TE Bvwg Erkenntnis 2014/5/5 W209 2006712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Entscheidungsdatum

05.05.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 14 heute
  2. PG 1965 § 14 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  9. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1984
  10. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 24 heute
  2. PG 1965 § 24 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 24 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  4. PG 1965 § 24 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  5. PG 1965 § 24 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. PG 1965 § 24 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  7. PG 1965 § 24 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch

W209 2006712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15.1.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15.1.2014, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 14 und 24 des Pensionsgesetzes 1965A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 14 und 24 des Pensionsgesetzes 1965

(PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 213/2013, als unbegründet abgewiesen.(PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.1.2014 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Damit bezog sie sich auf das Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Witwenversorgungsgenuss aufgrund des Ablebens ihres Ehegatten XXXX am 25.12.2013.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 7.1.2014 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Damit bezog sie sich auf das Verfahren zur Prüfung eines Anspruches auf Witwenversorgungsgenuss aufgrund des Ablebens ihres Ehegatten römisch 40 am 25.12.2013.

Am 9.1.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass aus ihrer Ehe zu XXXX kein Kind hervorgegangen sei oder hervorgehen werde, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden sei und keine Vorehe mit dem verstorbenen Ehegatten bestanden habe.Am 9.1.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass aus ihrer Ehe zu römisch 40 kein Kind hervorgegangen sei oder hervorgehen werde, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden sei und keine Vorehe mit dem verstorbenen Ehegatten bestanden habe.

2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.1.2014, zugestellt am 30.1.2014, Zahl XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am 25.12.2013 verstorbenen Ehegatten XXXX habe.2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.1.2014, zugestellt am 30.1.2014, Zahl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am 25.12.2013 verstorbenen Ehegatten römisch 40 habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.2.2014, eingelangt am 17.2.2014, sowie mit Schreiben vom 14.2.2014, eingelangt am 19.2.2014, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Sie habe ihren Ehegatten seit dem Jahr 2009 aufopfernd gepflegt und rund um die Uhr betreut. Sie selbst sei aufgrund ihrer eingeschränkten Sehkraft zu 90% behindert und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Begehren auf den im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Gleichheitssatz der Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz und Art. 2 Staatsgrundgesetz und ersuchte aufgrund des Härtefalles um Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses sowie jedenfalls eines Abfindungsanspruches.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.2.2014, eingelangt am 17.2.2014, sowie mit Schreiben vom 14.2.2014, eingelangt am 19.2.2014, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: Sie habe ihren Ehegatten seit dem Jahr 2009 aufopfernd gepflegt und rund um die Uhr betreut. Sie selbst sei aufgrund ihrer eingeschränkten Sehkraft zu 90% behindert und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Begehren auf den im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Gleichheitssatz der Artikel 7, Bundes-Verfassungsgesetz und Artikel 2, Staatsgrundgesetz und ersuchte aufgrund des Härtefalles um Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses sowie jedenfalls eines Abfindungsanspruches.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 3.3.2014, zugestellt am 10.3.2014, wurde die Beschwerde betreffend Witwenversorgungsgenuss abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Pflege ihres verstorbenen Ehegatten sowie ihre finanzielle Situation mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss ohne rechtliche Bedeutung seien. Ungeachtet der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 PG 1965 habe die Behörde ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze so lange zu vollziehen als diese dem Rechtsbeistand angehören. Da die Beschwerdeführerin keine der in § 14 Abs 3 PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht habe, habe sie keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 3.3.2014, zugestellt am 10.3.2014, wurde die Beschwerde betreffend Witwenversorgungsgenuss abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Pflege ihres verstorbenen Ehegatten sowie ihre finanzielle Situation mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für die Begründung eines Anspruches auf Versorgungsgenuss ohne rechtliche Bedeutung seien. Ungeachtet der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 14, PG 1965 habe die Behörde ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze so lange zu vollziehen als diese dem Rechtsbeistand angehören. Da die Beschwerdeführerin keine der in Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 angeführten Tatbestände verwirklicht habe, habe sie keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss.

5. Mit Schreiben vom 17.3.2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fristgerecht den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgerichtgericht vorgelegt werde (Vorlageantrag).

6. Am 8.4.2014 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bundesbeamte XXXX, geboren am XXXX, wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt.Der Bundesbeamte römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt.

Am 26.4.2008 ehelichte er die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, kosovarische Staatsangehörige. Der Altersunterschied der Ehegatten betrug 57 Jahre. Aus der Ehe ist kein Kind hervorgegangen und wurde durch die Eheschließung kein Kind legitimiert.Am 26.4.2008 ehelichte er die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige. Der Altersunterschied der Ehegatten betrug 57 Jahre. Aus der Ehe ist kein Kind hervorgegangen und wurde durch die Eheschließung kein Kind legitimiert.

Am 25.12.2013 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin. An diesem Tag gehörte dem Haushalt der Beschwerdeführerin kein Kind an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 idF BGBl. I Nr. 70/2013, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen, zu vollziehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten römisch zehn und römisch elf des Pensionsgesetzes 1965 (PG1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen, zu vollziehen.

Gemäß § 3 BPAÜG steht der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.Gemäß Paragraph 3, BPAÜG steht der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Gemäß § 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 213/2013, regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Die Beschwerdeführerin war unbestritten die Ehegattin des verstorbenen Beamten XXXX. Im vorliegenden Fall kommt daher das Pensionsgesetz 1965 zur Anwendung.Gemäß Paragraph eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2013,, regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Die Beschwerdeführerin war unbestritten die Ehegattin des verstorbenen Beamten römisch 40 . Im vorliegenden Fall kommt daher das Pensionsgesetz 1965 zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

§ 14 PG 1965 bestimmt bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss wie folgt:Paragraph 14, PG 1965 bestimmt bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss wie folgt:

"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug."

Die Beschwerdeführerin hatte am 25.12.2013 - dem Sterbetag ihres Ehegatten - das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb sie gemäß § 14 Abs. 2 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat. Da ihr Ehegatte nicht an den Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten nicht zehn Jahre gedauert hat, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden ist und am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Beschwerdeführerin kein Kind des verstorbenen Beamten angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat, kommt auch keine der Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs. 2 PG 1965 zum Tragen.Die Beschwerdeführerin hatte am 25.12.2013 - dem Sterbetag ihres Ehegatten - das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb sie gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat. Da ihr Ehegatte nicht an den Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten nicht zehn Jahre gedauert hat, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert worden ist und am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Beschwerdeführerin kein Kind des verstorbenen Beamten angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat, kommt auch keine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, PG 1965 zum Tragen.

Da die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten am 26.4.2008 - sohin nach dessen mit Ablauf des 31.12.1991 erfolgter Versetzung in den Ruhestand - geschlossen wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss. Aufgrund des Altersunterschiedes der Ehegatten von 57 Jahren - sohin von mehr als 25 Jahren - wäre zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren Voraussetzung, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Ehedauer von fünf Jahren und acht Monaten nicht gegeben ist.Da die Ehe der Beschwerdeführerin zu dem verstorbenen Beamten am 26.4.2008 - sohin nach dessen mit Ablauf des 31.12.1991 erfolgter Versetzung in den Ruhestand - geschlossen wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss. Aufgrund des Altersunterschiedes der Ehegatten von 57 Jahren - sohin von mehr als 25 Jahren - wäre zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren Voraussetzung, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Ehedauer von fünf Jahren und acht Monaten nicht gegeben ist.

Auch liegen keine der Voraussetzungen für die Anwendung einer sonstigen Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach der Eheschließung nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert wurde und dem Haushalt der Beschwerdeführerin am Sterbetag ihres Ehegatten kein Kind angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.Auch liegen keine der Voraussetzungen für die Anwendung einer sonstigen Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vor, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach der Eheschließung nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, durch die Eheschließung kein Kind legitimiert wurde und dem Haushalt der Beschwerdeführerin am Sterbetag ihres Ehegatten kein Kind angehörte, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

Somit besteht gemäß § 14 PG 1965 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss.Somit besteht gemäß Paragraph 14, PG 1965 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines "Abfindungsanspruches" kann nur als Antrag auf Gewährung einer Abfertigung im Sinne des § 24 PG 1965 gewertet werden, da eine "Abfindung" des überlebenden Ehegatten nach § 21 PG 1965 nur bei Wiederverehelichung infrage kommt; eine solche wurde ihm gegenständlichen Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines "Abfindungsanspruches" kann nur als Antrag auf Gewährung einer Abfertigung im Sinne des Paragraph 24, PG 1965 gewertet werden, da eine "Abfindung" des überlebenden Ehegatten nach Paragraph 21, PG 1965 nur bei Wiederverehelichung infrage kommt; eine solche wurde ihm gegenständlichen Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

§ 24 PG 1965 regelt die Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise wie folgt:Paragraph 24, PG 1965 regelt die Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise wie folgt:

"Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 24. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.Paragraph 24, (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung."

Voraussetzung für eine Abfertigung nach § 24 PG 1965 ist die Angehörigkeit zum Dienststand des verstorbenen Beamten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt. Als er am 25.12.2013 verstarb, gehörte er nicht mehr dem Dienststand an. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Abfertigung gemäß § 24 Abs. 1 PG 1965 sind daher nicht erfüllt, wodurch der Beschwerdeführerin auch keine Abfertigung nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührt.Voraussetzung für eine Abfertigung nach Paragraph 24, PG 1965 ist die Angehörigkeit zum Dienststand des verstorbenen Beamten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des 31.12.1991 in den Ruhestand versetzt. Als er am 25.12.2013 verstarb, gehörte er nicht mehr dem Dienststand an. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Abfertigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, PG 1965 sind daher nicht erfüllt, wodurch der Beschwerdeführerin auch keine Abfertigung nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tatsache, dass sie ihren verstorbenen Ehegatten aufopfernd gepflegt hat und sich aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation in einer schwierigen Lage befindet, kann dies jedoch mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für die Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Versorgungsgenuss bzw. auf eine Abfertigung nicht berücksichtigen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Verletzung des Gleichheitssatzes werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmung stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Die Beurteilung der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung gehört gemäß Art. 140 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und damit auch eine Revision nicht zulässig.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmung stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Die Beurteilung der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung gehört gemäß Artikel 140, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG ist daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und damit auch eine Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2006712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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