RS Vwgh 2008/5/27 2007/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
BauRallg;
VStG §19 Abs2;
VStG §51 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0164 E 19. März 1986 VwSlg 12083 A/1986 RS 3 (hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Bf zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (hier: Wegfallen des Erschwerungsgrundes, jedoch Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050235.X03

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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