RS Vwgh 2008/5/28 2004/03/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hatte die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG im zweitinstanzlichen Verfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen. Die Bemessung der Kosten richtet sich daher nach der Höhe der verhängten Strafen und nicht danach, ob das Verfahren über beide Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030130.X04

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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