RS Vwgh 2008/5/28 2008/03/0015

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der Urkunde wurde dem Prokuristen der B. GmbH EU die Verantwortung für den Einsatz der Fahrer im Transitverkehr (unter anderem in Österreich) übertragen, eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt und die Verpflichtung auferlegt, die gesetzlichen Bestimmungen unter anderem für den Einsatz der Fahrer für die B. GmbH zu erfüllen. EU nahm mit dieser Vereinbarung auch zur Kenntnis, dass ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen Rechtsvorschriften in den ihm übertragenen Bereichen trifft und er hat der Übertragung der Verantwortung ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung, für das Mitführen der Fahrerbescheinigung zu sorgen, zählt damit entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu dem nach dem Wortlaut der in Kopie vorgelegten Urkunde an EU übertragenen Verantwortungsbereich und musste nicht gesondert angeführt werden (Hinweis E vom 24. Februar 1995, Zl 94/09/0171, wonach es bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen). Die vorgelegte Urkunde war somit jedenfalls nach ihrem äußeren Anschein geeignet, die Bestellung des Prokuristen EU zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG auch für die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung, für das Mitführen der Fahrerbescheinigung zu sorgen, zu belegen. Hatte die belangte Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so wäre sie gehalten gewesen, dies - ebenso wie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG - im Verfahren zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030015.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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