RS Vwgh 2008/5/28 2006/03/0114

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §43 Abs4;

Rechtssatz

Die in § 43 Abs 4 WaffG vorgesehene "Privilegierung des Erben oder Vermächtnisnehmers" (so wörtlich der Runderlass der belangten Behörde, abgedruckt zB bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, (2007)) bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf den Besitz "eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes" und damit sowohl auf genehmigungspflichtige Schusswaffen als auch auf Kriegsmaterial oder verbotene Waffen; dies immer unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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