Entscheidungsdatum
14.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard Macalka über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX, 6.) XXXX, 7.) XXXX, und 8.) XXXX, alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014, Zlen. 13 18.333-EAST West (ad 1.), 13 18.327-EAST West (ad 2.), 13 18.335-EAST West (ad 3.), 13 18.337-EAST West (ad 4.), 13 18.339-EAST West (ad 5.), 13 18.340-EAST West (ad 6.), 13 18.341-EAST West (ad 7.) und 13 18.342-EAST West (ad 8.), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard Macalka über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , und 8.) römisch 40 , alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014, Zlen. 13 18.333-EAST West (ad 1.), 13 18.327-EAST West (ad 2.), 13 18.335-EAST West (ad 3.), 13 18.337-EAST West (ad 4.), 13 18.339-EAST West (ad 5.), 13 18.340-EAST West (ad 6.), 13 18.341-EAST West (ad 7.) und 13 18.342-EAST West (ad 8.), beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF als gegenstandslos abgelegt.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die o.g. beschwerdeführenden Parteien haben am 13.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014, Zl. Zlen. 13 18.333-EAST West (ad 1.), 13 18.327-EAST West (ad 2.), 13 18.335-EAST West (ad 3.), 13 18.337-EAST West (ad 4.), 13 18.339-EAST West (ad 5.), 13 18.340-EAST West (ad 6.), 13 18.341-EAST West (ad 7.) und 13 18.342-EAST West (ad 8.), erhoben sie innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mittels Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 05.02.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens:
§ 31 VwGVG lautet:Paragraph 31, VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Da die beschwerdeführende Partei freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, war der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz daher als gegenstandslos abzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2000503.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014