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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
VerfGG §§86, 88; Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die bel. Beh. gemäß §68 Abs2 AVG 1950; Klaglosstellung iS des §86 - Einstellung des Verfahrens; Kostenzuspruch an den Bf.Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. die mit 12100 S bestimmten Verfahrenskosten bei Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK), Senat 2, wies mit Bescheid vom 14. März 1986, Z 140.003/2-ZDOK/2/86, den Antrag des Mag. J G S auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Berufung auf Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, idF BGBl. 267/1985, ab.römisch eins. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK), Senat 2, wies mit Bescheid vom 14. März 1986, Ziffer 140 Punkt 003 /, 2 -, Z, D, O, K, /, 2 /, 86,, den Antrag des Mag. J G S auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Berufung auf Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 187 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 267 aus 1985,, ab.
Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.
2. Mit Schreiben vom 18. August 1986, Z 140003/4-ZDOK/2/86/H, teilte die ZDOK dem VfGH mit, daß der angefochtene Bescheid mit Bescheid der ZDOK vom 4. Juli 1986, Z 140003/3-ZDOK/2/86/H, gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben worden ist.2. Mit Schreiben vom 18. August 1986, Ziffer 140003 /, 4 -, Z, D, O, K, /, 2 /, 86 /, H,, teilte die ZDOK dem VfGH mit, daß der angefochtene Bescheid mit Bescheid der ZDOK vom 4. Juli 1986, Ziffer 140003 /, 3 -, Z, D, O, K, /, 2 /, 86 /, H,, gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben worden ist.
3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Bf. im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglos gestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.
II. 1. Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der VfGH-Beschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VerfGG eingetreten.römisch zwei. 1. Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der VfGH-Beschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VerfGG eingetreten.
Die Beschwerde war daher gemäß §86 VerfGG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2. Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf §88 VerfGG.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B486.1986Dokumentnummer
JFT_10138873_86B00486_00