Entscheidungsdatum
29.04.2014Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W176 2000752-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, beschlossen:
A) Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1A) Das Verfahren wird Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Spitzenfabrik in XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit Bescheid vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Spitzenfabrik in römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2. Dagegen erhob die XXXX als damalige Eigentümerin des Grundstückes Berufung.2. Dagegen erhob die römisch 40 als damalige Eigentümerin des Grundstückes Berufung.
3. Mit Kaufvertrag vom 15.12.2010 erwarb die Beschwerdeführerin das Eigentum an dem Grundstück und wurde in der Folge im genannten Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
4. Mit einem am 28.04.2013 beim (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft die von der XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.4. Mit einem am 28.04.2013 beim (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft die von der römisch 40 eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchpunkt A):
Mit dem unter Punkt I.4. dargestellten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin, die nunmehr bücherliche Eigentümerin der unter Punkt I.1. genannten Liegenschaft ist, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.Mit dem unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin, die nunmehr bücherliche Eigentümerin der unter Punkt römisch eins.1. genannten Liegenschaft ist, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Zum einen ist eine Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG zulässig. Zum anderen ist aufgrund der dinglichen Wirkung einer Unterschutzstellung die (zunächst der XXXX als vormaliger Eigentümerin zukommende) Parteistellung auf die Beschwerdeführerin übergegangen, sodass diese auch in der Lage ist, die Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen.Zum einen ist eine Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 13, Absatz 7, AVG zulässig. Zum anderen ist aufgrund der dinglichen Wirkung einer Unterschutzstellung die (zunächst der römisch 40 als vormaliger Eigentümerin zukommende) Parteistellung auf die Beschwerdeführerin übergegangen, sodass diese auch in der Lage ist, die Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen.
Daher ist mit Einlangen der Beschwerdezurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit einzustellen.
3.. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000752.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014