Entscheidungsdatum
10.04.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W102 2003194-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm §§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 und deren Zurückziehung des Antrags vom 24.03.2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, aF Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraphen 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 und deren Zurückziehung des Antrags vom 24.03.2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Antrag der XXXX, alle vertreten durch XXXX, vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF UVP-G 2000 iVm §§ 37 AWG 2002 und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde mit Schreiben vom 24.03.2014 wieder zurückgezogen.Der Antrag der römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, aF UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 37, AWG 2002 und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde mit Schreiben vom 24.03.2014 wieder zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, i. römisch fünf.m. Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der von den XXXX, vertreten durch XXXX, gestellte Antrag vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 aF UVP-G 2000 iVm §§ 37 AWG und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde von den Antragstellern mit Schreiben vom 24.03.2014 zurückgezogen.Der von den römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gestellte Antrag vom 20.02.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligung im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, aF UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 37, AWG und anderen Gesetzen, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 05.03.2013, GZ. UVS 463.1-2/2012-19 wurde von den Antragstellern mit Schreiben vom 24.03.2014 zurückgezogen.
Die Parteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb1, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Die Parteien können ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb1, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bewilligungsantrag, Bewilligungsverfahren, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W102.2003194.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014