TE Bvwg Beschluss 2014/4/10 W102 2000186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2014

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §6
B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs24 Z4
VwGVG §12
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996

Spruch

W102 2000186-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Devolutionsantrag der XXXX vom 13.12.2013 betreffend die Feststellung, dass für die Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein/Stauraum Aschach" und Pumpspeicherkraftwerk "Energiespeicher Riedl" als Gesamtvorhaben gemäß § 3 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) eine Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über den Devolutionsantrag der römisch 40 vom 13.12.2013 betreffend die Feststellung, dass für die Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein/Stauraum Aschach" und Pumpspeicherkraftwerk "Energiespeicher Riedl" als Gesamtvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) eine Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G durchzuführen ist, beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Devolutionsantrag (gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der XXXX vom 13.12. 2013 betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein - Stauraum Aschach" wurde beim Umweltsenat eingebracht und vom Umweltsenat mit Schreiben vom 30. 12. 2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Devolutionsantrag (gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der römisch 40 vom 13.12. 2013 betreffend das Feststellungsverfahren für das Vorhaben "Umsetzung von ökologischen Maßnahmen an der Donau im Raum Jochenstein - Stauraum Aschach" wurde beim Umweltsenat eingebracht und vom Umweltsenat mit Schreiben vom 30. 12. 2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen. In Folge des Überganges der Zuständigkeiten des Umweltsenates auf das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren. Der Devolutionsantrag vom 13.12.2013 war nach alter Rechtslage beim Umweltsenat einzubringen. Säumnisbeschwerden sind - nach dem Außerkrafttreten des § 73 Abs. 2 AVG - gemäß § 12 des neuen VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann dadurch die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wird von der Behörde der Bescheid nicht nachgeholt, hat die Behörde nachNach Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 4, UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen. In Folge des Überganges der Zuständigkeiten des Umweltsenates auf das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Devolutionsantrag als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren. Der Devolutionsantrag vom 13.12.2013 war nach alter Rechtslage beim Umweltsenat einzubringen. Säumnisbeschwerden sind - nach dem Außerkrafttreten des Paragraph 73, Absatz 2, AVG - gemäß Paragraph 12, des neuen VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann dadurch die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wird von der Behörde der Bescheid nicht nachgeholt, hat die Behörde nach

§ 16 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht, im konkreten Fall dem Bundesverwaltungsgericht, vorzulegen.Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht, im konkreten Fall dem Bundesverwaltungsgericht, vorzulegen.

Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2014 der Devolutionsantrag der XXXX vom 13.12.2013 gemäß § 6 AVG der Behörde zur Stellungnahme bzw. zur Durchführung des Vorverfahrens nach den neuen Bestimmungen des VwGVG zuständigkeitshalber übermittelt.Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2014 der Devolutionsantrag der römisch 40 vom 13.12.2013 gemäß Paragraph 6, AVG der Behörde zur Stellungnahme bzw. zur Durchführung des Vorverfahrens nach den neuen Bestimmungen des VwGVG zuständigkeitshalber übermittelt.

Seitens der belangten Behörde wurden mit Schreiben vom 06.03.2014 die zur Verfügung gestellten Unterlagen - ohne eine Entscheidung zu treffen - wieder dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diese Vorgangsweise wird damit begründet, dass nach Ansicht der belangten Behörde gar kein unerledigter Antrag mehr vorliege, mit dem mittels Bescheid abzusprechen wäre. Es liege somit auch kein Fall des Versäumnisses einer Entscheidung vor. Eine zulässige Säumnisbeschwerde setzt eine Entscheidungspflicht der Behörde und Säumnis der Behörde voraus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,) hatte die Behörde auf Antrag des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, i. römisch fünf.m. Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 4, UVP-G 2000 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 aufgrund eines Devolutionsantrages anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der von der XXXX eingebrachte Devolutionsantrag bezieht sich inhaltlich auf den im Rahmen des Parteiengehörs zum UVP-Feststellungsverfahren "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wie folgt eingebrachten "Antrag" vom 16.02.2012:Der von der römisch 40 eingebrachte Devolutionsantrag bezieht sich inhaltlich auf den im Rahmen des Parteiengehörs zum UVP-Feststellungsverfahren "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wie folgt eingebrachten "Antrag" vom 16.02.2012:

"Die Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz möge für das Gesamtvorhaben der Donaukraftwerk Jochenstein mit Sitz in Passau"Die Abt. Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz möge für das Gesamtvorhaben der Donaukraftwerk Jochenstein mit Sitz in Passau

-die Errichtung und Betrieb des Energiespeicher Riedl und

- Organismenwanderhilfe Kraftwerk Jochenstein, Gewässerökologische Maßnahmen in der Donau

feststellen, dass gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, für das gegenständliche Gesamtvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."feststellen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, für das gegenständliche Gesamtvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."

Hinsichtlich des Vorhabens "Energiespeicher Riedl" wurde bereits mit Bescheid vom 01.10.2010, UR-2010-17038/13, rechtskräftig festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt. Hinsichtlich des Vorhabens "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wurde trotz des Antrages vom 16.02.2012 der XXXX im Rahmen des Parteiengehörs und der Berufung in der Folge festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt (Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2014, US 7A/2012/18-11.).Hinsichtlich des Vorhabens "Energiespeicher Riedl" wurde bereits mit Bescheid vom 01.10.2010, UR-2010-17038/13, rechtskräftig festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt. Hinsichtlich des Vorhabens "Organismenwanderhilfe Jochenstein" wurde trotz des Antrages vom 16.02.2012 der römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs und der Berufung in der Folge festgestellt, dass es keiner UVP-Pflicht unterliegt (Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2014, US 7A/2012/18-11.).

Der Antrag vom 16.02.2012 der XXXX stellt jedoch keinen eigenen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Er wurde im Rahmen des Parteiengehörs als Einwendung geprüft und gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2012, US 7A/2012/18-11, miterledigt (vgl. US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005 Seite 4 oben).Der Antrag vom 16.02.2012 der römisch 40 stellt jedoch keinen eigenen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Er wurde im Rahmen des Parteiengehörs als Einwendung geprüft und gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 16.08.2012, UR-2012-2190/21, bestätigt mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2012, US 7A/2012/18-11, miterledigt vergleiche US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005 Seite 4 oben).

Die Einbringung eines Devolutionsantrages an den Umweltsenat ist nur jenen Personen vorbehalten, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, im konkreten Fall nur dem Projektwerber. Einen Devolutionsantrag können Formalparteien daher nur in den Fällen stellen, in denen sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung gestellt haben (vgl. US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005).Die Einbringung eines Devolutionsantrages an den Umweltsenat ist nur jenen Personen vorbehalten, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, im konkreten Fall nur dem Projektwerber. Einen Devolutionsantrag können Formalparteien daher nur in den Fällen stellen, in denen sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung gestellt haben vergleiche US 5A/2005/12-8 vom 20.07.2005).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur oben genannten Fallkonstellation an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es zur oben genannten Fallkonstellation an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W102.2000186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten