Entscheidungsdatum
09.05.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2000671-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die mit 27.12.2013 datierte Beschwerde der XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als ehemals belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Stellung unter Denkmalschutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die mit 27.12.2013 datierte Beschwerde der römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als ehemals belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Stellung unter Denkmalschutz beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 30.03.2012 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX, gelegen auf mehreren näher genannten Grundstücken, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit Bescheid vom 30.03.2012 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der römisch 40 , gelegen auf mehreren näher genannten Grundstücken, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhoben die Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gem. Art. 132 B-VG und stellten den Antrag auf Zuspruch des Ersatzes ihrer Aufwendungen durch den Rechtsträger der belangten Behörde.3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhoben die Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gem. Artikel 132, B-VG und stellten den Antrag auf Zuspruch des Ersatzes ihrer Aufwendungen durch den Rechtsträger der belangten Behörde.
4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG ab.4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG ab.
5. Mit Beschluss vom 24.04.2014, Zl. W183 2000774-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX zurückgewiesen und die Beschwerde der XXXX an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensparteien nachweislich am 30.04.2014 zugestellt.5. Mit Beschluss vom 24.04.2014, Zl. W183 2000774-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des römisch 40 zurückgewiesen und die Beschwerde der römisch 40 an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensparteien nachweislich am 30.04.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Behörden, die keine unabhängigen Verwaltungsbehörden sind, an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten bei diesem neu zu laufen. Gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG ist im Falle der Abtretung gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Behörden, die keine unabhängigen Verwaltungsbehörden sind, an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten bei diesem neu zu laufen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG ist im Falle der Abtretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Berufungsverfahren ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wurde von diesem als Beschwerdeverfahren weitergeführt. Mit Beschluss vom 24.04.2014 wurde dieses Beschwerdeverfahren erledigt.Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Berufungsverfahren ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wurde von diesem als Beschwerdeverfahren weitergeführt. Mit Beschluss vom 24.04.2014 wurde dieses Beschwerdeverfahren erledigt.
Durch Erlassung dieses Beschlusses kam das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidungspflicht fristgerecht nach, wodurch die Beschwerdeführer klaglos gestellt wurden.
Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), kommt nicht in Betracht, weil dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), kommt nicht in Betracht, weil dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär vergleiche Paragraph 17, VwGVG).
Weiters findet sich keine dem § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die im Falle der Nachholung des versäumten Bescheides den Zuspruch von Kostenersatz für den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde abgetreten hat, vorsehen würde.Weiters findet sich keine dem Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die im Falle der Nachholung des versäumten Bescheides den Zuspruch von Kostenersatz für den Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde abgetreten hat, vorsehen würde.
Auch kann nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.Auch kann nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung vorgesehen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch von Aufwandersatz war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zu B):
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu den Bestimmungen des VwGbk-ÜG fehlt. Betreffend den Zuspruch von Aufwandersatz in Fällen der Abtretung einer Säumnisbeschwerde gem. § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG fehlt überdies eine gesetzliche Regelung und somit auch eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu den Bestimmungen des VwGbk-ÜG fehlt. Betreffend den Zuspruch von Aufwandersatz in Fällen der Abtretung einer Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG fehlt überdies eine gesetzliche Regelung und somit auch eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Klaglosstellung, Kostenzuspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000671.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014