RS Bvwg 2014/4/28 W213 2001888-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2014

Norm

AVG §73
RStDG §85 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. RStDG § 85 heute
  2. RStDG § 85 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. RStDG § 85 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. RStDG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. RStDG § 85 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. RStDG § 85 gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  7. RStDG § 85 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Dem Wortlaut des § 85 Abs.3 RStDG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Reaktivierung eines im Ruhestand befindlichen Richters eine Ernennung darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daraus folgt, dass die belangte Dienstbehörde nicht verpflichtet war, über den Antrag des BF auf Reaktivierung eine Sachentscheidung zu fällen. Der BF hat in seinem Antrag auf Reaktivierung zudem nicht behauptet, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, weshalb die belangte Behörde auch nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet war. Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.Dem Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 3, RStDG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Reaktivierung eines im Ruhestand befindlichen Richters eine Ernennung darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daraus folgt, dass die belangte Dienstbehörde nicht verpflichtet war, über den Antrag des BF auf Reaktivierung eine Sachentscheidung zu fällen. Der BF hat in seinem Antrag auf Reaktivierung zudem nicht behauptet, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, weshalb die belangte Behörde auch nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet war. Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Reaktivierung, Rechtsanspruch, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001888.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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