Entscheidungsdatum
22.04.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2000967-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119374572, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 801,88 gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119374572, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 801,88 gewährt.
Mit Datum vom 22.03.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Beanstandungen festgestellt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 682,28 gewährt und der Differenzbetrag zur ersten Berechnung in Höhe von EUR 119,60 rückgefordert.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 682,28 gewährt und der Differenzbetrag zur ersten Berechnung in Höhe von EUR 119,60 rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 28.06.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt am 01.01.2012 sieben Fleischrassekühe, sechs Fleischrassekalbinnen und eine Milchrassekuh. Am 16.03.2012 hielt die BF eine weitere Fleischrassekuh. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Mutterkuhquote.
Zwei Kalbinnen gingen innerhalb der Haltefrist vom Betrieb ab, ohne durch ein anderes Tier ersetzt werden zu können.
Im Hinblick auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde für den 15.04.2012 ein Ab- und erneuter Zugang gemeldet. Die Meldung erfolgte jedoch erst mit Datum vom 02.05.2012.Im Hinblick auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde für den 15.04.2012 ein Ab- und erneuter Zugang gemeldet. Die Meldung erfolgte jedoch erst mit Datum vom 02.05.2012.
Mit Datum vom 22.03.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde u.a. festgestellt, dass bei der beantragten Mutterkuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX im Bestandsverzeichnis der Zugang des Rindes zum Hauptbetrieb nicht vermerkt wurde. Das Rind wurde laut Prüfbericht zwischen dem Teilbetrieb (gemeinsame Stallnutzung) und dem Hauptbetrieb umgestellt.Mit Datum vom 22.03.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde u.a. festgestellt, dass bei der beantragten Mutterkuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 im Bestandsverzeichnis der Zugang des Rindes zum Hauptbetrieb nicht vermerkt wurde. Das Rind wurde laut Prüfbericht zwischen dem Teilbetrieb (gemeinsame Stallnutzung) und dem Hauptbetrieb umgestellt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119374572, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 801,88 gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden im Rahmen dieses Bescheides noch nicht berücksichtigt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119374572, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 801,88 gewährt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden im Rahmen dieses Bescheides noch nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 682,28 gewährt und der Differenzbetrag zur ersten Berechnung in Höhe von EUR 119,60 rückgefordert. Mit diesem Bescheid wurden erstmals die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644033, wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 682,28 gewährt und der Differenzbetrag zur ersten Berechnung in Höhe von EUR 119,60 rückgefordert. Mit diesem Bescheid wurden erstmals die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt.
Die vor Ablauf der Haltefrist abgegangenen Rinder wurden wie bereits im Bescheid vom 28.03.2012 gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet.Die vor Ablauf der Haltefrist abgegangenen Rinder wurden wie bereits im Bescheid vom 28.03.2012 gemäß Artikel 25, in Verbindung mit Artikel 64, VO 1122 aus 2009, als nicht beantragt gewertet.
Für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurden wie bereits im Bescheid vom 28.03.2012 aufgrund der nicht fristgerechten Meldung der Umsetzung an die Rinderdatenbank keine Prämien gewährt.Für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurden wie bereits im Bescheid vom 28.03.2012 aufgrund der nicht fristgerechten Meldung der Umsetzung an die Rinderdatenbank keine Prämien gewährt.
Hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde von sanktionsrelevanten fehlenden Angaben im Bestandsverzeichnis ausgegangen. Die Gesamtzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, wurde mit elf Stück festgesetzt. Auf dieser Basis wurde seitens der AMA gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 ein Differenzprozentsatz in Höhe von 9,09 % errechnet, um den der Beihilfebetrag gemäß Art. 65 Abs. 1 VO 1122/2009 verringert wurde.Hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde von sanktionsrelevanten fehlenden Angaben im Bestandsverzeichnis ausgegangen. Die Gesamtzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, wurde mit elf Stück festgesetzt. Auf dieser Basis wurde seitens der AMA gemäß Artikel 65, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, ein Differenzprozentsatz in Höhe von 9,09 % errechnet, um den der Beihilfebetrag gemäß Artikel 65, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, verringert wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 28.06.2013. Begründend führt die BF aus, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX sei am 15.04.2012 bei einer Rinderschau an der landwirtschaftlichen Fachschule Litzlhof in 9811 Lendorf gewesen. Laut Auskunft des Schulbetriebes sei das Tier an diesem Tag mit Abgang und Zugang zu melden gewesen. Aufgrund eines Stallumbaues im Jahr 2012 seien der BF zwei weitere Betriebsnummern zugeteilt worden, da alle Milchkühe mit 05.06.2012 den Heimbetrieb mit der BNr. XXXX verlassen hätten und mit 17.10.2012 wiederum am Heimbetrieb angemeldet worden seien. Diese Meldehistorie könne auch im eAMA nachverfolgt werden. Deshalb werde beantragt, die Rinderprämie für dieses Tier zu gewähren.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 28.06.2013. Begründend führt die BF aus, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 sei am 15.04.2012 bei einer Rinderschau an der landwirtschaftlichen Fachschule Litzlhof in 9811 Lendorf gewesen. Laut Auskunft des Schulbetriebes sei das Tier an diesem Tag mit Abgang und Zugang zu melden gewesen. Aufgrund eines Stallumbaues im Jahr 2012 seien der BF zwei weitere Betriebsnummern zugeteilt worden, da alle Milchkühe mit 05.06.2012 den Heimbetrieb mit der BNr. römisch 40 verlassen hätten und mit 17.10.2012 wiederum am Heimbetrieb angemeldet worden seien. Diese Meldehistorie könne auch im eAMA nachverfolgt werden. Deshalb werde beantragt, die Rinderprämie für dieses Tier zu gewähren.
Die beiden angeführten zwei weiteren Betriebsstätten mit den (Teil-)Betriebsnummern BNr. XXXX, auf die dieses Tier gemeldet war, befinden sich jeweils in der Gemeinde Pusarnitz, der Hauptbetrieb in der Gemeinde Lind im Drautal.Die beiden angeführten zwei weiteren Betriebsstätten mit den (Teil-)Betriebsnummern BNr. römisch 40 , auf die dieses Tier gemeldet war, befinden sich jeweils in der Gemeinde Pusarnitz, der Hauptbetrieb in der Gemeinde Lind im Drautal.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens der BF nicht bestritten wird. Darüber hinaus wurde zur Verifizierung der erfolgten Meldungen sowie der Standorte der Betriebsstätten Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111, Absatz 2, leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, abweichend von Artikel 111, Absatz 3, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 112, Absatz 5, nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.Gemäß Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141, Absatz 2, genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
elektronischen Datenbanken,
Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:Paragraph 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, lautet:
(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,1. die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Rasse,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß Paragraph 3, unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
9. Kontrollvermerke,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet:
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012,, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111, Absatz 2, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz eins, des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 in der Fassung Verordnung (EU) Nr. 173 aus 2011,, Amtsblatt L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.Gemäß Artikel 2, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 63, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise:
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...)
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 65, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Im vorliegenden Fall wurden unter Berücksichtigung der Einhaltung der Haltefrist acht Mutterkühe, vier Kalbinnen und eine Milchkuh, in Summe also 13 Rinder beantragt. Die beiden nicht ersetzten Kalbinnen waren gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als nicht beantragt zu werten.Im vorliegenden Fall wurden unter Berücksichtigung der Einhaltung der Haltefrist acht Mutterkühe, vier Kalbinnen und eine Milchkuh, in Summe also 13 Rinder beantragt. Die beiden nicht ersetzten Kalbinnen waren gemäß Artikel 25, in Verbindung mit Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, als nicht beantragt zu werten.
Von diesen Rindern haben elf Stück gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und waren daher als ermittelt zu werten. Zwei Rinder waren mit Unregelmäßigkeiten behaftet.Von diesen Rindern haben elf Stück gemäß Artikel 2, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt und waren daher als ermittelt zu werten. Zwei Rinder waren mit Unregelmäßigkeiten behaftet.
Im Hinblick auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde die siebentägige Meldefrist gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 überschritten, weshalb gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 und Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 für dieses Tier keine Prämien gewährt werden konnten.Im Hinblick auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 wurde die siebentägige Meldefrist gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 überschritten, weshalb gemäß Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, und Artikel 63, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, für dieses Tier keine Prämien gewährt werden konnten.
Auch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX war aufgrund der fehlenden Eintragung der Umsetzung im Bestandsverzeichnis gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 iVm § 4 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Art. 117 VO (EG) 73/2009 und Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt zu werten. Während die Unregelmäßigkeit beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX offensichtlich unter Anwendung der Art. 73 und 74 VO (EG) 1122/2009 nicht als sanktionsrelevant betrachtet wurde, wurde die Unregelmäßigkeit beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX seitens der AMA zu Recht als sanktionsrelevant gewertet.Auch die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 war aufgrund der fehlenden Eintragung der Umsetzung im Bestandsverzeichnis gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 2, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, als nicht ermittelt zu werten. Während die Unregelmäßigkeit beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 offensichtlich unter Anwendung der Artikel 73 und 74 VO (EG) 1122 aus 2009, nicht als sanktionsrelevant betrachtet wurde, wurde die Unregelmäßigkeit beim Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 seitens der AMA zu Recht als sanktionsrelevant gewertet.
Bei Division dieses mit einer sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit behafteten Rindes durch die elf ermittelten Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ergibt sich der seitens der AMA zur Anwendung gebrachte Differenzprozentsatz von 9,09 %. Dementsprechend war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 um diese 9,09 % zu kürzen. Da nicht mehr als drei Tiere von Unregelmäßigkeiten betroffen waren, waren keine zusätzlichen Sanktionen auszusprechen.Bei Division dieses mit einer sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeit behafteten Rindes durch die elf ermittelten Rinder gemäß Artikel 65, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, ergibt sich der seitens der AMA zur Anwendung gebrachte Differenzprozentsatz von 9,09 %. Dementsprechend war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 65, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, um diese 9,09 % zu kürzen. Da nicht mehr als drei Tiere von Unregelmäßigkeiten betroffen waren, waren keine zusätzlichen Sanktionen auszusprechen.
Die Regelung des Art. 63 Abs. 4 lit. b) VO (EG) 1122/2009 kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine fehlerhafte, sondern um eine fehlende Eintragung handelte.Die Regelung des Artikel 63, Absatz 4, Litera b,) VO (EG) 1122 aus 2009, kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine fehlerhafte, sondern um eine fehlende Eintragung handelte.
Aus Warte des BVwG kann die Beschränkung der Verpflichtung zur Meldung der Umsetzung zwischen Betriebsstätten eines Betriebsinhabers gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vor dem seuchenrechtlichen Hintergrund der Bestimmung nicht auf Fälle einer gemeinsamen Stallnutzung zur Anwendung gebracht werden. Selbst im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Anwendung dieser Beschränkung auch in solchen Fällen scheidet die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Fall jedoch aus, da sich die Teil-Betriebsstätten und der Hauptbetrieb in unterschiedlichen Gemeinden befanden. Dementsprechend war auch die Umsetzung im Bestandsverzeichnis zu vermerken.Aus Warte des BVwG kann die Beschränkung der Verpflichtung zur Meldung der Umsetzung zwischen Betriebsstätten eines Betriebsinhabers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vor dem seuchenrechtlichen Hintergrund der Bestimmung nicht auf Fälle einer gemeinsamen Stallnutzung zur Anwendung gebracht werden. Selbst im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Anwendung dieser Beschränkung auch in solchen Fällen scheidet die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Fall jedoch aus, da sich die Teil-Betriebsstätten und der Hauptbetrieb in unterschiedlichen Gemeinden befanden. Dementsprechend war auch die Umsetzung im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren kann etwa auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins verwiesen werden, auf das der VwGH bereits mehrfach Bezug genommen hat (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zu fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis kann aus der jüngeren Vergangenheit etwa auf VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219 verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren kann etwa auf das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins verwiesen werden, auf das der VwGH bereits mehrfach Bezug genommen hat vergleiche etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Zu fehlenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis kann aus der jüngeren Vergangenheit etwa auf VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Haltefrist, Mutterkuhprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000967.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015