RS Vwgh 2008/5/28 2008/15/0136

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §201;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, 95/16/0321). Der Dienstgeberbeitrag stellt gemäß § 41 Abs. 3 FLAG eine einheitliche Abgabe dar, die von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind. Dessen ungeachtet hat das Finanzamt die GmbH mit gesondertem Bescheid für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Nachzahlung eines bestimmten Betrages an Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) verpflichtet. Damit ist das Finanzamt seiner Pflicht zur einheitlichen Festsetzung der Abgaben nicht nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150136.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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