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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 umschreibt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 Oö ROG 1994 u.a. durch einen Wasserleitungsstrang aufgeschlossen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem Oö ROG 1994 noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs. 5 leg. cit. ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 Oö ROG 1994 in der Zeit zwischen 1995 und 1998 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben (Hinweis E 12. Juni 2002, 2002/17/0124, mwN). Wenn die beschwerdeführenden Parteien, denen der Wasserleitungs-Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, vorbringen, "die belangte Behörde habe trotz der raumordnungspolitischen Vorgaben des Gesetzgebers kein Ermessen geübt" und nicht auf die Umstände im Einzelfall (fehlende Bau- bzw. Verkaufsabsicht der beschwerdeführenden Parteien) Bedacht genommen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen für eine von den beschwerdeführenden Parteien gewünschte Ermessensübung kein Raum besteht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170079.X01Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008