RS Vwgh 2008/5/27 2006/17/0148

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1994 §27 Abs1 Z2;
ROG OÖ 1994 §27 Abs1;

Rechtssatz

§ 27 Abs. 1 Oö ROG 1994 sieht für die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag das Vorliegen aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien kumulativ vor. Insofern trifft es zu, dass bei Fehlen einer der Voraussetzungen die Bewilligung nicht zu erteilen ist. Der Umstand, dass die Abgabenbehörden nicht vom Vorliegen einer Baulücke ausgegangen sind, ist daher für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sofern die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) zutreffend vom Fehlen der Voraussetzung nach § 27 Abs. 1 Z 2 Oö ROG 1994 ausgehen konnte (Hinweis E 21. Februar 2007, 2003/17/0100). Die belangte Behörde hat ihre abweisende Vorstellungsentscheidung auf § 27 Abs. 1 Z 2 ROG 1994 gestützt. Dabei kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie an Hand der konkreten Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzepts darlegte, inwiefern auf Grund der konkreten Situation in der mitbeteiligten Gemeinde in Verbindung mit den im Entwicklungskonzept festgeschriebenen Zielen bei Erteilung der Ausnahme eine Gefährdung einer geordneten Siedlungsentwicklung im Sinne von § 27 Oö ROG 1994 vorläge (Hinweis E 25. Juni 2007, 2004/17/0142).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170148.X01

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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