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91 Post-und FernmeldewesenNorm
TelekommunikationsG 2003 §107Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung einer Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes 2003 betreffend die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers mangels präziser Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge des GesetzesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG stellen die Antragsteller folgenden Antrag:römisch eins. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG stellen die Antragsteller folgenden Antrag:
"[...] die ab 1.3.2006 geltende Novellierung des §107 Abs(2) TKG 2003 durch das BGBl I 133/2005 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als diese Novelle den Entfall der Wortfolge 'an Verbraucher im Sinne des §1 Abs(1) Z2 Konsumentenschutzgesetz' vorsieht und somit die Verbotsbestimmung unterschiedslos für Konsumenten wie für Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr ab 1.3.2006 in Gültigkeit setzt. "[...] die ab 1.3.2006 geltende Novellierung des §107 Abs(2) TKG 2003 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2005, insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als diese Novelle den Entfall der Wortfolge 'an Verbraucher im Sinne des §1 Abs(1) Z2 Konsumentenschutzgesetz' vorsieht und somit die Verbotsbestimmung unterschiedslos für Konsumenten wie für Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr ab 1.3.2006 in Gültigkeit setzt.
[...]"
§107 TKG lautet idF BGBl. I Nr. 133/2005:
"Unerbetene Nachrichten
§107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien -
zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
§107 TKG lautete in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 70/2003 (die durch die TKG Novelle 2005 entfallene Bestimmung ist unterstrichen): §107 TKG lautete in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (die durch die TKG Novelle 2005 entfallene Bestimmung ist unterstrichen):
"Unerbetene Nachrichten
§107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
II. 1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung der ab 1. März 2006 geltenden Novellierung des §107 Abs2 TKG 2003, BGBl. I Nr. 133/2005 als unbegründet abzuweisen, den Antrag des Zweitantragstellers als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei. 1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung der ab 1. März 2006 geltenden Novellierung des §107 Abs2 TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, als unbegründet abzuweisen, den Antrag des Zweitantragstellers als unzulässig zurückzuweisen.
Den Antrag des Zweitantragstellers hält die Bundesregierung deshalb für unzulässig, weil er von einem Eingriff in die Rechtssphäre anderer Personen lediglich faktisch - nicht aber rechtlich - betroffen sei. Es handle sich hierbei um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung.
2. Die Antragsteller erstatteten eine ergänzende Stellungnahme, in der sie zum Vorbringen der Bundesregierung Stellung nehmen und im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Antrag wiederholen.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, zu begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Antragsteller begehren aber die Aufhebung einer Novellierung, ohne jene Wortfolgen eines Gesetzes, deren Aufhebung begehrt wird, präzise zu bezeichnen. Ein derartiger Antrag entspricht nicht §62 Abs1 VfGG und ist daher zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, email, spam, Post elektronischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G23.2006Dokumentnummer
JFT_09938996_06G00023_00