TE Bvwg Beschluss 2014/4/16 W106 2001517-1

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Veröffentlicht am 16.04.2014
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Entscheidungsdatum

16.04.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §13e
GehG §13e Abs2 Z3
GehG §175 Abs75
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 175 heute
  2. GehG § 175 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. GehG § 175 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 175 gültig von 01.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. GehG § 175 gültig von 28.12.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  6. GehG § 175 gültig von 10.10.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. GehG § 175 gültig von 29.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  8. GehG § 175 gültig von 16.11.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  9. GehG § 175 gültig von 01.07.2023 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
  10. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022
  11. GehG § 175 gültig von 30.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  12. GehG § 175 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 175 gültig von 11.06.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  14. GehG § 175 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  15. GehG § 175 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2021
  16. GehG § 175 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  17. GehG § 175 gültig von 06.05.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020
  18. GehG § 175 gültig von 05.04.2020 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  19. GehG § 175 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  20. GehG § 175 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  21. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  22. GehG § 175 gültig von 25.04.2019 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  23. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  24. GehG § 175 gültig von 23.12.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  26. GehG § 175 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  27. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  28. GehG § 175 gültig von 18.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  29. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  30. GehG § 175 gültig von 17.05.2018 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  31. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  32. GehG § 175 gültig von 29.12.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  33. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  34. GehG § 175 gültig von 16.09.2017 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  35. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  36. GehG § 175 gültig von 31.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  37. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  38. GehG § 175 gültig von 07.12.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2016
  39. GehG § 175 gültig von 31.07.2016 bis 06.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  40. GehG § 175 gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  41. GehG § 175 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  42. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  43. GehG § 175 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  44. GehG § 175 gültig von 14.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2015
  45. GehG § 175 gültig von 18.02.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  46. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 17.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  47. GehG § 175 gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  48. GehG § 175 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  49. GehG § 175 gültig von 28.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013
  50. GehG § 175 gültig von 29.12.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  51. GehG § 175 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  52. GehG § 175 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  53. GehG § 175 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  54. GehG § 175 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  55. GehG § 175 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  56. GehG § 175 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  57. GehG § 175 gültig von 14.01.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  58. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  59. GehG § 175 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  60. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  61. GehG § 175 gültig von 01.09.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  62. GehG § 175 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  63. GehG § 175 gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  64. GehG § 175 gültig von 30.12.2008 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  65. GehG § 175 gültig von 29.12.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  66. GehG § 175 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  67. GehG § 175 gültig von 28.12.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  68. GehG § 175 gültig von 28.07.2006 bis 27.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  69. GehG § 175 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  70. GehG § 175 gültig von 31.12.2005 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  71. GehG § 175 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  72. GehG § 175 gültig von 28.04.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  73. GehG § 175 gültig von 31.12.2004 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  74. GehG § 175 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  75. GehG § 175 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  76. GehG § 175 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  77. GehG § 175 gültig von 15.02.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  78. GehG § 175 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  79. GehG § 175 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  80. GehG § 175 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  81. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  82. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  83. GehG § 175 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  84. GehG § 175 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  85. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  86. GehG § 175 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  87. GehG § 175 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  88. GehG § 175 gültig von 01.09.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  89. GehG § 175 gültig von 18.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Spruch

W106 2001517-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, GZ P 6/286.216/2012, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, GZ P 6/286.216 aus 2012,, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(16.4.2014)

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Ablauf des 31.03.2012 wurde die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF bei der Sicherheitsdirektion Wien den Antrag auf Feststellung des Zeitguthabens im Jahresarbeitszeitmodell und auf Feststellung des Resturlaubsanspruches sowie die Anträge auf finanzielles Abgeltung des Zeitguthabens und auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Gestützt wurden die Anträge auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, wonach auch ein aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und sohin Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.

Mit Schreiben vom 24.09.2012 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und begründete dies damit, dass in einem inhaltlich gleichgelagerten Fall zwischenzeitlich seitens der Landespolizeidirektion Wien ein inhaltlich negativer Bescheid erlassen worden sei, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Im Rechtsmittelverfahren würden auch die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Rechtsfragen von der Bundesministerin für Inneres präjudiziell entschieden.

Am 22.07.2013 zog der rechtsfreundliche Vertreter der BF den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurück und gab gleichzeitig bekannt, dass im gegenständlichen Verfahren auf das Parteiengehör ausdrücklich verzichtet werde, da bisher die Urlaubsansprüche von der Landespolizeidirektion Wien immer rechtsrichtig festgestellt worden seien.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, zugestellt am 25.07.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, wurde festgestellt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 ein Resturlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 im Ausmaß von 304 Stunden und eine Zeitschuld aus dem Jahresarbeitszeitmodell (Gleitzeit) im Ausmaß von 9 Stunden und 35 Minuten bestanden habe (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Zeitguthabens und des nicht angetretenen Resturlaubs wurde mangels Rechtsanspruch als unzulässig abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.07.2013, zugestellt am 25.07.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, wurde festgestellt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 ein Resturlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 im Ausmaß von 304 Stunden und eine Zeitschuld aus dem Jahresarbeitszeitmodell (Gleitzeit) im Ausmaß von 9 Stunden und 35 Minuten bestanden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Zeitguthabens und des nicht angetretenen Resturlaubs wurde mangels Rechtsanspruch als unzulässig abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass Richtlinien Teil des Sekundärrechts der Europäischen Union seien und von den Mitgliedsstaaten in innerstaatliches (nationales) Recht umgesetzt werden müssten. Grundsätzlich komme Richtlinien keine unmittelbare Wirkung zu. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist könne die Richtlinie unmittelbare vertikale Wirkung entfalten, sodass sich der Einzelne im Gerichtsverfahren gegen Staaten darauf berufen könne, sofern die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau bestimmt seien.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass Richtlinien Teil des Sekundärrechts der Europäischen Union seien und von den Mitgliedsstaaten in innerstaatliches (nationales) Recht umgesetzt werden müssten. Grundsätzlich komme Richtlinien keine unmittelbare Wirkung zu. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist könne die Richtlinie unmittelbare vertikale Wirkung entfalten, sodass sich der Einzelne im Gerichtsverfahren gegen Staaten darauf berufen könne, sofern die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau bestimmt seien.

Vorabentscheidungen des EuGH würden das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte binden, die mit der betreffenden Streitsache befasst würden (Bindung inter pares). Eine unmittelbare Wirkung ergebe sich - ausgenommen der Gerichtshof erkläre eine Organhandlung für ungültig - dadurch für das nationale Recht der anderen Mitgliedstaaten nicht.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG regle lediglich, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Vergütungsanspruches bei Nichtkonsumation infolge Erkrankung, Bemessungsgrundlage, Aliquotierung bei unterjährigem Ausscheiden, Vertretbarkeit der Nichtkonsumation etc. würden fehlen, sodass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie nicht als für den unmittelbaren Vollzug hinreichend bestimmt anzusehen sei.Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG regle lediglich, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Vergütungsanspruches bei Nichtkonsumation infolge Erkrankung, Bemessungsgrundlage, Aliquotierung bei unterjährigem Ausscheiden, Vertretbarkeit der Nichtkonsumation etc. würden fehlen, sodass Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie nicht als für den unmittelbaren Vollzug hinreichend bestimmt anzusehen sei.

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie bzw. der Vorabentscheidung des EuGH sei demnach nicht gegeben und sei der Sachverhalt anhand des derzeit geltenden nationalen Rechts zu beurteilen. Die geltenden nationalen besoldungsrechtlichen Vorschriften würden jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorsehen.

Gegen Spruchpunkt II. des Bescheids erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 02.08.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und berief sich im Wesentlichen abermals auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 02.08.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und berief sich im Wesentlichen abermals auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10.

Festgehalten wurde, dass die unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien dann greife, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie säumig sei, also die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist (im gegenständlichen Fall der genannten Richtlinie für Österreich der 02.08.2004) unvollständig oder inhaltlich fehlerhaft oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt habe.

Im konkreten Fall sei die fragliche Richtlinienbestimmung durch das ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 hinreichend genau bestimmt und unbedingt, da keine Alternative möglich sei. Die Richtlinienverpflichtung treffe den Staat Österreich. Somit verdränge die Richtlinienbestimmung entgegenstehendes nationales Recht. Die Behörde habe die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen und stattdessen die Richtlinienvorschrift zu vollziehen. Dies ergebe sich aus dem Vorrang des Unionsrechts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG besagt Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG besagt Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, neu eingefügte Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.

§ 13e GehG lautet:Paragraph 13 e, GehG lautet:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:(7) Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen."

Legt man die eben zitierte Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern die BF das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

Dadurch, dass die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (§ 13e Abs. 2 Z 3 GehG).Dadurch, dass die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, GehG).

Im Hinblick auf die durch die Dienstrechtsnovelle 2013 rückwirkend mit 2. August 2004 - vgl. § 175 Abs. 75 GehG - neu geschaffene Rechtslage hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Dadurch, dass nunmehr eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorliegt, wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren mit der Berechnung allfälliger Ansprüche auseinanderzusetzen haben, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen war.Im Hinblick auf die durch die Dienstrechtsnovelle 2013 rückwirkend mit 2. August 2004 - vergleiche Paragraph 175, Absatz 75, GehG - neu geschaffene Rechtslage hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Dadurch, dass nunmehr eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Resturlaubsansprüchen vorliegt, wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren mit der Berechnung allfälliger Ansprüche auseinanderzusetzen haben, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden, in dem der VwGH noch vor der Dienstrechtsnovelle 2013 von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG ausging - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden, in dem der VwGH noch vor der Dienstrechtsnovelle 2013 von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG ausging - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bezugszeitraum, Dauer, Ermittlungsverfahren, Resturlaubsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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