Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
ASVG §44 Abs1Spruch
G302 2004643-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX vom 18.02.2011, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.02.2011, Zahl MVB/03/11/CM, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 vom 18.02.2011, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.02.2011, Zahl MVB/03/11/CM, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Zuge einer Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerinnen (BF) die XXXX verpflichtet sind, die Konten bei diesen zu führen. Die BF verrechnen dafür keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten.1. Im Zuge einer Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerinnen (BF) die römisch 40 verpflichtet sind, die Konten bei diesen zu führen. Die BF verrechnen dafür keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.02.2011 wurden die BF verpflichtet, Beiträge in der Höhe von Euro 42,62 bzw. Euro XXXX nachzuentrichten.Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.02.2011 wurden die BF verpflichtet, Beiträge in der Höhe von Euro 42,62 bzw. Euro römisch 40 nachzuentrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um einen Sachbezug und somit um beitragspflichtiges Entgelt handle, wenn dem Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt werden, welche über Vergünstigungen hinausgehen, die allen anderen Endverbrauchern zugänglich wären. Dies sei in der gegenständlichen Sache der Fall, zumal eine Befreiung von der Entrichtung der Kontoführungsgebühren - unter denselben Voraussetzungen wie für die Mitarbeiter der Dienstgeberin - für die Mehrheit ihrer Kunden nicht in Frage kommen würde.
2. Dem entgegneten die BF in ihrem Einspruch vom 18.02.2011 damit, dass die Frage der Kontoführungsgebühren auch in anderen Bundesländern strittig sei und daher um Aussetzung des Einspruches bis zur Erledigung einer anhängigen VwGH Beschwerde ersucht werde.
3. Mit Bescheid vom 16.03.2011 wurde das anhängige Einspruchsverfahren durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesetzt.
4. Mit Aktenvorlage vom 14.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
5. Am 21.03.2014 informierte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das Bundesverwaltungsgericht über ein zwischenzeitlich ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit der Feststellung darüber, dass hinsichtlich der vorliegenden Kontoführungsgebühren kein beitragspflichtiger Sachbezug bestehe und daher ersucht wird, den entsprechenden Einsprüchen Folge zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Dienstnehmer der XXXX sind verpflichtet, ihre Konten bei den Dienstgeberinnen zu führen. Den Dienstnehmern werden für diese Gehaltskonten keine Kontoführungsgebühren verrechnet.1.1. Die Dienstnehmer der römisch 40 sind verpflichtet, ihre Konten bei den Dienstgeberinnen zu führen. Den Dienstnehmern werden für diese Gehaltskonten keine Kontoführungsgebühren verrechnet.
Die Dienstgeberinnen behandeln die den Dienstnehmern erlassenen Kontoführungsgebühren als beitragsfreies Entgelt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Der gegenständliche Einspruch gegen den ergangenen Bescheid der Stmk. GKK wurde an den Landeshauptmann der Steiermark gerichtet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entscheidet das BVwG mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A):
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z 7).1. Der Versicherungsträger hat gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Ziffer 7,).
Gemäß 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundet Arbeitsverdienst, welcher nach Z. 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß 44 Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundet Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in der kostenlosen Kontoführung eine Vergünstigung liegt, die als beitragspflichtiges Entgelt im Sinn des § 49 ASVG (in Form von Sachbezügen) zu werten ist.Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob in der kostenlosen Kontoführung eine Vergünstigung liegt, die als beitragspflichtiges Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG (in Form von Sachbezügen) zu werten ist.
Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) (vgl. VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann vergleiche auch Doralt, EStG - Kommentar, Paragraph 15, Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) vergleiche VwGH 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164, diesbezüglich aus, dass zunächst davon auszugehen ist, dass der Wert der kostenfreien Kontoführung einen geringen geldwerten Vorteil darstellt, und ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert.
Auch im hier zu beurteilenden Fall ist aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung kostenloser Konten an die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse der Dienstgeberin liegt, zumal im Beschwerdefall auch festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet waren, ihre Bankgeschäfte bei der Bank der beschwerdeführenden Partei abzuwickeln. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansicht der belangten Behörde stellte daher die Zurverfügungstellung kostenloser "Kontopakete" kein beitragspflichtiges Entgelt dar (vgl. VwGH 21.11.2013, Zl. 2012/08/127).Auch im hier zu beurteilenden Fall ist aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung kostenloser Konten an die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse der Dienstgeberin liegt, zumal im Beschwerdefall auch festgestellt wurde, dass die Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet waren, ihre Bankgeschäfte bei der Bank der beschwerdeführenden Partei abzuwickeln. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ansicht der belangten Behörde stellte daher die Zurverfügungstellung kostenloser "Kontopakete" kein beitragspflichtiges Entgelt dar vergleiche VwGH 21.11.2013, Zl. 2012/08/127).
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
BescheidbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2004643.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014