TE Vfgh Beschluss 1986/10/16 V25/83

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz

Leitsatz

Art139 B-VG; auf den vorliegenden Individualantrag rückwirkende Aufhebung des zweiten Satzes im Punkt II Z1 des Textteiles des Plandokumentes 5724 (mit Erk. VfSlg. 11080/1986) - Fortfall der normativen Bedeutung der vom Antrag erfaßten Festlegungen in diesem Plandokument

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Nach dem Vorbringen der einschreitenden Gesellschaft in ihrem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag ist sie Eigentümerin von neun näher bezeichneten Grundstücken der KG Donaufeld mit den Häusern (Wien) L-Straße ... bis einschließlich ..., die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5724 (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 18. Feber 1983, Pr Z 522/83) als "Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet" ausgewiesen sind.

Die Antragstellerin begehrt mit eingehender Begründung, diesen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben; sie erachtet sich durch ihn deshalb unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil er sie - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides - daran hindere "die Errichtung einer neuzeitlichen Wohnhausanlage anstelle der abbruchreifen Wohngebäude L-Straße ... zu veranlassen".

II. Aus Anlaß dieses Individualantrages leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der bezogenen Verordnung ein und hob diese Verordnungsstelle mit dem Erk. VfSlg. 11080/1986 als gesetzwidrig auf.

III. Aus den Entscheidungsgründen des Erk. VfSlg. 11080/1986 (im Zusammenhalt mit jenen des dort bezogenen Erk. VfSlg. 11074/1986) folgt, daß den vom Individualantrag erfaßten Festlegungen im Plandokument Nr. 5724 (wegen der auf den vorliegenden Antrag rückwirkenden Aufhebung des zweiten Satzes im Punkt II Z1 des Textteiles dieses Plandokuments) überhaupt keine normative Bedeutung mehr zukommt.

Der Individualantrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V25.1983

Dokumentnummer

JFT_10138984_83V00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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