RS Vwgh 2008/5/27 2005/17/0079

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
ROG OÖ 1994 §25 Abs1 idF 1997/083;
ROG OÖ 1994 §25 Abs4 Z2 idF 1997/083;
ROG OÖ 1994 §39 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1 Oö ROG 1994 umschreibt den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 Oö ROG 1994 u.a. durch einen Wasserleitungsstrang aufgeschlossen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem Oö ROG 1994 noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs. 5 leg. cit. ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 Oö ROG 1994 in der Zeit zwischen 1995 und 1998 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben (Hinweis E 12. Juni 2002, 2002/17/0124, mwN). Wenn die beschwerdeführenden Parteien, denen der Wasserleitungs-Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, vorbringen, "die belangte Behörde habe trotz der raumordnungspolitischen Vorgaben des Gesetzgebers kein Ermessen geübt" und nicht auf die Umstände im Einzelfall (fehlende Bau- bzw. Verkaufsabsicht der beschwerdeführenden Parteien) Bedacht genommen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen für eine von den beschwerdeführenden Parteien gewünschte Ermessensübung kein Raum besteht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170079.X01

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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