Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
AVG §63 Abs5Spruch
L512 2001870-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 05.243-BAT, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 05.243-BAT, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF iVmA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF iVm
§ 63 Abs. 5 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 23.04.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 23.04.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Az.: 13 05.243-BAT wurde durch persönliche Aushändigung an die bP am 29.04.2013 zugestellt.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Az.: 13 05.243-BAT wurde durch persönliche Aushändigung an die bP am 29.04.2013 zugestellt.
I.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Az.: 13 05.243-BAT erwuchs mit 14.05.2013 in Rechtskraft.römisch eins.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Az.: 13 05.243-BAT erwuchs mit 14.05.2013 in Rechtskraft.
I.5. Am 27.05.2013 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der bP samt Beschwerde, welche am 27.05.2013 per Fax durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP eingebracht wurden, bei der belangten Behörde ein.römisch eins.5. Am 27.05.2013 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der bP samt Beschwerde, welche am 27.05.2013 per Fax durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP eingebracht wurden, bei der belangten Behörde ein.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, 13 05.243-BAT vom 29.04.2013 sei der bP offenbar am selben Tag ausgehändigt worden. Da die Rechtsmittelbelehrung völlig unverständlich war, worauf wissenschaftliche Arbeiten bereits nachdrücklich hingewiesen haben, wandte sich die bP an einen Bekannten. Dieser spreche deutsch und sei ein Geschäftsmann, von dem angenommen werden konnte, dass er sich in Fragen des Asylrechtes zumindest in grober Weise auskenne. Dieser Eindruck wurde von ihm jedenfalls in der bP erweckt. Der Bekannte der bP und die bP begaben sich am 15.05.2013 in den Migrantinnenverein St. Marx, wobei sich in der Besprechung mit dem zuständigen Referenten herausstellte, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde offenbar verspätet sei. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsantrages sei gewahrt. An der Versäumung der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde treffe den Bekannten der bP das Verschulden, dem die bP auf Grund seiner Kenntnisse voll vertrauen durfte. Aus der Perspektive der bP liege somit kein, allenfalls ein geringfügiges Verschulden vor und in der Verspätung, bewirkt durch den Bekannten der bP liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor.
I.6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Die von der bP ins Treffen geführten Gründe seien nicht nachzuvollziehen. Es sei nicht schlüssig, warum sich die bP erst 16 Tage nach Ausfolgung des Bescheides um Rechtsberatung bemüht habe. Es obliege zwar der bP wann diese innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist sich um die Einbringungen einer Beschwerde kümmere, aber musste es der bP angelastet werden, wenn sich die bP als gebildete Person (Grundschule absolviert) erst zum Ende der Frist um eine derartige Angelegenheit kümmere.römisch eins.6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2013 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Die von der bP ins Treffen geführten Gründe seien nicht nachzuvollziehen. Es sei nicht schlüssig, warum sich die bP erst 16 Tage nach Ausfolgung des Bescheides um Rechtsberatung bemüht habe. Es obliege zwar der bP wann diese innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist sich um die Einbringungen einer Beschwerde kümmere, aber musste es der bP angelastet werden, wenn sich die bP als gebildete Person (Grundschule absolviert) erst zum Ende der Frist um eine derartige Angelegenheit kümmere.
In den rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass den vorgebrachten Gründen für die nicht fristgerechte Einbringung der Beschwerde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Im Fall er bP würde kein unabwendbares Ereignis vorliegen, welches die bP daran gehindert habe fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen.
I.7. Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP am 11.12.2013 zugestellt.römisch eins.7. Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP am 11.12.2013 zugestellt.
I.8. Mit Schriftsatz vom 24.12.2013, eingebracht per Fax am 24.12.2013, brachte die bP durch ihre gewillkürte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der bP für die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde nur eine geringfügige Schuld treffe, da die Rechtsmittelbelehrung für die bP unverständlich war. Die bP konnte in der kurzen Zeit keine rechtliche Beratung finden. Jemand, der lediglich die Grundschule besuchte, sei keineswegs als sonderlich gebildet zu betrachten, und die Versäumung der Frist liege daher nicht in der Schuld der bP. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens stelle der Umstand dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der bP auseinanderzusetzen. Dadurch war auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP nicht möglich.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 24.12.2013, eingebracht per Fax am 24.12.2013, brachte die bP durch ihre gewillkürte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der bP für die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde nur eine geringfügige Schuld treffe, da die Rechtsmittelbelehrung für die bP unverständlich war. Die bP konnte in der kurzen Zeit keine rechtliche Beratung finden. Jemand, der lediglich die Grundschule besuchte, sei keineswegs als sonderlich gebildet zu betrachten, und die Versäumung der Frist liege daher nicht in der Schuld der bP. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens stelle der Umstand dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der bP auseinanderzusetzen. Dadurch war auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP nicht möglich.
I.9 Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde die gewillkürte Vertretung der bP aufgefordert die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht vorzulegen.römisch eins.9 Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde die gewillkürte Vertretung der bP aufgefordert die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht vorzulegen.
I.10. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 wurde die oa. Vollmacht vorgelegt.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 wurde die oa. Vollmacht vorgelegt.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch zwei.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl.: 13 05.243-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Az.: 13 05.243-BAT wurde durch persönliche Aushändigung an die bP am 29.04.2013 zugestellt.
Am 27.05.2013 langte das Beschwerdeschreiben der bP, welches am 27.05.2013 per Fax eingebracht wurde, bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
II.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.römisch zwei.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
II.3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1996, 86/09/0153 mwN im Erkenntnis)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1996, 86/09/0153 mwN im Erkenntnis)
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zweifelsfrei und unbestritten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei durch persönliche Aushändigung am 29.04.2013 zugestellt. Dies ist der, mit einer Unterschrift der beschwerdeführenden Partei versehenen und mit 29.04.2013 datierten, Übernahmebestätigung zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom auch ausdrücklich bestätigt.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von zwei Woche endete folglich mit Ablauf des Freitag, 13.05.2013. Da die Beschwerde erst am 27.05.2013, also nach Ablauf der Frist, eingebracht wurde, gilt sie als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung des Parteiengehörs fordert (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Im vorliegenden Falle konnte jedoch auf diesen Verspätungsvorhalt verzichtet werden, da aufgrund des von der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenkundig ist, dass die beschwerdeführende Partei von der Fristversäumnis Kenntnis hatte. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist weiter zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei die Fristversäumnis ausdrücklich zugesteht. Sie hatte also schon im Zuge der Einbringung der Beschwerde die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auch ergibt sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
II.3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L512.2001870.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014