Entscheidungsdatum
21.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Erich Auttrit als Einzelrichter im Verfahren über den Antrag vom 22.1.2013 von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 13 00.891-BAI, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Erich Auttrit als Einzelrichter im Verfahren über den Antrag vom 22.1.2013 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 13 00.891-BAI, beschlossen:
I. Der Antrag wird als gegenstandlos abgelegt.römisch eins. Der Antrag wird als gegenstandlos abgelegt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 22.03.2013, Zl. 13 00.891-BAI gem. der §§ 3,8 und 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde.Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 22.03.2013, Zl. 13 00.891-BAI gem. der Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde.
Aufgrund von routinemäßig durchgeführten ZMR Anfragen am 28.2.2014 und am 18.3.2014 wo keine aktuelle Meldeadresse aufschien, wurde am 18.3.2014 bei IOM per E-Mail wegen einer eventuellen Heimreise der beschwerdeführenden Partei nachgefragt.
Am 26.3.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email von IOM samt einer Ausreisebestätigung vom 2.10.2013 betreffend die Ausreise am 1.10.2013 ein. Eine neue Adresse wurde nicht bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 13 00.891-BAI durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1434329.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014