Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
W129 1435206-1/9E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA:
Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.707-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 beschlossen:Russische Föderation, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.707-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Inguschen zu sein. Sie reiste ihren Angaben zu Folge am 15.09.2012 gemeinsam mit ihrer Cousine XXXX (Beschwerdeführerin zu W129 1435205-1/2013, FZ: 12 12.709-BAG) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie ihre Cousine am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Inguschen zu sein. Sie reiste ihren Angaben zu Folge am 15.09.2012 gemeinsam mit ihrer Cousine römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W129 1435205-1/2013, FZ: 12 12.709-BAG) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie ihre Cousine am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zusammengefasst wurden familiäre Probleme als Fluchtgrund vorgebracht: Beide Cousinen hätten Töchter, die nicht nach den alten Traditionen gelebt hätten und Bindungen mit jungen russischen Männern eingegangen seien. Beiden Töchtern sei unmoralischer Lebenswandel vorgeworfen worden, dafür seien auch die beiden Mütter verantwortlich gemacht worden. Es sei zu Übergriffen auf die beiden Mütter gekommen, die beiden Töchter seien spurlos verschwunden.
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen auf ihre Identität ausgestellten Dienstausweis (Ärztin in einem Krankenhaus) vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.707 - BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.707 - BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass aufgrund der vorgebrachten "Faktoren (familiäre Gewalt, gewalttätiger Gatte, Fehlen von Unterstützungen für Frauen in Problemehen)" die "Kriterien des § 8 AsylG 2005 vorliegen", diese jedoch nicht asylrelevant seien.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass aufgrund der vorgebrachten "Faktoren (familiäre Gewalt, gewalttätiger Gatte, Fehlen von Unterstützungen für Frauen in Problemehen)" die "Kriterien des Paragraph 8, AsylG 2005 vorliegen", diese jedoch nicht asylrelevant seien.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht die gegenständliche, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht die gegenständliche, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunkte I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.709-BAG, einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunkte römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 12.709-BAG, einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1435206.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014