RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §351;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0176 E 29. Juni 2000 VwSlg 15450 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (Hinweis B 21.6.1994, 94/07/0064). Gem § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050134.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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