TE Bvwg Beschluss 2014/4/9 W108 2000754-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2014
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Entscheidungsdatum

09.04.2014

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGbk-ÜG §5 Abs2
VwGG Art. 55 Abs1 Satz 2
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2000754-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

II. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.römisch zwei. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 22.01.2013, Zl. P/9623/2013-Ranz, stellte die Landespolizeidirektion Steiermark als Dienstbehörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes (B-GlBG) in näher genannter Höhe zustehe.1. Mit Bescheid vom 22.01.2013, Zl. P/9623/2013-Ranz, stellte die Landespolizeidirektion Steiermark als Dienstbehörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes (B-GlBG) in näher genannter Höhe zustehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

3. Mit einem am 21.10.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der als Berufungsbehörde fungierenden Bundesministerin für Inneres (Säumnisbeschwerde). Dabei stellte er u.a. den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuerkennen sowie den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, die Kosten gemäß § 19a RAO zu Handen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Mit einem am 21.10.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der als Berufungsbehörde fungierenden Bundesministerin für Inneres (Säumnisbeschwerde). Dabei stellte er u.a. den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuerkennen sowie den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, die Kosten gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2013 teilte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache mit, dass keine Fristsetzung zur Erlassung des Bescheides an die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) erfolge, weil die üblicherweise gesetzte und auch im vorliegenden Fall angemessene Nachfrist von drei Monaten über den 31.12.2013 hinausgehen würde. Ab 01.01.2014 verliere jedoch die belangte Behörde infolge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers, für deren weitere Behandlung dann das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig sein werde. Im Jänner 2014 werde die Beschwerde daher gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), an das zuständige Verwaltungsgericht abgetreten werden.4. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2013 teilte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache mit, dass keine Fristsetzung zur Erlassung des Bescheides an die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) erfolge, weil die üblicherweise gesetzte und auch im vorliegenden Fall angemessene Nachfrist von drei Monaten über den 31.12.2013 hinausgehen würde. Ab 01.01.2014 verliere jedoch die belangte Behörde infolge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers, für deren weitere Behandlung dann das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig sein werde. Im Jänner 2014 werde die Beschwerde daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), an das zuständige Verwaltungsgericht abgetreten werden.

5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20.12.2013, Zl. 114.456/19-I/1/e/13, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.12.2013, wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung der unter Punkt 1. angeführte Bescheid gemäß § 66 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen.5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20.12.2013, Zl. 114.456/19-I/1/e/13, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.12.2013, wurde aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung der unter Punkt 1. angeführte Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen.

6. Mit einem am 30.12.2013 eingebrachten und beim Verwaltungsgerichtshof am 31.12.2013 eingelangten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof den unter Punkt 4. angeführten Bescheid (unter Anführung des dort genannten Zustelldatums) vor und stellte unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde den Bescheid nachgeholt habe, das Ersuchen, die belangte Behörde bzw. den Bund zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr in der Höhe von € 240,00 sowie den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 553,20, insgesamt daher €

793,20, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer, ihm die Eingabegebühr in der Höhe von € 240,00 rückzuüberweisen.

7. Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabegebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei sowie weiters, dass - da aufgrund der am 31.12.2013 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers bis zum Ablauf dieses Tages kein Senatsbeschluss über die Verfahrenseinstellung durch den Verwaltungsgerichtshof gefasst und zugestellt hätte werden können - ein mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängiges Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen sei, sodass gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG vorzugehen gewesen sei. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch könne mangels Zuständigkeit jedenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entsprochen werden.7. Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei er festhielt, dass für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG vorgesehene Rückerstattung der Eingabegebühr das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zuständig sei und ein Antrag auf Rückerstattung dort einzubringen sei sowie weiters, dass - da aufgrund der am 31.12.2013 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers bis zum Ablauf dieses Tages kein Senatsbeschluss über die Verfahrenseinstellung durch den Verwaltungsgerichtshof gefasst und zugestellt hätte werden können - ein mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängiges Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen sei, sodass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG vorzugehen gewesen sei. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch könne mangels Zuständigkeit jedenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entsprochen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. Die weiteren hier maßgeblichen Bestimmungen lauten - jeweils in der Fassung zum 01.01.2014 - wie folgt:

§ 5 VwGbk-ÜG:Paragraph 5, VwGbk-ÜG:

"§ 5 (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."(3) Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

Art. 130 Abs. 1 B-VG:Artikel 130, Absatz eins, B-VG:

"Artikel. 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

§ 16 VwGVG:Paragraph 16, VwGVG:

"§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen."§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

2.1. Zu I. (Einstellung des Verfahrens):2.1. Zu römisch eins. (Einstellung des Verfahrens):

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Abtretung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde (Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG, und zwar in der Fallkonstellation, dass die säumig gewordene Behörde (Bundesministerin für Inneres) den versäumten Bescheid (in einer Angelegenheit nach dem B-GlBG) vor Ablauf des 31.12.2013 - vor Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - nachweislich und unstrittig erlassen (nachgeholt) hat.Im vorliegenden Fall erfolgte eine Abtretung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde (Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG, und zwar in der Fallkonstellation, dass die säumig gewordene Behörde (Bundesministerin für Inneres) den versäumten Bescheid (in einer Angelegenheit nach dem B-GlBG) vor Ablauf des 31.12.2013 - vor Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - nachweislich und unstrittig erlassen (nachgeholt) hat.

Es ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht die abgetretene Säumnisbeschwerde als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu behandeln hat (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 5 VwGbk-ÜG) und daher (u.a.) die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG (sinngemäß) zur Anwendung gelangt, wonach das Verfahren (über eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde) durch das Verwaltungsgericht einzustellen ist, wenn der Bescheid durch die Behörde erlassen wurde.Es ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht die abgetretene Säumnisbeschwerde als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu behandeln hat vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VwGbk-ÜG) und daher (u.a.) die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG (sinngemäß) zur Anwendung gelangt, wonach das Verfahren (über eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde) durch das Verwaltungsgericht einzustellen ist, wenn der Bescheid durch die Behörde erlassen wurde.

Zumal fallbezogen die Erlassung des Bescheides (durch die bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständige Behörde) unstrittig feststeht, war das Verfahren über die abgetretene Säumnisbeschwerde spruchgemäß einzustellen.

2.2. Zu II. (Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes):2.2. Zu römisch zwei. (Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes):

Soweit der Beschwerdeführer in der abgetretenen Säumnisbeschwerde den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein derartiger Kostenzuspruch in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.Soweit der Beschwerdeführer in der abgetretenen Säumnisbeschwerde den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal in Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein derartiger Kostenzuspruch in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.

Es findet sich keine dem § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die den Zuspruch eines Aufwandersatzes durch das Verwaltungsgericht in Fällen der Abtretung von Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.Es findet sich keine dem Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die den Zuspruch eines Aufwandersatzes durch das Verwaltungsgericht in Fällen der Abtretung von Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär vergleiche Paragraph 17, VwGVG).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob ein Kostenersatz stattzufinden hat, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerden liegt nicht vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommene Ableitung zwingend ist.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob ein Kostenersatz stattzufinden hat, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nach Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerden liegt nicht vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommene Ableitung zwingend ist.

Schlagworte

Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Säumnis, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2000754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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