RS Vwgh 2008/5/28 2008/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0022 E 28. Mai 2008

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Betätigung eines Grundstückshändlers nie auf die absolute Zahl an An- und Verkaufsvorgängen, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abgestellt, wobei im Falle einer beruflichen Nahebeziehung (Realitätenvermittler) bereits zwei Verkäufe innerhalb von zwei Jahren als für die Gewerblichkeit ausreichend angesehen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1965, 28/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150025.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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