TE Bvwg Beschluss 2014/4/15 W122 2001532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2014
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Entscheidungsdatum

15.04.2014

Norm

AVG §63 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2001532-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.09.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 den XXXX der Stadt XXXX zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.09.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 den römisch 40 der Stadt römisch 40 zugewiesen.

Am 06.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und machte diesbezüglich im dazugehörigen Fragebogen vom 02.12.2013 entsprechende Angaben.

Das Heerespersonalamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe mit Bescheid vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, aus näher dargelegten Gründen ab.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.12.2013 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Heerespersonalamtes das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr:

Beschwerde].

Ihm Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom 13.01.2014 mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist gegen den abweisenden Bescheid vom 06.12.2013 am 27.12.2013 geendet habe, er jedoch erst mit 31.12.2013 Beschwerde erhoben habe und die Beschwerde somit verspätet eingebracht worden sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Er habe die Ablehnung der Wohnkostenbeihilfe resignierend zur Kenntnis genommen und sich überlegt, ob er durch die Ausübung von Nebenjobs Geld verdienen könne, als ihm sein Vater am Wochenende vom 21./22.12.2013 geraten habe, beim Heerespersonalamt anzurufen und betreffend der Wohnkostenbeihilfe noch einmal nachzufragen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 23., 24., 25., 26. und 27.12.2013 versucht, beim Heerespersonalamt eine zuständige Person zu erreichen, doch sei ihm immer geraten worden, sich am nächsten Tag noch einmal zu melden.

Erst am 30.12.2013 habe ihm ein sehr netter Mitarbeiter, dem der Beschwerdeführer seine Lage geschildert habe, geraten, auf jeden Fall gegen den Bescheid Berufung [nunmehr: Beschwerde] zu erheben und diese spätestens am 31.12.2013 eingeschrieben abzuschicken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.12.2013, Zl. P1054064/6-HPA/2013, wurde dem Beschwerdeführer samt einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung am 11.12.2013 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid wäre daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage der 27.12.2013 gewesen. Der Beschwerdeführer erhob jedoch erst am 31.12.2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde, sodass diese verspätet eingebracht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf verweist, dass ihm von einem freundlichen Mitarbeiter des Heerespersonalamtes telefonisch gesagt worden sei, er könne bis spätestens 31.12.2013 Beschwerde erheben, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Information der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung widerspricht, zumal dort eindeutig auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist, gerechnet ab Zustellung - somit ab dem Datum der Hinterlegung - hingewiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln und der Fristversäumnisse sind hinreichend geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln und der Fristversäumnisse sind hinreichend geklärt.

Schlagworte

Postaufgabe, Rechtsmittelfrist, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001532.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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