RS Vwgh 2008/5/21 2005/10/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L00017 Landesverfassung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KostenersatzG Sozialhilfe Vereinbarung Tir 1974 Anl Art6;
LO Tir 1989 §56 Abs1;
L-VG NÖ 1979 Art43 Abs1 impl;
SHG Tir 1973 §13 idF 2004/027;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei Ansprüchen auf Ersatz von Sozialhilfekosten nach der Ländervereinbarung um der Sache nach finanzausgleichsrechtliche Ansprüche handelt (vgl. die Beschlüsse vom 5. Juli 1989, Zlen. 89/11/0100, 0101, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0087, VwSlg 14691 A/1997). Er hat weiters - bei dem hier anzuwendenden § 56 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 identer Rechtslage - in den genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass das Land bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach der Ländervereinbarung durch den Landeshauptmann vertreten wird; eine von der Landesregierung - selbst namens des Landes - eingebrachte Beschwerde kann in einem solchen Fall hingegen dem Land nicht zugerechnet werden. (Hier: Es liegt somit keine Beschwerde vor, die dem Land Tirol zugerechnet werden könnte. Dieser Mangel konnte auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam behoben werden. Anders als der bloße Mangel des Nachweises einer Bevollmächtigung führt die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dazu, dass die Beschwerde der Partei, für welche eingeschritten werden sollte, nicht zuzurechnen ist. Fehlt es aber an einer während der Beschwerdefrist eingelangten, zurechenbaren Beschwerde, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da eine erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist der Partei zuzurechnende Beschwerde einer verspäteten Beschwerde gleichzuhalten wäre. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war daher bei dieser Sache ausgeschlossen (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 3. Juni 1997).)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100148.X02

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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