2013 sei die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin der Rufnummer 03862/90811104. Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer dieser Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Mit Schreiben vom 8.7.2013 sei der Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 19.7.2013 habe der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung erstattet, in der er das Faktum des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht bestritten habe, allerdings darauf verwiesen habe, dass der Anruf von einem nicht mehr erurierbaren Mitarbeiter seiner Firma geführt worden sei. Sämtliche Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin hätten die Anweisung gehabt, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des § 101 Abs. 1 TKG 2003" zuwiderliefen. In weiterer Folge wurde in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Bestimmung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und letztlich aufzuheben sei.2.1 Herr römisch 40 aus römisch 40 , Inhaber des Anschlusses römisch 40 , habe bei der Fernmeldebehörde mit 27.5.2013 Anzeige erstattet, dass er am selben Tag um 11.50 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken, ausgehend vom Anschluss 03862/90811104 erhalten habe. Im Zuge dieses Telefonates sei Werbung für einen Werbeeintrag in einer Polizei-Broschüre zu einem Preis von € 370 betrieben worden. Laut Auskunft der Firma Tele2 Telecommunication GmbH vom 26.6.2013 sei die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin der Rufnummer 03862/90811104. Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer dieser Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Mit Schreiben vom 8.7.2013 sei der Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 19.7.2013 habe der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung erstattet, in der er das Faktum des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht bestritten habe, allerdings darauf verwiesen habe, dass der Anruf von einem nicht mehr erurierbaren Mitarbeiter seiner Firma geführt worden sei. Sämtliche Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin hätten die Anweisung gehabt, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 2003" zuwiderliefen. In weiterer Folge wurde in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 richtlinienwidrig und letztlich aufzuheben sei.
2.2 Der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Firma XXXX zu verantworten, dass der im Spruch konkretisierte Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei. Durch diesen Anruf sei der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer anzulasten. In weiterer Folge setzt sich die belangte Behörde mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 107 Abs. 1 TKG 2003 auseinander. Der vom Erstbeschwerdeführer zu verantwortende Anruf zu Werbezwecken habe dazu gedient, einen erstmaligen Kontakt zu einem potenziellen Kunden herzustellen, um ihn als Geschäftspartner gewinnen zu können. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers habe die belangte Behörde davon ausgehen können, dass keine vorherige Einwilligung der kontaktierten Person zum Erhalt von Werbeanrufen vorliege.2.2 Der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Firma römisch 40 zu verantworten, dass der im Spruch konkretisierte Anruf zu Werbezwecken getätigt worden sei. Durch diesen Anruf sei der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer anzulasten. In weiterer Folge setzt sich die belangte Behörde mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 auseinander. Der vom Erstbeschwerdeführer zu verantwortende Anruf zu Werbezwecken habe dazu gedient, einen erstmaligen Kontakt zu einem potenziellen Kunden herzustellen, um ihn als Geschäftspartner gewinnen zu können. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers habe die belangte Behörde davon ausgehen können, dass keine vorherige Einwilligung der kontaktierten Person zum Erhalt von Werbeanrufen vorliege.
2.3. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Erstbeschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufe außer Acht gelassen habe. Es sei sicherzustellen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgten. Da gegen den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer bereits in den Jahren 2010, 2012 und 2013 wegen einer Übertretung nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 rechtskräftig Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen worden seien, wäre dieser zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers sei ebenfalls von Letztgenanntem zu verantworten.2.3. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Erstbeschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufe außer Acht gelassen habe. Es sei sicherzustellen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgten. Da gegen den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer bereits in den Jahren 2010, 2012 und 2013 wegen einer Übertretung nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 rechtskräftig Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen worden seien, wäre dieser zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers sei ebenfalls von Letztgenanntem zu verantworten.
2.4. Es sei dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
2.5. Da der nunmehrige Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe, seien die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzuschätzen gewesen. Die verhängte Geldstrafe befände sich ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von 58.000 € reichenden Strafrahmens. Als erschwerend sei die einschlägige Vorbelastung des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Milderungsgründe seien keine vorgelegen.
2.6. Der belangten Behörde komme keine Berechtigung zur Vorlage des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu, weshalb diesem Antrag auch nicht habe nachgekommen werden können.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2013 fristgerecht "Berufung" und stellten den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und/oder das Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 107 Abs. 1 TKG 2003 einzuleiten und/oder die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und/oder das Strafverfahren gegen beide einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2013 fristgerecht "Berufung" und stellten den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und/oder das Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf die Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 einzuleiten und/oder die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und/oder das Strafverfahren gegen beide einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3.1. Wörtlich heißt es: "Die Tatsache, wonach XXXX am 27.05.2013 etwa um 11:50 Uhr (exakt 11:46 und 20 Sekunden) unter seinem Teilnehmeranschluss XXXX über einen Zeitraum von 68 Sekunden angerufen worden ist, wird nicht bestritten. Diese Tatsache hat eine nachträgliche Telefonauswertung der Firma XXXX ergeben. Faktum ist allerdings, dass dieser Anruf von einem nicht mehr eruierbaren Mitarbeiter der Firma XXXX geführt worden ist. Der Inhalt des geführten Telefonates ist der Firma XXXX bzw. auch Herrn XXXX unbekannt. Tatsache ist, dass sämtliche telefonische Mitarbeiter der Firma XXXX, also auch dieser Anrufer die Anweisung gehabt hat, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen des § 101 Abs. 1 TKG zuwiderlaufen. Wenn dieser Anrufer daher einen entsprechenden Anruf entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung getätigt hat, so ist die Verantwortung dafür nicht auf Seiten der Firma XXXX bzw. des Herrn XXXX."3.1. Wörtlich heißt es: "Die Tatsache, wonach römisch 40 am 27.05.2013 etwa um 11:50 Uhr (exakt 11:46 und 20 Sekunden) unter seinem Teilnehmeranschluss römisch 40 über einen Zeitraum von 68 Sekunden angerufen worden ist, wird nicht bestritten. Diese Tatsache hat eine nachträgliche Telefonauswertung der Firma römisch 40 ergeben. Faktum ist allerdings, dass dieser Anruf von einem nicht mehr eruierbaren Mitarbeiter der Firma römisch 40 geführt worden ist. Der Inhalt des geführten Telefonates ist der Firma römisch 40 bzw. auch Herrn römisch 40 unbekannt. Tatsache ist, dass sämtliche telefonische Mitarbeiter der Firma römisch 40 , also auch dieser Anrufer die Anweisung gehabt hat, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, TKG zuwiderlaufen. Wenn dieser Anrufer daher einen entsprechenden Anruf entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung getätigt hat, so ist die Verantwortung dafür nicht auf Seiten der Firma römisch 40 bzw. des Herrn römisch 40 ."
3.2. In weiterer Folge wurde in der "Berufung" ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche § 107 Abs. 1 TKG 2003 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie) widerspreche, sodass § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und aufzuheben sei. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.3.2. In weiterer Folge wurde in der "Berufung" ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie) widerspreche, sodass Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 richtlinienwidrig und aufzuheben sei. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.
3.3. Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer macht geltend, dass der angerufene XXXX Inhaber der Firma XXXX, also Unternehmer sei.3.3. Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer macht geltend, dass der angerufene römisch 40 Inhaber der Firma römisch 40 , also Unternehmer sei.
3.4. In der Folge wurden vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine Vielzahl von Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sowie die entsprechenden Erwägungsgründe angeführt. Daraus ergebe sich aus Sicht der beiden Beschwerdeführer, dass nicht geboten und letztlich sogar unzulässig sei, dass Mitgliedstaaten für juristische Personen derart drastische Einschränkungen verfügten, wie "das in § 7 Abs. 1 TKG 2003 normierte System des opt-in."3.4. In der Folge wurden vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine Vielzahl von Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sowie die entsprechenden Erwägungsgründe angeführt. Daraus ergebe sich aus Sicht der beiden Beschwerdeführer, dass nicht geboten und letztlich sogar unzulässig sei, dass Mitgliedstaaten für juristische Personen derart drastische Einschränkungen verfügten, wie "das in Paragraph 7, Absatz eins, TKG 2003 normierte System des opt-in."
4. Mit Schreiben vom 30.01.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vorliegende "Berufung" an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur Gänze unbestritten lassen. Im gesamten Verfahren wurde vom nunmehrigen Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin das Faktum, dass der verfahrensgegenständliche Anruf in der im Straferkenntnis umschriebenen Form tatsächlich stattgefunden habe, nicht bestritten.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Berufungsverfahrens ergibt sich aus Art.131 Abs. 2 B-VG iVm. Art.151 Abs. 51 Z 8 B-VG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Berufungsverfahrens ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG.
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.). Im vorliegenden Fall ist gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.). Im vorliegenden Fall ist gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).
Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf § 44 Abs. 3 VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.
3.4. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass § 107 Abs. 1 TKG 2003 der Datenschutzrichtlinie widerspreche.3.4. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 der Datenschutzrichtlinie widerspreche.
3.5. Mit dem Vorbringen betreffend die behauptete Richtlinienwidrigkeit von § 107 Abs. 1 TKG 2003 vermögen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die gesamte Argumentation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zielt darauf ab, dass die angeführte Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der aufzuerlegenden Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere. Im Beschwerdefall vermögen diese Überlegungen schon deswegen nicht zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auszuschlagen, als Herr XXXX (der Teilnehmer, der den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken erhalten hat) zwar - wie vom Erstbeschwerdeführer selbst eingeräumt - Unternehmer ist, aber eben keine juristische Person. Da es sich daher beim Adressaten des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht um eine juristische sondern um eine natürliche Person handelte, kann es daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdefall dahinstehen, ob § 107 Abs. 1 TKG 2003 wie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptet tatsächlich richtlinienwidrig ist, weil undifferenziert von "Teilnehmern" gesprochen werde und daher auch juristische Personen erfasst sind.3.5. Mit dem Vorbringen betreffend die behauptete Richtlinienwidrigkeit von Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 vermögen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die gesamte Argumentation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zielt darauf ab, dass die angeführte Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der aufzuerlegenden Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere. Im Beschwerdefall vermögen diese Überlegungen schon deswegen nicht zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auszuschlagen, als Herr römisch 40 (der Teilnehmer, der den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken erhalten hat) zwar - wie vom Erstbeschwerdeführer selbst eingeräumt - Unternehmer ist, aber eben keine juristische Person. Da es sich daher beim Adressaten des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht um eine juristische sondern um eine natürliche Person handelte, kann es daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdefall dahinstehen, ob Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 wie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin behauptet tatsächlich richtlinienwidrig ist, weil undifferenziert von "Teilnehmern" gesprochen werde und daher auch juristische Personen erfasst sind.
3.6. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26.6.2013, Zl. 2013/03/0048) ergibt sich, dass das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs. 1 TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibenden enthält und daher auch Teilnehmer schützt, wenn sie offensichtlich Gewerbetreibende sind.3.6. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 26.6.2013, Zl. 2013/03/0048) ergibt sich, dass das Verbot unerbetener Anrufe nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibenden enthält und daher auch Teilnehmer schützt, wenn sie offensichtlich Gewerbetreibende sind.
3.7. Auch mit seinem zweiten Vorbringen, wonach ein nicht mehr eruierbarer Mitarbeiter der Firma XXXX den verfahrensgegenständlichen Anruf entgegen den Anweisungen geführt habe, ist für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:3.7. Auch mit seinem zweiten Vorbringen, wonach ein nicht mehr eruierbarer Mitarbeiter der Firma römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Anruf entgegen den Anweisungen geführt habe, ist für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
3.8. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, Zl. 2012/07/0079).3.8. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, Zl. 2012/07/0079).
3.9. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es am Beschuldigten liegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern. Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0354).3.9. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es am Beschuldigten liegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern. Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0354).
3.10. Aus dem unter I.3.1. wiedergegebenen Vorbringen ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer kein derartiges Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre für ihre Entlastung zu sprechen (umso weniger, wurden entsprechende Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt).3.10. Aus dem unter römisch eins.3.1. wiedergegebenen Vorbringen ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer kein derartiges Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre für ihre Entlastung zu sprechen (umso weniger, wurden entsprechende Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt).
3.11. Das vorgenannte Vorbringen der beiden Beschwerdeführer betreffend den unbekannten Mitarbeiter, der das verfahrensgegenständliche Telefonat geführt haben soll, ist jedenfalls nicht geeignet, dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten Kalkül zu genügen.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3.12. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG3.12. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Einwilligung des Empfängers, Glaubhaftmachung, Kognitionsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006429.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014