TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/9 I404 1435783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2014
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Entscheidungsdatum

09.04.2014

Norm

AVG §71
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 1435783-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., vom 11.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 10.914-BAW WE, zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., vom 11.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 10.914-BAW WE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., vom 30.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 12 10.914-BAW, beschlossen:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., vom 30.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 12 10.914-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 20.08.2012 einen Asylantrag ein.

Am 21.08.2012 und am 22.03.2013 wurde der BF durch das Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid vom 29.03.2013, Zl. 12 10.914-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.Mit Bescheid vom 29.03.2013, Zl. 12 10.914-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.

Der Bescheid wurde dem BF an seine Adresse am XXXX durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 05.04.2013 zugestellt.Der Bescheid wurde dem BF an seine Adresse am römisch 40 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 05.04.2013 zugestellt.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Am 30.04.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 ein.3. Am 30.04.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 ein.

Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der BF habe sich am 10.04.2013 an den Migrantinnenverein St. Marx gewandt, um eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu erheben. Aufgrund eines Fehlers in der Kommunikation sei ausgehend von einem Zustelldatum am 08.04.2013 der 22.04.2013 als der letzte Tag der Beschwerdefrist im Kalender eingetragen worden. Eine Kontrolle am 22.04.2013 habe ergeben, dass die Zustellung laut telefonischer Auskunft (mutmaßlich) am 04.04.2013 erfolgt sei. Die vierzehntägige Frist zur Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gewahrt. Zu bedenken sei, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle eine regelmäßige Kontrolle des Zustelldatums von den Behörden bzw. beim Postamt administrativ nicht möglich sei. Wenn von den Beschwerdeführern wie im vorliegenden Fall lediglich ein Bescheid ohne Kuvert mitgebracht werde, müsse von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen naturgemäß gewisse Unschärfen in der Genauigkeit aufweisen würden. Es sei auch eine Plausibilität zwischen dem Ausstellungsdatum des Bescheides vom 29.03.2013 und einem Zustelldatum am 08.04.2013 gegeben. In diesem Zusammenhang stelle es ein schweres Versäumnis des Bundesasylamtes dar, bei dem Adressaten des Bescheides nicht die Adresse anzuführen, an der zugestellt worden sei. Wie es scheine, sei der Bescheid an die Adresse XXXX, zugestellt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sei daher, sofern überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, nur geringfügig. Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sei ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis.Der BF habe sich am 10.04.2013 an den Migrantinnenverein St. Marx gewandt, um eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu erheben. Aufgrund eines Fehlers in der Kommunikation sei ausgehend von einem Zustelldatum am 08.04.2013 der 22.04.2013 als der letzte Tag der Beschwerdefrist im Kalender eingetragen worden. Eine Kontrolle am 22.04.2013 habe ergeben, dass die Zustellung laut telefonischer Auskunft (mutmaßlich) am 04.04.2013 erfolgt sei. Die vierzehntägige Frist zur Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gewahrt. Zu bedenken sei, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle eine regelmäßige Kontrolle des Zustelldatums von den Behörden bzw. beim Postamt administrativ nicht möglich sei. Wenn von den Beschwerdeführern wie im vorliegenden Fall lediglich ein Bescheid ohne Kuvert mitgebracht werde, müsse von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen naturgemäß gewisse Unschärfen in der Genauigkeit aufweisen würden. Es sei auch eine Plausibilität zwischen dem Ausstellungsdatum des Bescheides vom 29.03.2013 und einem Zustelldatum am 08.04.2013 gegeben. In diesem Zusammenhang stelle es ein schweres Versäumnis des Bundesasylamtes dar, bei dem Adressaten des Bescheides nicht die Adresse anzuführen, an der zugestellt worden sei. Wie es scheine, sei der Bescheid an die Adresse römisch 40 , zugestellt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sei daher, sofern überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, nur geringfügig. Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sei ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis.

Anschließend wird dargelegt, dass sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides vom 29.03.2013 richte und aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft werde.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BFs ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2013, Zl. 12 10.914-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.03.2013 dem BF am 05.04.2013 rechtswirksam zugestellt worden sei und am 20.04.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei. Die Zustellung sei mittels RSa-Poststück durch Hinterlegung erfolgt und an die aktuelle Adresse in XXXX, zugestellt worden. Im Bescheid finde sich eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Fristenhinweis (2 Wochen - in arabischer Sprache). Gleichzeitig sei zwecks Einbringung einer Beschwerde ein Rechtsberater genannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass für den BF eine telefonische Auskunft bezüglich des Tages der Bescheidzustellung eingeholt worden sei und dabei mutmaßlich in Erfahrung gebracht worden sei, dass dem BF der Bescheid am 04.04.2013 zugestellt worden sei. Ein derartiger Kontakt bei der Behörde sei weder im Akt vermerkt noch im Asylinformationssystem eingetragen worden und telefonische Auskünfte würden zum Schutze der Asylwerber generell nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages würden nicht vorliegen, da weder der Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, noch taugliche Bescheinigungsmittel vorgelegt worden seien. Ein derartiges Verhalten stelle im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass dem BF das erforderliche Verhalten auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Er habe die Sorgfaltsverletzung nicht einmal genau eingrenzen können und habe eine ganze Bandbreite an Fehlverhalten angeboten und habe sein Vertreter es unterlassen, mit Hilfe einer effektiven und regelmäßigen Kontrolle das Zustelldatum im Fall des BFs zu erheben. Schließlich ließe auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, wonach Kommunikationsprobleme bezüglich der Abklärung des Zustellzeitpunktes zur Fristversäumung geführt hätten, deshalb auf keinen minderen Grad des Versehens schließen, zumal der Verfahrenshelfer des BFs in einer Mehrzahl von Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren vor dem VwGH als Vertreter von Asylwerbern in vergleichbare Situationen involviert gewesen sei, in denen wegen eines Eintritts von Fristversäumnissen Rechtsmittel zurückgewiesen bzw. Anträge auf Wiedereinsetzung gestellt werden hätten müssen. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BFs ist vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2013, Zl. 12 10.914-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.03.2013 dem BF am 05.04.2013 rechtswirksam zugestellt worden sei und am 20.04.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei. Die Zustellung sei mittels RSa-Poststück durch Hinterlegung erfolgt und an die aktuelle Adresse in römisch 40 , zugestellt worden. Im Bescheid finde sich eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Fristenhinweis (2 Wochen - in arabischer Sprache). Gleichzeitig sei zwecks Einbringung einer Beschwerde ein Rechtsberater genannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass für den BF eine telefonische Auskunft bezüglich des Tages der Bescheidzustellung eingeholt worden sei und dabei mutmaßlich in Erfahrung gebracht worden sei, dass dem BF der Bescheid am 04.04.2013 zugestellt worden sei. Ein derartiger Kontakt bei der Behörde sei weder im Akt vermerkt noch im Asylinformationssystem eingetragen worden und telefonische Auskünfte würden zum Schutze der Asylwerber generell nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages würden nicht vorliegen, da weder der Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, noch taugliche Bescheinigungsmittel vorgelegt worden seien. Ein derartiges Verhalten stelle im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass dem BF das erforderliche Verhalten auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen sei, habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Er habe die Sorgfaltsverletzung nicht einmal genau eingrenzen können und habe eine ganze Bandbreite an Fehlverhalten angeboten und habe sein Vertreter es unterlassen, mit Hilfe einer effektiven und regelmäßigen Kontrolle das Zustelldatum im Fall des BFs zu erheben. Schließlich ließe auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, wonach Kommunikationsprobleme bezüglich der Abklärung des Zustellzeitpunktes zur Fristversäumung geführt hätten, deshalb auf keinen minderen Grad des Versehens schließen, zumal der Verfahrenshelfer des BFs in einer Mehrzahl von Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren vor dem VwGH als Vertreter von Asylwerbern in vergleichbare Situationen involviert gewesen sei, in denen wegen eines Eintritts von Fristversäumnissen Rechtsmittel zurückgewiesen bzw. Anträge auf Wiedereinsetzung gestellt werden hätten müssen. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

5. Am 11.06.2013 brachte der BF, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Fehlerquote des Migrantinnenvereins St. Marx verglichen mit jener des Bundesasylamtes minimal sei. Aus der Beweiswürdigung sei nur beispielhaft herausgegriffen, dass die Behauptung, dass die Rechtsmittelbelehrung verständlich sei, durch zahlreiche sprachwissenschaftliche Arbeiten bereits widerlegt worden sei. Von unsachlichen Spekulationen abgesehen, werde das Vorbringen des BFs nicht widerlegt. Richtigerweise sei festzustellen gewesen, dass bei abertausenden korrekten Fristvormerkungen es im gegenständlichen Fall zu einer Unrichtigen gekommen sei, sodass ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege bzw. ein allenfalls nur geringes Verschulden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die zum Beweis für das Vorbringen beantragten Beweise (Einvernahme des Beschwerdeführers und Dr. Lennart Binder) nicht durchgeführt worden seien. Es liege eine vorgreifende Beweiswürdigung vor, die unzulässig sei. Folge man den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, stelle sich die Frage, wann überhaupt eine Konstellation gegeben sein sollte, in der die Institution der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greifen könnte. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich in einer polemischen Aneinanderreihung von Zitaten, welche keinen Bezug zum gegenständlichen Fall haben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF war ab dem 12.03.2013 an der Adresse XXXX gemeldet.Der BF war ab dem 12.03.2013 an der Adresse römisch 40 gemeldet.

Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu Zl. 12 10.914-BAW erfolgte an die Adresse des BFs XXXX. Am 04.04.2013 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides im Briefkasten mit dem Hinweis, dass die Abholfrist am 05.04.2013 beginnt, eingelegt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu Zl. 12 10.914-BAW erfolgte an die Adresse des BFs römisch 40 . Am 04.04.2013 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides im Briefkasten mit dem Hinweis, dass die Abholfrist am 05.04.2013 beginnt, eingelegt. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2013 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Am 10.04.2013 beauftragte der BF den Migrantinnenverein St. Marx, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu Zl. 12 10.914-BAW zu erheben.

Am 30.04.2013 langte beim Bundesasylamt per Fax der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 des BFs, nunmehr vertreten durch Dr. Lennart, Rechtsanwalt und Obmann des Migrantinnenvereins St. Marx, ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Zustelladresse und dem Zeitpunkt der Hinterlegung basieren auf dem Rückschein, welcher sich im Akt des Bundesasylamtes befindet. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (siehe dazu ua. Erk. des VwGH vom 28. Oktober 2008 zu Zl. 28.10.2008 und vom 30. Jänner 2014 zu Zl. 2012/03/0018). Alleine das Vorbringen des BFs in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der Bescheid vom 29.03.2013 an die Adresse XXXX zugestellt worden sei, ist daher nicht geeignet diese Vermutung zu wiederlegen. Weder wurde die Behauptung begründet, noch wurden entsprechende Beweise angeboten.2.1. Die Feststellungen zur Zustelladresse und dem Zeitpunkt der Hinterlegung basieren auf dem Rückschein, welcher sich im Akt des Bundesasylamtes befindet. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (siehe dazu ua. Erk. des VwGH vom 28. Oktober 2008 zu Zl. 28.10.2008 und vom 30. Jänner 2014 zu Zl. 2012/03/0018). Alleine das Vorbringen des BFs in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der Bescheid vom 29.03.2013 an die Adresse römisch 40 zugestellt worden sei, ist daher nicht geeignet diese Vermutung zu wiederlegen. Weder wurde die Behauptung begründet, noch wurden entsprechende Beweise angeboten.

2.2. Die Feststellung, dass der BF am 10.04.2013 den Migrantinnenverein St. Marx mit der Erhebung der Beschwerde beauftragte, wurde aufgrund folgender Überlegungen getroffen:

Zunächst ist anzuführen, dass als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich und nicht der Migrantinnenverein St. Marx bestimmt wurde.

Im Wiedereinsetzungsantrag ist angeführt, dass sich der BF an den Migrantinnenverein St. Marx gewandt habe, um eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 zu erheben. Weiter unten wird ausgeführt:

Das Verschulden des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreter an der Versäumung der Frist zu Erhebung der Beschwerde ist daher, sofern überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden kann, nur ein geringfügiges.

Auch im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, wird festgestellt, dass der BF den Migrantinnenverein St. Marx als Vertreter beauftragt hat. Diese Feststellungen blieben in der Beschwerde unbekämpft. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 nicht vom BF selbst, sondern durch dessen rechtsfreundliche Vertretung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem einzigen Schriftsatz eingebracht wurde, dafür, dass der BF den Migrantinnenverein St. Marx zur Erhebung der Beschwerde und nicht für einen bloßen Botengang bevollmächtigt hat.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des BFs erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der Schriftsätze des BFs und dem Rückschein fest.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des BFs erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage - insbesondere aufgrund der Schriftsätze des BFs und dem Rückschein fest.

Darüberhinaus wurde hinsichtlich der beantragten Einvernahme des BFs und des RA Dr. Binder auch nicht dargelegt, zu welcher Tatsachenbehauptung die Einvernahme beantragt wird. Auch in der Beschwerde hat der BF zwar gerügt, dass das Bundesasylamt die beantragten Einvernahmen nicht durchgeführt hat, es wird jedoch auch hier nicht ausgeführt, zu welcher Sachverhaltsfeststellung eine solche Einvernahme notwendig gewesen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Einvernahmen hätten führen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

3.2. Zu 1. Abweisung der Beschwerde vom 11.06.2013

Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.2.2. Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. dazu Erkenntnisse vom 24.03.1985, Zl. 84/11/0011, vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792 und vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).3.2.2. Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche dazu Erkenntnisse vom 24.03.1985, Zl. 84/11/0011, vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792 und vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (siehe dazu unter anderem Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2008, Zl. 2008/04/0006).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. ua. Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/05/0257 und vom 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche ua. Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/05/0257 und vom 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081).

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (VwGH vom 02.10.2000, Zl. 98/19/0198; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich unverzüglich von der vertretenen Partei die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH vom 31.01.1990, Zl. 89/03/0254).

Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmittel von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0029).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. E 18.4.2002, 2001/01/0559).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche E 18.4.2002, 2001/01/0559).

3.2.3. BF beauftragte den Verein Migrantinnenverein St. Marx (in der Folge: Vertreter) mit der Erhebung seiner Beschwerde. Bei diesem Verein handelt es sich nicht um einen Verein mit rechtsunkundigen Mitarbeitern, sondern dieser nimmt seit Jahren professionelle Vertretungshandlungen insbesondere auch in Asylverfahren vor, sodass kein Anlass dafür besteht, dem Verein einen geringeren Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung von Terminen oder Fristen gegenüber Behörden und Gerichten zuzubilligen.

Die Mitarbeiter des Vereins hätten daher aufgrund ihrer Erfahrung im Zusammenhang mit der Erhebung von Rechtsmitteln gegen Bescheide der belangten Behörde wissen müssen, dass dem Datum der Zustellung eines Bescheides im Hinblick auf die damit ausgelöste Rechtsmittelfrist große Bedeutung zukommt.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, dass "aufgrund eines Fehlers in der Kommunikation ausgehend von einem Zustelldatum am 08.04.2013 der 22.04.2013 als letzter Tag der Beschwerdefrist im Kalender eingetragen worden sei".

Im gegenständlichen Fall ging der Vertreter des BFs lediglich aufgrund der Angaben des BFs im Zuge der Beauftragung beim Verein am 10.04.2013 davon aus, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 08.04.2013 erfolgt sei und errechnete folgerichtig als Ende der Beschwerdefrist den 22.04.2013 als letzten Tag der Beschwerdefrist. Wenn der BF kein Kuvert vorlegen konnte, hätte der Vertreter bei entsprechender Sorgfalt auch bereits aus dem Bescheiddatum (29.03.2013) Verdacht schöpfen können, dass die Zustellung des Bescheides nicht erst am 08.04.2013 erfolgt ist. Es wäre von den Mitarbeitern des Vereins zu erwarten gewesen, dass sie in einem solchen Fall Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums tätigen. Diese Ansicht erhärtet sich umso mehr, da ja auch im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht wurde, dass am letzten Tag der vermeintlichen Rechtsmittelfrist die Zustellung durch telefonische Anfrage sehr wohl kontrolliert worden sei. Es ist daher überhaupt nicht verständlich, warum eine solche Ermittlungstätigkeit erst am letzten Tag der vermeintlichen Rechtsmittelfrist erfolgt ist.

Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Irrtum des Vertreters über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher zur falschen Berechnung der Beschwerdefrist und folglich zu deren Versäumung führte, auf einem minderen Grad des Versehens des Vertreters beruhen würde.

Wenn weiter vorgebracht wird, dass die Angaben der BFs aufgrund sprachlicher und kultureller Differenzen Unschärfen in der Genauigkeit aufweisen würden, so fehlt es diesem Vorbringen jeglicher Konkretisierung. Außerdem würde dies um so mehr dafür sprechen, dass durch genaue Befragung des BFs oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde der genaue Zustellzeitpunkt festzustellen gewesen wäre. Diesbezüglich wurden jedoch jegliche Ermittlungen bis zum letzten Tag der vermeintlichen Rechtsmittelfrist unterlassen.

3.2.4. Aus den dargelegten Erwägungen konnte der BF somit nicht glaubhaft machen, dass ihn bzw. seinen Vertreter an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht von der Erstbehörde abgewiesen wurde.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage, ob den BF bzw. dessen Vertreter an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde nur ein minderer Grad des Versehens traf, wurde ausführlich die Judikatur des VwGH dargelegt und schließlich verneint.

3.3. Zu 2. Zurückweisung der Beschwerde vom 30.04.2013

Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. § Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (in der zum Zeitpunkt der Beschwerdeinbringung anzuwendenden Fassung BGBl I 1998/158) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten3.3.1. Paragraph Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (in der zum Zeitpunkt der Beschwerdeinbringung anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 1998/158) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013 dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Freitag, dem 05.04.2013 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Freitag, dem 19.04.2013.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 30.04.2013 per Fax beim Bundesasylamt eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Tatsache, dass die Beschwerde verspätet war, ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, weshalb jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden des Vertreters, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1435783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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