Entscheidungsdatum
22.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W209 1438409-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter beschlossen:
A) Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX,A) Das Verfahren betreffend die Beschwerde des römisch 40 ,
Staatsangehöriger Afghanistans, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2013, GZ XXXX, wird infolge Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.Staatsangehöriger Afghanistans, geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2013, GZ römisch 40 , wird infolge Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Am 8.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2013, Geschäftszahl: XXXX, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2013, Geschäftszahl: römisch 40 , wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt.
Am 17.10.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 24.2.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer, der offenbar in der Zwischenzeit in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist war, am 4.3.2014 über Freilassing nach Österreich überstellt wird.
Am 8.4.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Kostenübernahme zur freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eine Buchungsbestätigung betreffend Flüge von Linz nach Wien, von Wien nach Istanbul (beide 14.4.2014) und von Istanbul nach Kabul (am 15.4.2014) sowie ein Heimreisezertifikat.
Laut Mitteilung der IOM vom 16.4.204 ist der Beschwerdeführer wie geplant am 14.4.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist. Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren betreffend diesen Antrag war daher einzustellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist. Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren betreffend diesen Antrag war daher einzustellen.
Schlagworte
GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1438409.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014