Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hatte die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG im zweitinstanzlichen Verfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. Die Bemessung der Kosten richtet sich daher nach der Höhe der verhängten Strafen und nicht danach, ob das Verfahren über beide Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030130.X04Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008