Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W106 2001555-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.12.2013, Zl. P1092376/4-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.12.2013, Zl. P1092376/4-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(09.04.2014)
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Am 28.11.2013 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe mit folgenden Angaben:römisch eins.1. Am 28.11.2013 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe mit folgenden Angaben:
Er wohne seit 05.10.2012 als Mitbewohner in der Wohnung XXXX, der Wohnung seiner Lebensgefährtin XXXX. Die Hälfte der monatlichen Wohnkosten bezahle er regelmäßig in bar an seine Lebensgefährtin. Dem Antrag angeschlossen war ein Nutzungsvertrag vom 17.02.2010, welcher die Lebensgefährtin des BF als Nutzungsberechtigte der genannten Wohnung ausweist.Er wohne seit 05.10.2012 als Mitbewohner in der Wohnung römisch 40 , der Wohnung seiner Lebensgefährtin römisch 40 . Die Hälfte der monatlichen Wohnkosten bezahle er regelmäßig in bar an seine Lebensgefährtin. Dem Antrag angeschlossen war ein Nutzungsvertrag vom 17.02.2010, welcher die Lebensgefährtin des BF als Nutzungsberechtigte der genannten Wohnung ausweist.
I.2. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. P1092376/4-HPA/2013, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX, mit folgender Begründung ab:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. P1092376/4-HPA/2013, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung römisch 40 , mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen."Gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie seien seit 5. Oktober 2012 Mitbewohner in der Wohnung Ihrer Lebensgefährtin, Frau XXXX. Die Hälfte der monatlichen Miete in der Höhe von € 280,85 würden Sie in bar an Ihre Lebensgefährtin bezahlen. Sie legten unter anderem den Nutzungsvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie seien seit 5. Oktober 2012 Mitbewohner in der Wohnung Ihrer Lebensgefährtin, Frau römisch 40 . Die Hälfte der monatlichen Miete in der Höhe von € 280,85 würden Sie in bar an Ihre Lebensgefährtin bezahlen. Sie legten unter anderem den Nutzungsvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist Ihre Lebensgefährtin. An der verfahrensgegenständlichen Adresse sind Sie seit 05. Oktober 2012 und Ihre Lebensgefährtin seit 1. März 2010 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Aufgrund des Nutzungsvertrages steht Ihrer Lebensgefährtin das ausschließliche Recht zur Benützung dieser Wohnung zu und auch ihr obliegt die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Sie haben allenfalls ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt Ihrer Lebensgefährtin. Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich somit im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 nicht um Ihre eigene Wohnung. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt ist, konnten weitere Gesichtspunkte Ihres Antrages unberücksichtigt bleiben, da diese überdies zu keinem für Sie vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten."Aufgrund des Nutzungsvertrages steht Ihrer Lebensgefährtin das ausschließliche Recht zur Benützung dieser Wohnung zu und auch ihr obliegt die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Sie haben allenfalls ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt Ihrer Lebensgefährtin. Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich somit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 nicht um Ihre eigene Wohnung. Da dieses unverzichtbare Tatbestandsmerkmal (eigene Wohnung) nicht erfüllt ist, konnten weitere Gesichtspunkte Ihres Antrages unberücksichtigt bleiben, da diese überdies zu keinem für Sie vorteilhafteren Ergebnis geführt hätten."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.
Hiezu führte der BF aus, dass es für ihn um ein existentielles Thema und nicht um das Zitieren von Paragraphen aus dem Heeresgesetz, welche ohnehin nicht mehr zeitgemäß seien, gehe. Die beidseitige Erklärung, dass der BF auch 50% der Mietkosten zahle, werde nicht anerkannt. Stünde der BF im Mietvertrag, hätte er vermutlich schon eine Exekution, da er seinen Anteil an der Miete mit der Wehrdienstentschädigung sicher nicht zahlen könnte. Er verstehe die Welt nicht mehr - Notstandsempfänger / Personen mit Mindestsicherungseinkommen erhielten um ein Vielfaches mehr vom Steuergeld. Er ersuche daher nochmals, seinen Antrag auf Wohnbeihilfe zu prüfen und positiv zu erledigen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Unbestritten ist, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die näher bezeichnete Wohnung bewohnt hat und weiterhin bewohnt, für welche nach dem vorliegenden Nutzungsvertrag allein seine Lebensgefährtin Nutzungsberechtigte ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass dem BF mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten sind, die ihm nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener "eigenen Wohnung" entstehen, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.03.2003, 2002/11/0242; 19.10.2010, 2010/11/0170, uva) können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.03.2003, 2002/11/0242; 19.10.2010, 2010/11/0170, uva) können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt.
Im Hinblick auf diese Rechtslage hat die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten, bei der im Antrag des BF genannten Wohnung handle es sich nicht um eine eigene Wohnung des BF im Sinne des § 31 HGG 2001. Auch hat der BF nicht behauptet, selbst Mieter dieser Wohnung zu sein. Aus welchen Gründen nicht er, sondern seine Lebensgefährtin allein Nutzungsberechtigte der Wohnung ist, ist hier nicht von Relevanz. Desgleichen ist sein Vorbringen, dass die zitierten Bestimmungen des HGG nicht mehr zeitgemäß seien und Notstandshilfeempfänger besser gestellt seien, nicht zielführend.Im Hinblick auf diese Rechtslage hat die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten, bei der im Antrag des BF genannten Wohnung handle es sich nicht um eine eigene Wohnung des BF im Sinne des Paragraph 31, HGG 2001. Auch hat der BF nicht behauptet, selbst Mieter dieser Wohnung zu sein. Aus welchen Gründen nicht er, sondern seine Lebensgefährtin allein Nutzungsberechtigte der Wohnung ist, ist hier nicht von Relevanz. Desgleichen ist sein Vorbringen, dass die zitierten Bestimmungen des HGG nicht mehr zeitgemäß seien und Notstandshilfeempfänger besser gestellt seien, nicht zielführend.
Das Vorbringen des BF bietet auch keinen Anlass, von der - oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Ersatz der Aufwendungen für die Wohnung an den Nutzungsberechtigten durch den BF bewirke nicht, dass es sich um eine "eigene Wohnung" des BF im Sinne des § 31 HGG handle, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich mangels verfassungsrechtlicher Bedenken bisher nicht veranlasst, einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten (vgl. zB VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199; 31.05.2013, 2011/11/0188).Das Vorbringen des BF bietet auch keinen Anlass, von der - oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Ersatz der Aufwendungen für die Wohnung an den Nutzungsberechtigten durch den BF bewirke nicht, dass es sich um eine "eigene Wohnung" des BF im Sinne des Paragraph 31, HGG handle, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich mangels verfassungsrechtlicher Bedenken bisher nicht veranlasst, einen Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten vergleiche zB VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199; 31.05.2013, 2011/11/0188).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß Paragraph 31, HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
eigene Wohnung, Mietvertrag, WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001555.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014