Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2014Norm
AVG §73Rechtssatz
Rechtssatz 1
Dem Wortlaut des § 85 Abs.3 RStDG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Reaktivierung eines im Ruhestand befindlichen Richters eine Ernennung darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daraus folgt, dass die belangte Dienstbehörde nicht verpflichtet war, über den Antrag des BF auf Reaktivierung eine Sachentscheidung zu fällen. Der BF hat in seinem Antrag auf Reaktivierung zudem nicht behauptet, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, weshalb die belangte Behörde auch nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet war. Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.Dem Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 3, RStDG ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Reaktivierung eines im Ruhestand befindlichen Richters eine Ernennung darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Daraus folgt, dass die belangte Dienstbehörde nicht verpflichtet war, über den Antrag des BF auf Reaktivierung eine Sachentscheidung zu fällen. Der BF hat in seinem Antrag auf Reaktivierung zudem nicht behauptet, als Partei Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu haben, weshalb die belangte Behörde auch nicht zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet war. Die belangte Behörde traf daher im gegenständlichen Fall keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Reaktivierung, Rechtsanspruch, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001888.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014